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Beschwerde gegen "Swissinfo" teilweise gutgeheissen
Bern (ots)
Parteien: Schnell c. "Swissinfo"
Themen: Wahrheit / Anhören bei schweren Vorwürfen / Identifizierung
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung:
Im Sommer 2024 veröffentlichte "Swissinfo" einen Artikel in deutscher und englischer Sprache zur Magnitski-Affäre; einem russischen Geldwäsche-Skandal internationalen Ausmasses, in dem auch die Schweiz eine wichtige Rolle spielte. Im Zentrum des Artikels steht der Vorwurf, dass die Schweizer Behörden - insbesondere die Bundesanwaltschaft - Ermittlungen zu russischer Geldwäsche unzureichend geführt hätten. Dabei wird unter anderem der von der Bundesanwaltschaft beigezogene Russlandexperte als einer der wichtigen Akteure beleuchtet. Dieser wurde 2019 wegen Vorteilsname im Zusammenhang mit seiner Funktion im Fall verurteilt, da er sich zu teuren Jagdausflügen in Russland einladen liess. Er wird im Artikel mit vollem Namen genannt und es werden schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben.
Er gelangte im September 2024 mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. Er kritisierte seine Namensnennung und machte geltend, mit den im Artikel erhobenen schweren Vorwürfen nicht konfrontiert worden zu sein und somit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt zu haben.
Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut. Seine Namensnennung als Person in zentraler Funktion, die mit ihrem Verhalten in einem wichtigen Fall von internationalem Ausmass ein schlechtes Licht auf die Schweiz geworfen hat, war auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Da es "Swissinfo" bei einem Kontaktversuch per E-Mail zur Klärung der schweren Vorwürfe beliess und sonst keine Versuche unternahm eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu erhalten, haben sie in diesem Fall gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verstossen.
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