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ikr: Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch angepasst

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in Ihrer Sitzung vom 25. Juni 2013 die Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung, LGBI. 2008 Nr. 118) per 1. August 2013 abgeändert und die darin festgelegte Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch von 0.2 Rappen pro Kilowattstunde auf 0.3 Rappen pro Kilowattstunde angepasst.

Hintergrund ist der Fonds für Einspeisevergütung gemäss Energieeffizienzgesetz, welcher per Ende 2012 mit einem Saldo zulasten des Landes von 2'363'015 Franken abschloss. Der Fonds wird ohne Anpassung der Förderabgabe für das Land Liechtenstein einen negativen Saldo von rund 35 Millionen Franken im Jahre 2023 erreichen. Dieser negative Saldo wird das Land Liechtenstein gemäss Energieeffizienzgesetz im Jahre 2023 den Liechtensteinischen Kraftwerken vergüten müssen.

Ein erster Schritt zur Anpassung der Förderabgabe ist die Ausschöpfung des in Artikel 18 des Energieeffizienzgesetzes gegebenen Rahmens. Gemäss diesem Artikel kann die Abgabe auf maximal 0.3 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde angehoben werden. Deshalb wurde die in Artikel 16 der Energieeffizienzverordnung festgelegte Abgabe von 0.2 Rappen pro Kilowattstunde auf 0.3 Rappen pro Kilowattstunde angepasst.

Diese Anpassung wird nicht ausreichen, um den prognostizierten negativen Saldo vollständig auszugleichen. Dafür wird eine Anpassung im Energieeffizienzgesetz notwendig sein.

In der rund einjährigen Zeitspanne, welche eine Gesetzesanpassung benötigt, wird mit diesem Entscheid das Fondsergebnis um rund 400'000 Franken verbessert. Über die im Energieeffizienzgesetz festgelegte Abgabedauer von fast 10 Jahren bis 2023 wird das Fondsergebnis um rund 4 Millionen Franken verbessert.

Mit der Förderabgabe werden über den Fonds Einspeisevergütungen gemäss Energieeffizienzgesetz ausgerichtet. KWK-Anlagen (mit Erdgas/Biogas betriebene Blockheizkraftwerke) und Photovoltaikanlagen erhalten daraus eine auf 10 Jahre gesicherte Einspeisevergütung. Während 5 Jahren (1. Juni 2008 bis 31. Mai 2013) konnten dafür feste Einspeisevergütungen gemäss Energieeffizienzgesetz beantragt werden.

Die Erhöhung der Förderabgabe von 0.1 Rappen pro Kilowattstunde erfolgt nach einer ersten Netzpreissenkung von 1.4 Rappen pro Kilowattstunde, welche per 1. Januar 2012, und einer zweiten Netzpreissenkung von 0.15 Rappen pro Kilowattstunde, welche per 1. Januar 2013 wirksam wurden. Die beiden Preiskomponenten haben zwar in der Sache nichts miteinander zu tun, zeigen aber, dass die Erhöhung der Förderabgabe für den Endkonsumenten durch die weit grössere Netzpreissenkung mehr als kompensiert wurde.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Gerlinde Gassner, Generalsekretärin
T +423 236 64 47

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