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EFD: Gesamtschau zu den Ausgaben des ETH-Bereichs

Bern (ots)

05. Dez 2003 (EFD) Der autonome ETH-Bereich soll von
der Verpflichtung zur Erstellung separater Baubotschaften befreit 
werden. Der Bundesratbeantragt deshalb, den Bundesbeschluss vom 6. 
Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten zu 
ändern. Nötig wurde diese Revision, weil der ETH-Bereich mit 
Inkrafttreten des revidierten ETH-Gesetzes am 1. Januar 2004 vom 
Finanzhaushaltrecht des Bundes ausgenommen und eine eigene Rechnung 
führen wird. Dies erlaubt eine Gesamtschau der für den ETH-Bereich 
aufgewendeten Mittel.
Per 1. Januar 2004 wird das revidierte ETH-Gesetz in Kraft treten, 
welches die Autonomie des ETH-Bereichs verstärkt, indem es 
insbesondere die Steuerung mit Leistungsauftrag und das Führen einer 
eigenen Rechnung auf Gesetzesstufe verankert. Ab diesem Zeitpunkt 
wird der ETH-Bereich konsequenterweise auch vom Geltungsbereich des 
Finanzhaushaltgesetzes des Bundes vollumfänglich ausgenommen.
Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wird der ETH-Bereich die 
Kredite für die Bauten des Bundes, welche durch ihn genutzt werden, 
künftig nicht mehr mit separaten Baubotschaften, sondern im Rahmen 
seines eigenen Budgets beantragen. Dies erlaubt eine Gesamtschau der 
für den ETH-Bereich aufgewendeten Mittel und ermöglicht eine 
optimale Abstimmung des Bewilligungsablaufs auf die betrieblichen 
Bedürfnisse der autonomen Anstalten des ETH-Bereichs.
Wie bisher ist der ETH-Rat auch weiterhin verantwortliches Bau- und 
Liegenschaftsorgan; er stellt die Koordination sicher und ist 
namentlich verantwortlich für die Funktions- und Werterhaltung der 
im Eigentum der Eidgenossenschaft stehenden Liegenschaften.
Die neue gesetzliche Regelung bedingt eine Änderung des 
Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für 
Grundstücke und Bauten. Der ETH-Bereich ist explizit von der 
Verpflichtung zur Erstellung separater Baubotschaften auszunehmen. 
Dies wird gleichzeitig zum Anlass genommen, den Bundesbeschluss als 
rechtsetzenden Erlass in die neue Form der Verordnung der 
Bundesversammlung zu kleiden.
Auskunft: Barbara Kohler, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 61 50 Luc 
Deneys, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 60 84
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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