ikr: Deregulierung der Bauverordnung
Vaduz (ots/ikr) -
In ihrer Sitzung vom 13. September 2016 hat die Regierung eine revidierte Bauverordnung erlassen. "Die Revision ist Teil einer Reihe von baurechtlichen Deregulierungsmassnahmen, mit denen ich das Ziel verfolge, Erleichterungen für alle Beteiligten zu schaffen", so die Beweggründe der zuständigen Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer. Es gehe darum, die Eigenverantwortung der Bauherren und der Projektbeteiligten zu stärken. Dazu erfolgte eine kritische Überprüfung der Bestimmungen in der Bauverordnung. Die revidierte Bauverordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Infobox zu den wesentlichen Erleichterungen der Bauverordnungsrevision:
- Treppenhandläufe sind in selbstgenutzten Bauten nicht mehr
vorgeschrieben, sofern die Wohnanlage fünf Wohnungen nicht
überschreitet. - Neu ist es bis zu fünf Wohneinheiten zulässig, Haupttreppen in
gewendelter Form auszuführen. - Die Bestimmung, dass die "lotrechte" Durchganshöhe von Treppen
mindestens 2.20 m betragen muss, wurde aufgehoben, da ohnehin
die einschlägige SIA-Norm zu beachten ist, welche eine
Durchgangshöhe von 2.10 m vorsieht. - Ebenso entfällt die Pflicht zum Bau von Trockenräumen in
Mehrfamilienhäusern, da schon seit längerer Zeit kombinierte
Wasch- und Trockengelegenheiten in der eigenen Wohnung bevorzugt
werden. - Betreffend die geforderten Sichtweiten kann das Amt für Bau und
Infrastruktur inskünftig bei siedlungsorientierten
Nebenstrassen, bei topografisch schwierigen Verhältnissen oder
aus ortsbaulichen Gründen Abweichungen zulassen, solange die
Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. - Neu gelten sogenannte Drehsperren bei Fenstern als
Absturzsicherung.Der Bauverordnungsrevision ist eine Teilrevision des Baugesetzes vorausgegangen, die am 3. März 2016 vom Landtag in der Schlussabstimmung einhellig beschlossen wurde und am 1. Juni 2016 in Kraft trat.
Infobox zur Deregulierung des Baugesetzes im Zuge der Teilrevision:
- Für selbstgenutzte Bauten ist die Bauschlussabnahme nicht mehr
zwingend vorgeschrieben. - Bei Einfriedungen wurde die Mehrmassregel eingeführt. Früher
mussten Einfriedungen die höher als 1.25 m waren, einen
Mindestabstand von 3.5 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Neu
muss nur noch entsprechend dem Mass der Überschreitung abgerückt
werden. Beispielsweise beträgt der Mindestabstand für eine 1.70
m hohe Einfriedung neu nur noch 45 cm (1.70 m - 1.25 m = 0.45m). - Die Flachdachdiskriminierung wurde aufgehoben. Die Firsthöhe
eines Giebeldaches darf nach der alten und der neuen Regelung
die max. Gebäudehöhe um bis zu 5 m überschreiten. Aussenwände
von Attikageschossen in der Flachdachbauweise mussten bisher
hingegen im Winkelprofil von 45° gegenüber der Fassade
zurückversetzt werden und durften eine Höhe von 3.5 m nicht
überschreiten, um nicht zur max. Gebäudehöhe zu zählen. Neu ist
ein Rücksprung von der Fassade im 45° Winkelprofil nur noch an
den Eckpunkten, unter Berücksichtigung der Drittelregel,
notwendig. - Private Tiefbauten wie beispielsweise Parkplätze bis zu 50 m2
und die Errichtung von Schwimmbecken bis 35 m2 sind neu nur noch
anzeigepflichtig und nicht mehr im normalen Baugesuchsverfahren
abzuwickeln.Bereits am 1. Januar 2016 trat die Deregulierung der Aufzugsanlagen in Form einer Abänderung der Bauverordnung in Kraft. Seither ist für Aufzugsanlagen keine Ausführungs- und Betriebsbewilligung mehr erforderlich, sondern eine EU-Konformitätserklärung genügt. Zudem ist der Abschluss eines Wartungsvertrages nicht mehr zwingend, wie auch die periodischen Kontrollen nicht mehr vorgeschrieben sind.
"Als nächstes steht das Brandschutzgesetz auf meiner Agenda", verrät Amann-Marxer. Dabei stünden die gleichen Ziele im Fokus wie bei den Vorgängerprojekten: Deregulierung, Modernisierung, Stärkung der Eigenverantwortung und Reduktion des Aufwandes für alle Beteiligten.
Kontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Johann Wucherer
T +423 236 64 71