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pafl: Abänderung des Mitwirkungsgesetzes in Vernehmlassung

(ots)

Vaduz, 4. November (pafl) -

Die Regierung hat einen
Bericht zur Teilrevision des Gesetzes über die Information und 
Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben 
(Mitwirkungsgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Interessierte 
Kreise, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können bis 
zum 15. Januar 2005 dazu Stellung nehmen. Der Vernehmlassungsbericht 
kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet 
(www.rk.llv.li – Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Anpassung des 
Gesetzes wurde notwendig durch die Übernahme der Richtlinie 
2002/14EG, die den allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und 
Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft festlegt.
Kerninhalt der Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung der 
Arbeitnehmer ist die Weitergabe von Informationen vom Arbeitgeber an 
die Arbeitnehmerschaft, der Umgang mit vertraulichen Daten sowie die 
Festlegung von Sanktionen, falls Vorschriften nicht eingehalten 
werden.
Zu den wichtigsten Regelungen der Richtlinie gehören die 
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit 
mindestens 50 Beschäftigten beziehungsweise in Betrieben mit 
mindestens 20 Beschäftigten, gestiegene Anforderungen an die 
Informationspflichten des Arbeitgebers sowie die Möglichkeit der 
Arbeitnehmerschaft, zu bestimmten Themen Stellung zu nehmen. 
Unberührt bleiben nationale Bestimmungen, nach welchen diese Rechte 
den Arbeitnehmern direkt zustehen, sofern keine 
Arbeitnehmervertretung eingerichtet ist, und Regelungen, wonach die 
konkrete Ausübung des Rechts eine kollektive Willensbekundung der 
Rechtsinhaber erfordert.
Die Mitwirkung der Arbeitnehmer ist im liechtensteinischen Recht 
vor allem im Gesetz über die Information und Mitsprache der 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben 
(Mitwirkungsgesetz), im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im 
Gesetz über die Europäischen Betriebsräte geregelt, Das 
Mitwirkungsgesetz legt Rahmenbedingungen für die Information der 
Arbeitnehmerschaft fest. Da dieses Gesetz die Möglichkeit der 
Anhörung der Arbeitnehmerschaft nicht vorsieht und die Richtlinie 
die Themen, bei welchen die Unterrichtung und Anhörung durchgeführt 
werden muss, umfassender und detaillierter vorgibt, besteht 
Anpassungsbedarf.

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft
+423/236 68 71

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