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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Regierung verabschiedet Stellungnahme zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge und anderer Gesetze

Vaduz (ots/ikr) -

Anlässlich der ersten Lesung der vorgeschlagenen Anpassungen im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) und im Gesetz über die Invalidenversicherung in der Sitzung vom Dezember 2015 hat der Landtag die Vorschläge der Regierung grundsätzlich begrüsst. Es wurden jedoch verschiedene Fragen aufgeworfen, welche von der Regierung geprüft worden sind und im Rahmen der Stellungnahme beantwortet werden.

Im Grundsatz wird an der Stossrichtung des Bericht und Antrags zur Erhöhung des Leistungsniveaus in der 2. Säule festgehalten. Konkret beinhaltet dies die folgenden Massnahmen:

   - Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht: 
     Aktuell setzt die Versicherungspflicht bei einem massgebenden 
     Jahreslohn von CHF 20 880 ein. Im Rahmen der Revision soll die 
     Eintrittsschwelle auf CHF 13 920 gesenkt werden. Durch diese 
     Massnahme soll insbesondere die Vorsorge von 
     Teilzeitbeschäftigten und Personen mit tiefen Einkommen 
     verbessert werden. Aufgrund der Landtagsdebatte wird bezüglich 
     der Eintrittsschwelle wieder eine Koordination mit dem Gesetz 
     über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 
     eingeführt, indem hinsichtlich des für die Versicherungspflicht 
     massgebenden Jahreslohnes auf den Jahresbetrag der minimalen 
     jährlichen Altersrente der AHV verwiesen wird. Dies entspricht 
     derzeit einem Betrag von CHF 13 920.
   - Aufhebung des Freibetrages: Von dem für die Versicherung in der 
     betrieblichen Personalvorsorge anrechenbaren Lohn wird aktuell 
     ein Freibetrag in der Höhe des Jahresbetrags der minimalen 
     Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 
     abgezogen (CHF 13 920). Für Teilzeitbeschäftigte ist der 
     Freibetrag entsprechend niedriger festzusetzen. Der Freibetrag 
     kann bereits jetzt reglementarisch niedriger festgesetzt oder 
     zur Gänze wegbedungen werden. Durch diese Massnahme wird der 
     versicherte Lohn erhöht. Dies führt zu höheren Beiträgen und 
     Leistungen.
   - Erhöhung der Altersbeiträge: In der Altersversicherung sind 
     gemäss geltendem Recht für den Gesamtbestand der Arbeitnehmer 
     mindestens 8% des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu
     entrichten. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind aktuell 
     mindestens 6% des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu
     verwenden. Mit der Revision werden die gesetzlich 
     vorgeschriebenen Altersgutschriften für den einzelnen 
     Arbeitnehmer von 6% auf 8% erhöht. Die höheren Beiträge führen 
     zu einer Erhöhung der Leistungen.
   - Früher einsetzender Sparprozess: Der Sparprozess für die 
     Altersvorsorge setzt bis anhin mit Vollendung des 23. 
     Altersjahres ein. Indem dieser zukünftig mit Vollendung des 19. 
     Altersjahres einsetzen soll, können wertvolle Beitragsjahre 
     hinzugewonnen werden.

Im Rahmen der ersten Lesung wurden die Anhebung der Beitragssätze, die Vorverlegung des Sparprozesses sowie die Senkung der Eintrittsschwelle ausdrücklich begrüsst. Zu Diskussionen Anlass gab insbesondere die vorgeschlagene Aufhebung des Freibetrages. Zudem wurde angeregt, die Möglichkeit eines Kapitalvorbezuges zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum zu prüfen.

Die Regierung beantwortet in der Stellungnahme ausführlich die aufgeworfenen Fragen und behandelt ausführlich die Diskussion zur Abschaffung des Freibetrages sowie den Vorschlag, den Kapitalvorbezug zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen.

Die Regierung hält an den im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Massnahmen fest. Auf den Kapitalvorbezug für Wohneigentum soll im Rahmen der vorliegenden Revision verzichtet werden.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Gerlinde Gassner
T +423 236 64 47

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