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EJPD: Medienrohstoff - Zusatzinformationen zur Inkraftsetzung des DNA-Profilgesetzes

Bern (ots)

Regelung des Verfahrens
Das Gesetz und die entsprechende Vollzugsverordnung sehen für die 
erkennungsdienstliche und gerichtsmedizinische Arbeit mit DNA- 
Profilen folgenden Ablauf vor: • Die Strafverfolgungsbehörden – in 
den überwiegenden Fällen jene der Kantone, aber auch jene des Bundes 
- senden das DNA- Material an eines der anerkannten Labors zur 
Analyse, das heisst zur Erstellung eines DNA-Profils. • Das 
DNA-Profil wird an die Koordinationsstelle beim Institut für 
Rechtsmedizin der Universität Zürich weitergeleitet. Diese gibt das 
Profil in die Datenbank ein. • Stellt sich heraus, dass das Profil 
dort bereits vorhanden ist, wird dies dem Bundesamt für Polizei in 
Bern (fedpol) gemeldet, wo – aus Sicherheitsgründen von den Profilen 
getrennt - die zum Profil gehörigen Personen- oder Spuren-Daten 
gespeichert sind. • Fedpol meldet die Treffermeldung zusammen mit 
den Personen- und Spuren-Daten der interessierten 
Strafverfolgungsbehörde.
Konsequente Umsetzung des Datenschutzes
Das DNA-Profil-Gesetz und die Vollzugsverordnung enthalten strikte 
Datenschutzbestimmungen. Die Bewirtschaftung der Daten im 
Informationssystem erfolgt nach klaren Vorgaben für die Aufnahme ins 
System, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung. Fedpol löscht ein 
Profil von Amtes wegen, sobald die zuständige kantonale Behörde dem 
Bundesamt mitgeteilt hat, dass eine Person als Täterin 
beziehungsweise Täter ausgeschlossen wird, dass die Person 
freigesprochen worden oder gestorben ist. Das Gesetz legt weiter 
fest, dass ein Profil bei bedingtem Strafvollzug fünf Jahre nach 
Ablauf der Probezeit gelöscht werden muss. Spätestens 30 Jahre nach 
Aufnahme ins Informationssystem wird jedes Profil zwingend gelöscht. 
Bei Personen allerdings, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt 
wurden, wird das Profil erst 20 Jahre nach ihrer Entlassung 
gelöscht.
Personen, denen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ein 
Wangenschleimhautabstrich entnommen wird, müssen von der Polizei 
über die Erstellung ihres DNA-Profils und über dessen Speicherung in 
der Datenbank orientiert werden. Jede Person kann ferner bei fedpol 
Auskunft darüber verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA- Profil 
gespeichert ist.
Hohe Anforderungen an Analyselabors
DNA-Profile sind strafprozessuale Beweismittel. Entsprechend hoch 
sind die bundesrechtlich vorgegebenen Qualitäts- und 
Leistungsanforderungen an die Analyselabors. DNA-Analysen zu 
strafprozessualen Zwecken können nur durch Labors erstellt werden, 
die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannt 
worden sind. Die Anerkennungs-voraussetzungen sind gesetzlich 
definiert. Um eine Anerkennung können Labors ersuchen, die von der 
öffentlichen Hand getragen werden,– also vor allem die Institute für 
Rechtsmedizin, wie auch private Labors.
Forensische DNA-Analyse
Die forensische DNA-Analyse, also die DNA-Analyse im Rahmen der 
Strafverfolgung, ist von der DNA-Analyse zu medizinischen Zwecken zu 
unterscheiden. Die DNA-Analyse zu medizinischen Zwecken soll künftig 
durch ein neues Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim 
Menschen geregelt werden, welches die Eidgenössischen Räte am 8. 
Oktober 2004 verabschiedet haben.
Für eine erkennungsdienstliche Täteridentifikation im Rahmen der 
Strafverfolgung genügt die Analyse so genannter nicht-codierender 
Abschnitte der Erbsubstanz DNA, aus denen das DNA-Profil erstellt 
wird. Diese nicht-codierenden Abschnitte enthalten keine Information 
über Erbfaktoren, auch nicht über Augen-, Haar- oder Hautfarbe. Das 
jetzt in Kraft gesetzte DNA-Profil-Gesetz beschränkt die forensische 
DNA-Analyse zwingend auf diese nicht-codierenden DNA-Abschnitte. 
Damit soll jegliches Missbrauchsrisiko ausgeschlossen werden.
Das DNA-Material wird einer Person entweder im Rahmen der 
erkennungsdienstlichen Behandlung durch einen 
Wangenschleimhautabstrich abgenommen - in der Regel geschieht dies 
gleichzeitig mit den Fingerabdrücken - oder es stammt von 
biologischem Material, welches am Tatort in Form von Spuren 
sichergestellt werden konnte (zum Beispiel am Tatinstrument oder am 
Fluchtauto).
Den Nutzen der forensischen DNA-Analyse belegen die Zahlen der 
Profildatenbank eindrücklich: Seit Inbetriebnahme der Datenbank im 
Juli 2000 konnten bis Ende Oktober 2004 rund 6'400 Treffer (Hits) 
zwischen Spuren und Personen verzeichnet werden.
Weitere Auskünfte:
Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 324 13 91

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