Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zur Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. März 2026, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes verabschiedet. Damit soll einem Urteil des EFTA-Gerichtshofes entsprochen werden.
Der EFTA-Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 in der Rechtssache E-12/22 festgehalten, dass niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Aufnahmestaat grundsätzlich die gleichen beruflichen Tätigkeiten ausüben dürfen wie inländische Rechtsanwälte. Das in Art. 62 Abs. 2 Bst. c RAG enthaltene Verbot für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, als Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden, geht über die in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 98/5/EG vorgesehenen Ausnahmen hinaus. Dies gilt in der Folge für den gesamten Art. 62 Abs. 2 RAG; konsequenterweise erweisen sich nach der gutachterlichen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof auch die übrigen Einschränkungen der Bst. a (Verbot, zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden) und b (Verbot, Konzipienten auszubilden) als unzulässig.
Zur Herstellung der EWR-Konformität schlägt die Regierung vor, Art. 62 Abs. 2 RAG aufzuheben. Damit sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte zu den gleichen beruflichen Tätigkeiten wie inländische Rechtsanwälte befugt, wozu auch die Übernahme von Verfahrenshilfe- und Amtsverteidigermandaten gehört.
Es ist geplant, dass die Vorlage im Mai-Landtag in erster Lesung beraten wird.
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