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EJPD: Einwilligung des Ehepartners für eine Bürgschaft in jedem Fall notwendig Bundesrat stimmt dem Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates zu

Bern (ots)

08.09.2004. Geht eine verheiratete Person eine
Bürgschaft ein, soll sie in Zukunft in jedem Fall die Zustimmung des 
Ehepartners einholen müssen. Der Bundesrat stimmt in seiner am 
Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme einem entsprechenden 
Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu.
Gemäss geltender Regelung kann eine verheiratete Person, die im 
Handelsregister eingetragen ist, ohne Einwilligung des Ehegatten 
eine Bürgschaft eingehen. Um den Schutz der Familie zu verstärken, 
schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine 
Änderung des Obligationenrechts vor, wonach eine verheiratete 
Person, deren Ehe nicht richterlich getrennt ist, künftig in jedem 
Fall die Zustimmung des Ehepartners einholen muss.
Auch nach Ansicht des Bundesrates ist es angebracht, dass alle 
verheirateten, nicht gerichtlich getrennt lebenden Personen, die 
sich als Bürge verpflichten wollen, in jedem Fall der Zustimmung 
ihres Ehegatten bedürfen. Die Eintragung im Handelsregister bietet 
heute keine genügende Garantie mehr, die Folge eines 
Bürgschaftsgeschäfts genau einzuschätzen, hält der Bundesrat in 
seiner Stellungnahme fest. Bei unrichtiger Beurteilung der 
betrieblichen und wirtschaftlichen Lage kann die Eingehung einer 
Bürgschaft für den Bürgen und seine Familie nicht zu unterschätzende 
negative Folgen haben.
Weitere Auskünfte:
Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 26

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