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pafl: Grundsätzliche Einigung bei Zinsertragsbesteuerung

(ots)

Vaduz, 2. Juni (pafl) -

Die Verhandlungen über ein
Abkommen betreffend Zinsertragsbesteuerung mit der EU können nun in 
den wesentlichen Elementen des Abkommens als abgeschlossen 
betrachtet werden. Einzelne Bestimmungen bedürfen noch ihrer 
endgültigen Formulierung, worauf das Abkommen dann in eine 
unterschriftsgerechte Form zu bringen ist. Erst nach vollständigem 
Abschluss der Verhandlungen wird es möglich sein, das Abkommen im 
Einzelnen darzustellen und gegebenenfalls die Texte zu 
veröffentlichen.
Die Vereinbarungen können, vorbehaltlich der weiteren 
Verhandlungsschritte, als für Liechtenstein gesamthaft befriedigend 
angesehen werden. Liechtensteins Finanzplatz in seinem bisherigen 
Umfang und das Bankgeheimnis bleiben erhalten. Wie die Schweiz und 
andere Drittstaaten (Andorra, Monaco, San Marino) wurde ein 
Steuerrückbehalt auf Zinserträge von in der EU wohnhaften 
natürlichen Personen vereinbart, womit es, anders als in der EU 
allgemein, keinen automatischen Informationsaustausch geben wird. 
Die Abkommen sehen Informationsaustausch nur auf Anfrage, nur für 
unter die Abkommen fallende Zinserträge und nur bei Steuerbetrug 
oder bei Delikten mit dem selben Unrechtsgehalt vor. Der 
Steuerbetrug definiert sich dabei nach liechtensteinischen 
Rechtsvorschriften. Dieser ist dann auch Massstab für Delikte mit 
dem selben Unrechtsgehalt, sofern Liechtenstein nicht diesbezügliche 
Vereinbarungen mit einzelnen EU-Staaten abschliesst. Liechtenstein 
hat sich zusätzlich ausbedungen solche beschränkten 
Steuerinformationen nur im Rahmen des nationalen Verfahrensrechts 
weiterzugeben, wodurch Zwangsmassnahmen zur Auslieferung von 
Kundendaten nur über den ordentlichen Rechtsweg möglich sind, analog 
zu einem Steuerbetrugsverfahren in Liechtenstein.
Zinserträge liechtensteinischer Stiftungen fallen nur dann unter 
das Abkommen, sofern sie Zahlstellen sind und im Rahmen ihrer 
Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich Vermögenswerte von 
Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder 
lediglich Zinsen zahlen oder absichern. Somit sind Zinserträge, die 
den Stiftungen zweckgemäss auf eigenen Namen und eigene Rechnung 
zukommen, dem Abkommen nicht unterstellt.
Das Abkommen bezweckt Regelungen, die den in einer EU-Richtlinie 
zur Zinsertragsbesteuerung (Richtlinie des Rates 2003/48/EG vom 3. 
Juni 2003) gleichwertig sind. Der Zweck des Abkommens ist aus ihrer 
Sicht die Einführung einer solchen Besteuerungslösung in der EU 
nicht zu behindern. Dabei berücksichtigt sie das Interesse an der 
bestehenden und zukünftigen Zusammenarbeit mit der EU und ihren 
Mitgliedsländern sowie die zunehmende Integration der 
liechtensteinischen Wirtschaft in Europa, wie sie sich namentlich 
durch den Europäischen Wirtschaftsraum ergibt. In Anbetracht der 
Währungsunion mit der Schweiz und der damit zusammenhängigen 
Vernetzung der Finanzplätze hätte sie es aber auch für Liechtenstein 
als nachteilig angesehen in dieser Steuerfrage mit der EU ein 
grundsätzliches Regelungsgefälle im Vergleich zur Schweiz zu haben. 
Die für Liechtenstein vereinbarten restriktiveren Regelungen zum 
Informationsaustausch widersprechen dieser Zielsetzung nicht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die finanziellen und 
wirtschaftlichen Auswirkungen des abzuschliessenden Abkommens 
beschränkt bleiben, selbst wenn zusätzliche Belastungen für die 
liechtensteinischen Finanzdienstleister und einen Teil ihrer 
Kundschaft sowohl administrativer als auch finanzieller Natur 
entstehen. Anderseits ist der Gesamtzusammenhang guter und 
kontinuierlicher Beziehungen mit unseren wichtigsten 
Wirtschaftspartnern zu sehen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf 
weitere Bereiche der Zusammenarbeit, wie sie sich bei z.B. einer 
eventuellen Assoziation Liechtensteins im Rahmen der Abkommen von 
Schengen und Dublin (offene Grenzen und Asylproblem) stellen. In der 
abzuschliessenden Vereinbarung verpflichten sich die EU und ihre 
Mitgliedsländer Liechtensteins Zusage zur Regelung der 
Zinsertragsbesteuerung in der weiteren Zusammenarbeit mit 
Liechtenstein, einschliesslich steuerlichen Angelegenheiten zu 
berücksichtigen. Dazu wurde auch ausdrücklich die Möglichkeit von 
Verhandlungen über die Beseitigung oder Verringerung der 
Doppelbesteuerung von Einkommen vorgesehen. Die Regierung hätte 
zwar eine Zusage zur Anwendung von zwei oppelbesteuerungsrichtlinien 
für gewisse Unternehmen, trotz ihrem engen Anwendungsbereich für 
Liechtenstein, vorgezogen und bedauert diese Verweigerung der EU 
gegenüber den Kleinstaaten. Sie sieht aber anderseits den Vorteil 
für die liechtensteinische Wirtschaft und den Finanzplatz von 
umfassenderen Doppelbesteuerungsabkommen mit einzelnen EU- 
Mitgliedsstaaten.
Was das weitere Vorgehen bis zur Unterzeichnung, Ratifikation und 
Inkraftsetzung des Abkommens betrifft, lässt sich vor Abschluss der 
Verhandlungen und endgültiger Bereinigung der Texte nichts 
festlegen.

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