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Neue Verordnung über Einbürgerungsgebühren

(ots)

Bern, 24.11.2005. Der Bundesrat hat heute die neue Verordnung über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz verabschiedet. Demnach werden die Gebühren so berechnet, dass sie den gesamten Aufwand der Verwaltung decken. Nach heutigem Recht sind die Gebühren für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu hoch, diejenigen für die erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen zu niedrig.

Die meisten Kantone kamen dem Bund in den letzten Jahren entgegen 
und haben das Verfahren gestrafft und vereinfacht. Dies erlaubt dem 
Bund eine wesentlich effizientere Behandlung der Gesuche um 
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Gebühren 
können deshalb erheblich verringert werden. Die Verordnung sieht 
deshalb vor, die diesbezüglichen Gebühren zu senken.
Gegenteilig verläuft die Entwicklung bei den Gesuchen um 
erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen 
und Schweizern. Hier ist der Aufwand des Bundes in den letzten 
Jahren erheblich grösser geworden. Dies vor allem deshalb, weil oft 
besonders abzuklären ist, ob die Ehepartner in einer tatsächlichen 
ehelichen Gemeinschaft leben. Zur Deckung der durch das Verfahren 
entstandenen Kosten muss die heute erhobene Gebühr erhöht werden.
Die übrigen Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder 
Wiedereinbürgerung betreffen in erster Linie ausländische Kinder 
eines schweizerischen Elternteils oder Personen, welche bereits 
einmal Schweizer Bürger waren. Auch in diesen Fällen ist der Bund 
verpflichtet, Abklärungen durchzuführen. Damit der entstehende 
Aufwand gedeckt ist, werden auch diese Gebühren angehoben. Eine 
Anpassung der Gebühren ist auch für Abweisungs- und 
Nichteintretensentscheide sowie bei Entscheiden betreffend 
Nichtigkeitserklärung einer Einbürgerung vorgesehen.
Zusätzliche Gebühren für die Kantone
Zusätzlich zu den Gebühren des Bundes wird zugunsten der Kantone für 
die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton bei 
erleichterten Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen von in der 
Schweiz wohnenden Personen eine Gebühr erhoben. Wird ein Gesuch im 
Ausland gestellt, wird für den Aufwand der kantonalen Behörden im 
Zusammenhang mit der Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse ebenfalls 
eine Gebühr verlangt. Auch diese Gebühren werden erhöht.
Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Weitere Auskünfte:
Brigitte Hauser-Süess, Information & Kommunikation BFM, 031 325 93 50

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