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Bundesgericht kritisiert die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Exit ungewöhnlich scharf

Zug (ots)

Das Bundesgericht hat im Juni die Vereinbarung der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Exit bekanntlich für 
nichtig erklärt. Näheren Aufschluss über die Argumentation der 
Bundesrichter gibt nun die schriftliche Urteilsbegründung vom 
23.8.2010, die von den obsiegenden Beschwerdeführern HLI-Schweiz, der
Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) und der 
Schweizerischen Gesellschaft für Bioethik (SGBE) mit Spannung 
erwartet worden ist.
Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines 
Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführer, obwohl es in der 
Vereinbarung nicht alle erforderlichen Kriterien einer 
Verwaltungsverordnung erkannte. Damit war eine allfällige Nichtigkeit
der Vereinbarung von Amtes wegen zu prüfen. Die Vereinbarung wurde 
daher inhaltlich und im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen einer
eingehenden Analyse unterzogen. Die Richter kommen in beiden 
Bereichen zu einer sehr negativen Beurteilung.
So wird bemängelt, dass die Vereinbarung darauf hinausläuft, die 
Suizidbeihilfe sogar in sehr heiklen Belangen wie psychischen 
Krankheiten, fortschreitender Demenz und Sonderfällen wie 
Doppelsuizide und suizidwilligen, jungen Personen zu rechtfertigen. 
Die Richter weisen ausführlich darauf hin, dass die Meinungen in der 
Lehre über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen weit 
auseinandergehen. Sie betonen auch, dass "Erkenntnisse der 
Suizidforschung und die Erfahrungen von Fachpersonen zeigen, dass der
Suizidwunsch regelmässig Ausdruck einer existenziellen 
Krisensituation ist und kaum Zeugnis eines in sich abgeklärten und 
gefestigten Willens." Zu Recht wird auch auf die Labilität des 
Todeswunsches bei Schwerkranken hingewiesen.
Die Richter legen im Weiteren dar, dass die umstrittene 
Vereinbarung gegen das Betäubungsmittelrecht, das Strafrecht sowie 
die Eidgenössische Strafprozessordnung verstosse. Bei 
ausserordentlichen Todesfällen, wozu auch assistierte Suizide zählen,
werde von vorneherein ein Untersuchungsverfahren ausgeschlossen. 
Zudem weicht die Vereinbarung sogar von der sonst gültigen Weisung 
der Oberstaatsanwaltschaft über Abklärungen bei ausserordentlichen 
Todesfällen ab. Es wird auch festgestellt, dass für vertragliche 
Vereinbarungen von Strafverfolgungsbehörden mit Privaten schlicht 
jegliche gesetzliche Grundlage fehle.
Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zu folgendem Schluss: "Der
Mangel, mit dem die Vereinbarung ... behaftet ist, ist nicht nur 
offensichtlich, sondern auch gravierend. Dabei fällt ins Gewicht, 
dass sowohl das Recht auf Leben wie auch die persönliche Freiheit in 
einem zentralen Bereich betroffen sind." Das Gericht hält zudem fest,
dass das Recht auf Leben als fundamentales Grundrecht Ausgangspunkt 
und Voraussetzung für alle andern Grundrechte bilde.
Das vorliegende Urteil stellt somit eine vernichtende 
höchstrichterliche Kritik an der umstrittenen Vereinbarung und somit 
an der Oberstaatsanwaltschaft Zürichs dar. Mit Genugtuung kann 
festgestellt werden, dass viele Argumente unserer Beschwerde vom 
Bundesgericht akzeptiert und einige Bedenken gegen die assistierte 
Suizidhilfe formuliert werden, wie sie ähnlich auch von HLI-Schweiz 
und der VKAS in ihren Stellungnahmen zur Vernehmlassung des 
Bundesrates über die organisierte Suizidhilfe vorgebracht worden 
sind.
Quellen/Links:
Volltext des schriftlichen Bundesgerichtsurteils (veröffentlicht 
am 23.8.2010: 
http://www.presseportal.ch/go2/Urteil-Bundesgericht-16.06.10
Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürichs vertreten durch 
den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner und Exit 
Deutsche Schweiz im Wortlaut: 
http://www.presseportal.ch/go2/staatsanwaltschaften/Vereinbarung20EXIT
(Da die Vereinbarung nichtig ist, müsste dieser Link gelegentlich 
von der Webseite der Staatsanwaltschaft verschwinden.)
Reaktionen zur öffentlichen Verhandlung des Bundesgerichts vom 16.
Juni 2010
Statements zum Bundesgerichtsentscheid über die Vereinbarung 
zwischen der Oberstaatsanwaltschaft Zürichs und Exit (16.6.2010):
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=98
Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Exit: Vom 
Bundesgericht als nichtig erklärt! (16.6.2010):                                                       
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=97
Frühere Medienmitteilungen über die Vereinbarung zwischen Exit und
der Oberstaatsanwaltschaft Zürichs
Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Exit: Ärzte- 
und Lebensschutzorganisationen begehen Rechtsweg (11.9.2009):  
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=88
Bedenkliche Vereinbarung zur organisierten Suizidhilfe zwischen 
Oberstaatsanwaltschaft Zürich und Exit (11.7.2009):
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=85

Kontakt:

HLI-Schweiz
Postfach 1307
6301 Zug

Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz
Schweizerische Gesellschaft für Bioethik
Ch. Keel
Tel.: +41/41/710'28'48
E-Mail: keel@human-life.ch

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