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Wiedereinführung eines Sonderortszuschlages für das Bundespersonal ist nicht gerechtfertigt

Bern (ots)

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die
Wiedereinführung eines Sonderortszuschlages für das Bundespersonal in
grossen Städten nicht gerechtfertigt ist. In seiner heutigen Antwort
auf die Einfache Anfrage von Ständerätin Christiane Brunner (SP/GE)
weist er auf die moderate Teuerung, die sinkenden Hypothekarzinsen
sowie auf die Arbeitsmarktsituation hin. Zudem werden mit der
Bundespersonalverordnung (BPV) ab dem 1. Januar 2002 verschiedene
neue Lohnelemente eingeführt, so z.B. eine Arbeitsmarktzulage. Der
Arbeitgeber Bund wird so auf besondere Verhältnisse angemessen
reagieren können.
Mit einer Einfachen Anfrage hatte Ständerätin Brunner wissen
wollen, welche Massnahmen der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des
neuen Lohnsystems ergreifen werde, damit allen Angestellten des
Bundes die gleiche Kaufkraft garantiert werde, unabhängig vom Ort
ihrer Tätigkeit. Weiter verlangte Brunner Auskunft darüber, wie das
neue Lohnsystem, das zusammen mit dem Bundespersonalgesetz (BPG) in
Kraft treten werde, den höheren Lebenshaltungskosten in den
Grossstädten Rechnung trage.
In seiner Antwort legt der Bundesrat dar, dass die Einführung des
Sonderortszuschlages für das Bundespersonal in grossen Städten (1989
bis 1995) vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung, der
sehr angespannten Arbeitsmarktlage und der sehr hohen jährlichen
Teuerungsraten beschlossen worden sei. Die Mietzinsentwicklung in den
frühen 90er-Jahren in Genf sei dagegen mit einem befristeten
Mietzinszuschlag abgedeckt worden. Seither habe sich die
Wirtschaftslage eher beruhigt und die Konjunktur werde sich in der
nächsten Zeit aller Voraussicht nach weniger stark entwickeln. Die
Teuerung sei gegenwärtig moderat und die Hypothekarzinsen seien am
Sinken. Auch die Situation am Arbeitsmarkt sei gegenüber den frühen
90er-Jahren vergleichsweise entspannt. Obschon die Wohnsituation zum
Teil immer noch schwierig sei, rechtfertigten sich in der heutigen
wirtschaftlichen Situation keine generellen Massnahmen. Deshalb sei
der Bundesrat der Ansicht, dass die Einführung eines
Sonderortszuschlags für das Bundespersonal in grossen Städten nicht
gerechtfertigt sei.
Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass in individuellen
Fällen die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in Frage komme. Die ab
dem 1. Januar 2002 gültige Bundespersonalverordnung (BPV) ermögliche
Arbeitsmarktzulagen, die im Einzelfall bis zu 20 Prozent des
Höchstbetrages der entsprechenden Lohnklasse betragen können (Art. 50
BPV). Dieses Lohnelement sei von der Sache her der Ersatz des 1995
aufgehobenen Sonderzuschlags zum Ortszuschlag und diene der Gewinnung
und Erhaltung ausgewiesenen Personals, das in bestimmten Branchen
oder Regionen mit angespanntem Arbeitsmarkt arbeite. Damit sei Gewähr
gegeben, dass der Arbeitgeber schon in naher Zukunft auf besondere
Verhältnisse angemessen reagieren könne. Es liege in der Natur dieser
Zulage, dass deren Gewährung regelmässig auf ihre Berechtigung hin
überprüft werde. Die Massnahme müsse jeweils finanziell vertretbar
sein.
Das EFD sei beauftragt, so der Bundesrat weiter, im Rahmen des
Projekts zur Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems ein Instrument
zu erarbeiten, das den Ortszuschlag ablöse und im Sinne von Art. 15
Abs. 4 BPG differenzierte Zuschläge nach regionaler Arbeitsmarktlage,
örtlicher Infrastruktur und den branchenspezifischen Bedürfnissen
vorsehe. Der Bundesrat werde voraussichtlich Ende 2002 eine neue
Beurteilung der Situation vornehmen.

Kontakt:

Thierry Borel
Eidg. Personalamt
Tel. +41/31/322'62'11

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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