pafl: Abänderung des Datenschutzgesetzes
(ots) - Vaduz, 14. April (pafl) - Das Datenschutzgesetz setzt für die Zulässigkeit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch Private (Artikel 18) und Behörden (Artikel 21) spezielle Rechtfertigungsgründe voraus. Diese bestehen insbesondere im Vorhandensein ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung der genannten Daten. Da in älteren ...