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EFD: Internationale Transporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligungspflichtig

Bern (ots)

26. Nov 2003 (EFD) Grenzüberschreitende Transporte mit
russischen Sattelschleppern und schweizerischen Anhängern dürfen nur 
durchgeführt werden, wenn eine Bewilligung der "Conférence 
Européenne des Ministres des Transports" (CEMT) vorliegt und der 
Einsatz vom Ausland aus erfolgt. Das hält der Bundesrat in seiner 
Antwort auf eine Interpellation von Ständerat Michel Béguelin 
(SP/VD) fest. Gleichzeitig teilt er mit, dass eine Untersuchung 
durch die Eidg. Zollverwaltung EZV wegen möglicher Umgehung 
bestehender Vorschriften eingeleitet worden ist.
Mit seiner Interpellation vom 3. Oktober 2003 wollte Béguelin vom 
Bundesrat wissen, ob ihm bekannt sei, dass auf dem schweizerischen 
Markt für Strassen-Gütertransporte gewisse Unregelmässigkeiten 
bestünden, welche die Regeln eines "gesunden Wettbewerbs im 
Binnenmarkt" verfälschten. Béguelin beruft sich konkret auf ein 
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das in Russland immatrikulierte 
Sattelschlepper einsetze, während die Anhänger hier registriert 
seien. Ausserdem verlangte Béguelin Auskunft darüber, ob der 
Bundesrat über die Mittel für Kontrollen verfüge und welche 
Möglichkeiten es gebe, um Wettbewerbsverzerrungen zu korrigieren.
In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass sowohl 
internationale als auch nationale Vorschriften den Gebrauch von im 
Ausland immatrikulierten Strassen-Güterfahrzeugen regeln. Setzen 
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ausländische Fahrzeuge ein, 
müssen sie diese verzollen und versteuern. In Bezug auf die 
Bestimmungen für Transporte zwischen Russland und der Schweiz 
verweist der Bundesrat auf das bilaterale Strassenverkehrsabkommen 
vom 25. November 1997. Für grenzüberschreitende Transporte mit 
russischen Fahrzeugen ist eine "CEMT-Bewilligung" nötig. Damit 
dürfen Transporte zwischen sämtlichen CEMT-Mitgliedstaaten 
durchgeführt werden. Allerdings muss der Einsatz vom Ausland aus 
erfolgen.
Zoll und Polizei kontrollieren
Ob die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden, kontrollieren 
der Zoll beim Grenzübertritt und die Polizei im Inland. Im Weiteren 
verweist der Bundesrat auf die Vorschriften zur Vermeidung von 
Wettbewerbsverzerrungen. Dabei geht es um Einfuhrabgaben, LSVA, 
kantonale Motorfahrzeugsteuern, transportrechtliche Bestimmungen 
sowie um Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Ab Januar 2004 müssen mit einer CEMT-Bewilligung eingesetzte 
Fahrzeuge nach maximal sechs Wochen wieder ins Zulassungsland 
zurückgeführt werden. Damit kann das vom Interpellanten dargelegte 
Problem eingedämmt werden. Der geschilderte Fall wird von der Eidg. 
Zollverwaltung untersucht. Das Ergebnis steht noch nicht fest.
Auskunft: Philippe Flückiger, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 66 93
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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