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Besserer Schutz vor extrem gefährlichen Straftätern Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative

(ots)

Bern, 23.11.2005. Die Gesellschaft soll besser vor extrem gefährlichen, untherapierbaren Straftätern geschützt werden, ohne dabei die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu missachten. Dies soll die Umsetzung der Verwahrungsinitiative ermöglichen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Volk und Stände haben am 8. Februar 2004 deutlich der 
Volksinitiative „Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, 
extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“ und damit dem neuen 
Artikel 123a der Bundesverfassung zugestimmt. Der Verfassungsartikel 
trat unverzüglich in Kraft und könnte bei Bedarf direkt angewendet 
werden. Da er allerdings in zahlreichen Punkten 
interpretationsbedürftig ist, hat der Bundesrat 
Ausführungsbestimmungen erarbeitet.
Überprüfung der Verwahrung konkretisiert
Die vorgeschlagenen Ergänzungen des Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht 
die lebenslängliche Verwahrung anordnen kann. Sie präzisieren 
insbesondere anhand eines abschliessenden Deliktskatalogs, wer als 
extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- oder 
Gewaltstraftäter gilt. Der Gesetzesentwurf legt zudem fest, wie in 
konkreten Fällen geprüft werden kann, ob die Fortdauer der 
lebenslänglichen Verwahrung noch berechtigt ist.
Bundesrat wird eine Fachkommission einsetzen
Dieses Verfahren schliesst im Sinne der Volksinitiative einen 
Überprüfungsautomatismus aus, respektiert aber gleichzeitig die 
Grundsätze der EMRK: Die kantonale Strafvollzugsbehörde beauftragt 
von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person hin eine 
Eidgenössische Fachkommission, die lebenslängliche Verwahrung zu 
überprüfen. Diese vom Bundesrat neu zu schaffenden Fachkommission 
prüft, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit 
lebenslänglich verwahrter Täter vorliegen. Gestützt auf den Bericht 
der Fachkommission entscheidet die Strafvollzugsbehörde, ob dem 
Täter eine Behandlung angeboten werden soll. Zeigt diese Behandlung, 
dass die Gefährlichkeit des Täters entscheidend reduziert werden 
kann, wandelt das zuständige Gericht die lebenslängliche Verwahrung 
in eine stationäre Behandlung um. Ist der Täter aber infolge hohen 
Alters, schwerer Krankheit oder aus anderen Gründen bereits 
ungefährlich geworden, kann ihn das Gericht ohne vorherige 
Behandlung bedingt entlassen.
Keine nachträgliche lebenslängliche Verwahrung
Der Bundesrat verzichtet auf die Möglichkeit, die lebenslängliche 
Verwahrung auch nachträglich anordnen zu können. In seiner Botschaft 
zur Nachbesserung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hatte 
er bereits die Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen eines 
Revisionsverfahrens nachträglich eine „ordentliche“ Verwahrung 
anordnen zu können. Diese Massnahme genügt, um die Entlassung von 
Straftätern, deren Gefährlichkeit erst im Strafvollzug sichtbar 
wird, zu verhindern.
Weitere Auskünfte:
Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 04

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