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Eidg. Abstimmung vom 7. März 2010: HLI-Schweiz lehnt den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab

Zug (ots)

Grundsätzlich ist eine einheitliche Regelung der
Forschung in der Schweiz, welche die Menschenwürde achtet, 
begrüssenswert. Trotzdem lehnt HLI-Schweiz den neuen 
Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab. Die Bestimmung,
dass Forschungsvorhaben, die keinen unmittelbaren Nutzen für 
urteilsunfähige Personen erwarten lassen, möglich sind, geht zu weit 
(Art. 118b Abs. 2 Bst c). Sie lässt dem Gesetzgeber und der Forschung
zu viel Spielraum.
Mit dem Entwurf des Humanforschungsgesetzes (HFG) legt der 
Bundesrat Art. 118b BV aus. Darüber wird zwar am 7. März nicht 
abgestimmt. Der Entwurf des HFG und der Kommentar dazu lassen aber 
erkennen, dass Art. 118b zu weit gefasst ist, sonst hätten folgende 
Forschungsvorhaben nicht im HFG Eingang gefunden:
1. Art. 25 HFG erlaubt Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen 
sowie an Embryonen und Föten in vivo. Ohne direkten Nutzen für die 
schwangere Frau wird ein durch einen Forschungseingriff provozierter 
Abort des Fötus, der äusserst unwahrscheinlich ist, als "minimales 
Risiko" eingestuft! Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die 
schwangere Frau zur Prüfung von Medikamenten sind vorgesehen. Wie 
heikel die Abgabe von Medikamenten an schwangere Frauen sein kann, 
zeigten die Folgen des Contergans mit 10'000 organgeschädigten 
Kindern weltweit.
2. In Art. 26, der Forschungsprojekte über Methoden des 
Schwangerschaftsabbruchs regelt, heisst es in Abs. 2 lapidar, Art. 25
sei nicht anwendbar. Das heisst, dass der Fötus sogar beliebigen 
Risiken und Belastungen ausgesetzt werden kann, bevor er abgetrieben 
wird!
3. Art. 38 HFG regelt die Voraussetzungen für die Forschung an 
Embryonen und Föten aus Abtreibungen. Dadurch werden Embryonen und 
Föten zusätzlich instrumentalisiert.
HLI-Schweiz lehnt alle diese genannten Forschungsvorhaben klar ab.
Keine fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen 
Personen!
Die Nationale Ethikkommission (NEK) erklärte in ihrer 
Stellungnahme über die Forschung mit Kindern, dass in "einzelnen 
Kantonen Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die involvierten
urteilsunfähigen Personen heute verboten sind".[1] Für diese Kantone 
würde das Inkrafttreten des Verfassungsartikels schon in dieser 
Hinsicht eine erhebliche Ausweitung der Forschung bedeuten. In der 
Stellungnahme über die Forschung mit Embryonen und Föten heisst es: 
"Grundsätzlich muss Forschung an Embryonen bzw. Föten in vivo, welche
auch nur ein minimales Risiko beinhaltet, für den Embryo/ Fötus immer
dem werdenden Kind selber, direkt zu Gute kommen. Fremdnützige 
Forschung ist aus ethischer Sicht kategorisch abzulehnen."[2] Man 
fragt sich, weshalb der Bundesrat diese Forderung seiner 
Beratungskommission beim Entwurf des HFG übergangen hat?
Wesentliche Verbesserungen durch das Parlament sind 
unrealistisch!Befürworter des Art. 118b BV betonen, man stimme 
lediglich über den Verfassungsartikel ab und es liege am Parlament, 
das zugrundeliegende HFG zu verbessern. Ein Ja des Volkes wird als Ja
zur Forschung und damit zur Forschungsfreiheit interpretiert werden. 
Das Parlament wird das Humanforschungsgesetz kaum mehr einschränken, 
als es Art. 118b erfordert. Angesichts einflussreicher Lobbyisten im 
Bundeshaus schätzt HLI-Schweiz die Chancen, dass das Parlament das 
HFG wesentlich verbessert und die Forschung mit schwangeren Frauen, 
Embryonen und Föten in-vivo ohne direkten Nutzen (Art. 25 und Art. 
26) streicht, als zu gering ein.
Nur ein hoher Nein-Stimmenanteil bei der Volksabstimmung und die 
Befürchtung, gegen das HFG könnte das Referendum ergriffen werden, 
kann die Parlamentarier zur Entschärfung des HFG bewegen. Wer jetzt 
Art. 118b BV befürwortet, wird sich kaum mehr glaubwürdig gegen das 
HFG wehren können, weil dieses eine Auslegung des Verfassungsartikels
ist, der die Forschungsfreiheit auf Kosten der Menschenwürde viel zu 
stark betont. Aus diesen Gründen lehnt HLI-Schweiz den 
Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen klar ab.
Link, ausführliches Positionspapier:
http://www.human-life.ch/forschung-am-menschen.htm
[1] NEK, Forschung mit Kindern. Stellungnahme. Nr. 16/2009. Ziff. 
3.2.2 S. 17.
[2] NEK, Forschung mit menschlichen Embryonen und Föten. Nr. 11/2006,
S. 99.

Kontakt:

HLI-Schweiz
Postfach 1307
6301 Zug
Tel: +41/41/710'28'48

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