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pafl: Strafprozessordnung wird modernisiert

Vaduz (ots)

Vaduz, 11. März (pafl) - Die österreichische
Strafprozessordnung dient dem liechtensteinischen 
Strafverfahrensrecht traditioneller Weise als Rezeptionsvorlage. 
Nachdem in Österreich bereits am 1. Januar des letzten Jahres das 
Strafprozessreformgesetz in Kraft getreten ist, wurde von der 
Regierung im Vorfeld eine Arbeitsgruppe bestehend aus je einem 
Vertreter des Landgerichts, der Staatsanwaltschaft, der 
Landespolizei, der Rechtsanwaltskammer und des Ressorts Justiz 
eingesetzt, um einen allfälligen Reformbedarf für das 
liechtensteinische Strafverfahrensrecht zu eruieren. Die 
Arbeitsgruppe hat für die liechtensteinische Strafprozessordnung 
ebenfalls einen wesentlichen Revisionsbedarf festgestellt und unter 
Beizug einer externen Expertin des Obersten Gerichtshofs in Wien 
einen Vernehmlassungsbericht ausgearbeitet, der sich in weiten Teilen
an das österreichische Strafprozessreformgesetz anlehnt, ohne dieses 
jedoch zur Gänze zu rezipieren. Ein wesentlicher Bestandteil dieses 
grossen österreichischen Gesetzesprojektes waren unter anderem sowohl
die Berücksichtigung der besonderen Interessenlage des Opfers einer 
Straftat durch Aufwertung der rechtlichen Stellung im Verfahren, als 
auch der Ausbau der Rechte des Beschuldigten. Weiters wurde auch den 
heutigen Auffassungen und Anforderungen auf dem Gebiet der 
kriminalpolizeilichen Effizienz und des Grundrechtsschutzes Rechnung 
getragen.
Mit der Vernehmlassungsvorlage werden somit auch in Liechtenstein 
wesentliche Bereiche, nämlich jene verstärkter und konkret 
formulierter Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten aber 
auch des Privatbeteiligten geregelt. Weiters werden der 
rechtsbezogene Begriff des Opfers verselbständigt und die Rechte des 
Opfers im Vorverfahren bedeutend ausgeweitet. Daneben werden die 
Kompetenzen der Kriminalpolizei klar und unmissverständlich geregelt 
und besondere, neue Ermittlungsmassnahmen in der Strafprozessordnung 
rechtlich verankert. Bestehende Vorschriften werden "neutralisiert", 
so dass etwa die Bestimmungen über die Protokollführung oder die 
Vernehmung auch bei der Polizei zur Anwendung gelangen können. Andere
Bereiche, wie etwa das Verwenden von Daten, wurden ebenfalls 
"modernisiert". Einen besonderen Stellenwert wird in der 
Vernehmlassungsvorlage auch menschenrechtlichen Aspekten eingeräumt.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder 
über deren Internetseite (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen 
werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Harald Oberdorfer, Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423 236 65 90

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