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EJPD: Gleichgeschlechtliche Paare werden staatlich anerkannt - Bundesrat verabschiedet Botschaft über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

(ots)

Bern, 29.11.2002. Gleichgeschlechtliche Paare können künftig ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen und damit ihre Beziehung rechtlich absichern. Dies sehen die Botschaft und der Gesetzesentwurf über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vor, die der Bundesrat am Freitag verabschiedet hat. Die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare soll zur Beendigung von Diskriminierungen und zum Abbau von Vorurteilen beitragen.

Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet 
und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und 
Pflichten. Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander 
Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen gemeinsam nach 
ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft. Über 
die gemeinsame Wohnung können sie nur zusammen verfügen. Sie sollen 
sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden 
geben. Bei Konflikten in bestimmten Fragen können sie ein Gericht 
anrufen.
Name und Bürgerrecht ändern nicht Die Eintragung der Partnerschaft 
hat keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Um seine 
Verbundenheit auszudrücken, kann das Paar im Alltag einen 
Allianznamen verwenden, d.h. der Partner bzw. die Partnerin kann dem 
eigenen Namen jenen des anderen anfügen. Es handelt sich dabei 
allerdings nicht um einen amtlichen Namen, der im 
Zivilstandsregister eingetragen wird. Mit dem Allianznamen, der wie 
ein Künstlername im Pass aufgeführt werden kann, können u.a. auch 
Verträge unterschrieben werden, solange die Person identifizierbar 
bleibt.
Mit der Eintragung der Partnerschaft behält die Partnerin bzw. der 
Partner das bisherige Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die 
eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin bzw. der 
eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers hat indessen Anspruch 
auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Das 
Zivilstandsamt kann die (Schein-)Eintragung verweigern, wenn die 
beiden Personen offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, 
sondern nur die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen. 
Eine analoge Missbrauchsregelung im Zivilgesetzbuch zur Bekämpfung 
von Scheinehen ist im Anhang zum neuen Ausländergesetz vorgesehen. 
Die erleichterte Einbürgerung der ausländischen Partnerin bzw. des 
ausländischen Partners durch den Bund ist ohne Verfassungsrevision 
nicht möglich und wird deshalb erst später angegangen. Immerhin wird 
die ordentliche Einbürgerung erleichtert, indem die erforderliche 
Wohnsitzdauer auf fünf Jahre verkürzt wird.
Vermögensrechtlich gilt für das gleichgeschlechtliche Paar eine 
Regelung, die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Im 
Hinblick auf die Auflösung der Partnerschaft kann das Paar eine 
besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbaren. Namentlich kann 
das Paar vorsehen, dass das Vermögen entsprechend den eherechtlichen 
Bestimmungen über den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung 
geteilt wird. In Bereichen wie dem Erbrecht, dem 
Sozialversicherungsrecht oder der beruflichen Vorsorge werden 
gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt.
Auflösung der Partnerschaft Die beiden Partner/innen können beim 
Gericht gemeinsam die Auflösung beantragen. Zudem kann jeder Partner 
oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit 
mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wie bei der Ehescheidung werden 
die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt.
Fortpflanzungsmedizinische Verfahren und Adoption sind 
ausgeschlossen Die Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare zu 
fortpflanzungsmedizinischen Verfahren, insbesondere zur heterologen 
Insemination zugelassen werden sollen, wurde vom Parlament bereits 
in den Beratungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz, das am 1. Januar 
2001 in Kraft getreten ist, diskutiert und entsprechend den Vorgaben 
von Artikel 119 Absatz 2 der Bundesverfassung negativ beantwortet. 
Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der Entwurf des 
Partnerschaftsgesetzes gleichgeschlechtliche Paare auch von der 
Adoption ausschliesst. Die Adoption ist ein Institut der 
Kinderfürsorge. Ein Recht auf ein Adoptivkind gibt es nicht. Unter 
welchen Voraussetzungen deshalb Personen adoptieren dürfen, bestimmt 
allein das Kindeswohl. Würde das Gesetz ein gleichgeschlechtliches 
Paar zur Adoption zulassen, so hätte das Kind entgegen dem 
natürlichen Kindesverhältnis an Stelle einer Mutter und eines Vaters 
rechtlich zwei Väter oder zwei Mütter, was es gesellschaftlich in 
eine Ausnahmesituation brächte. Hinzu kommt, dass in der Schweiz 
kaum Kinder zur Adoption freigegeben werden und bei der 
Drittweltadoption in erster Linie der Herkunftsstaat entscheidet, wo 
das Kind untergebracht wird. Auch die Möglichkeit der 
Stiefkindadoption sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. Das Stiefkind 
ist wesentlich weniger auf die Adoption angewiesen als ein fremdes 
Kind, weil es eine bessere familienrechtliche Stellung hat und in 
einer stabilen Situation lebt. Hat eine Person aus einer früheren 
Beziehung Kinder, ist ihre Partnerin oder ihr Partner indessen 
berechtigt und verpflichtet, ihr in der Ausübung der elterlichen 
Sorge beizustehen und sie nötigenfalls zu vertreten.
Im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft 
werden 30 bestehende Erlasse geändert. Insbesondere wird im 
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel 
über die eingetragene Partnerschaft eingefügt.
Weitere Auskünfte:
Judith Wyder, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 78

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