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Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative
Grosser Anpassungsbedarf

Zürich (ots)

Das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative ist in der Schlussphase. Insbesondere personalintensive Branchen sind auf eine rasche und flexible Rekrutierung von Mitarbeitern angewiesen. Die in die Vernehmlassung geschickten Verordnungen zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative sehen hingegen realitätsfremde Bestimmungen vor. Sie bürden der Wirtschaft, aber auch den Arbeitsvermittlungsämtern einen bürokratischen Zusatzaufwand auf, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht. So ist nicht einzusehen, wieso die ganze Prozedur auch dann in Gang gesetzt werden muss, wenn eine freie Stelle ohnehin mit einem Inländer besetzt wird. hotelleriesuisse, GastroSuisse und der Schweizerische Baumeisterverband fordern folgende Korrekturen:

   - Der Schwellenwert, der eine Meldepflicht auslöst, muss auf 
     mindestens 8% erhöht werden. Bei der vorgeschlagenen Schwelle 
     von 5% kommt gemäss Seco nicht einmal ein Stellensuchender auf 
     eine meldepflichtige Stelle. Wir haben es also weitgehend mit 
     einer bürokratische Alibiübung zu tun, die den Firmen einen 
     enormen administrativen Zusatzaufwand ohne entsprechenden Nutzen
     bringt.
   - Die zur Berechnung der Arbeitslosenquote in den Berufsgattungen 
     hinzugezogene Nomenklatura spiegelt die Realität in den Branchen
     nicht annähernd wider und verfälscht die entsprechenden 
     Arbeitslosenquoten. So werden in vielen Berufsgattungen Personen
     mit Berufsausbildung und Hilfskräfte nicht getrennt erfasst. In 
     der Kategorie Maurer oder Küchenpersonal bspw. sind von 
     ungelernten Hilfskräften bis zu Berufsleuten mit EFZ oder mit 
     einer Berufsprüfung alle zu finden, die jemals gemauert oder in 
     der Küche gearbeitet haben. Qualifizierte Berufsleute sind 
     jedoch genau in diesen handwerklichen Bereichen sehr gefragt und
     schwierig zu finden.
   - Die Sperrfrist, in der eine freie Stelle nicht öffentlich 
     ausgeschrieben werden darf, muss auf zwei Arbeitstage reduziert 
     werden. Die vorgeschlagene Frist von fünf Arbeitstagen ist zu 
     lang. Insbesondere über die Feiertage können sich so Fristen von
     bis zu 13 Tagen ergeben, was den Rekrutierungsprozess in den 
     Unternehmen zu lange blockiert.
   - Die vorgeschlagenen Ausnahmen müssen ergänzt werden. Kurze 
     Einsätze müssen bis zu 30 Tagen ohne Stellenmeldepflicht möglich
     sein. Ebenso sollen Wiedereinstellungen von bewährten 
     Mitarbeitenden, bspw. nach einem Mutterschaftsurlaub, nach 
     Reisen oder nach einem saisonalen Unterbruch von begrenzter Zeit
     keine Stellenmeldepflicht auslösen.
   - Die konkrete Umsetzung der Stellenmeldepflicht benötigt Zeit, 
     sowohl in den Betrieben wie auch bei den öffentlichen 
     Arbeitsvermittlungsstellen. Es muss gewährleistet sein, dass die
     RAV die Vorgaben reibungslos umsetzen können, allfällige 
     Probleme dürfen bei den Arbeitgebern nicht zu zusätzlichen 
     Verzögerungen im Rekrutierungsprozess führen. Aus diesem Grund 
     ist eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr vorzusehen.

Der Bundesrat wird die definitive Version der Umsetzungs-Verordnungen voraussichtlich am 10. Januar 2018 verabschieden.

Kontakt:

hotelleriesuisse
Christophe Hans, Leiter Wirtschaftspolitik
Telefon 031 370 41 40, E-Mail: media@hotelleriesuisse.ch

GastroSuisse
Casimir Platzer, Präsident GastroSuisse
Telefon: 044 377 53 53, E-Mail: communication@gastrosuisse.ch

Schweizerischer Baumeisterverband
Gian-Luca Lardi
Zentralpräsident Schweizerischer Baumeisterverband
Telefon +41 79 226 19 64, E-Mail: gllardi@baumeister.ch

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