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EJPD: Minireform im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Bundesrat setzt Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2005 in Kraft

Bern (ots)

30.08.2004. Künftig muss ein Konkurs innert zwei Tagen
seit Eröffnung im Grundbuch vermerkt werden. Ausserdem werden 
Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall besser gestellt. Das 
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird in 
diesen zwei Punkten geändert. Der Bundesrat setzt das revidierte 
Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Das heutige Recht sieht vor, dass das Konkursgericht eine 
Konkurseröffnung unverzüglich dem Grundbuchamt meldet. In der Praxis 
zeigt sich, dass zwischen Konkurseröffnung und deren Anmerkung oft 
mehrere Wochen verstreichen. Dieser Umstand kann Drittinteressen 
gefährden. Mit der Revision werden eine unverzügliche Mitteilung und 
eine rasche Anmerkung innerhalb von zwei Tagen vorgeschrieben. Dank 
der heutigen technischen Hilfsmittel ist ein rascher 
Informationsaustausch ohne weiteres möglich.
Die Reform stellt auch Arbeitnehmerforderungen besser: Künftig 
werden im Konkursfall des Arbeitgebers nicht nur die in den letzten 
sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen 
Arbeitnehmerforderungen im ersten Rang privilegiert, sondern auch 
jene, die in dieser Zeitspanne fällig geworden sind.
Weitere Auskünfte:
Monique Albrecht, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 18

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