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Integrationsbuero: Integrationsbuero: Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004: Ausdehnung der bilateralen Abkommen auf die zehn neuen EU- Mitgliedstaaten

Bern (ots)

Am 1. Mai wird sich die Europäische Union um zehn
neue Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, 
Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und den griechische Teil von 
Zypern) erweitern. Bundespräsident Joseph Deiss würdigt diesen 
Schritt mit den Worten: „Die EU-Erweiterung bedeutet die endgültige 
Überwindung der Spaltung Europas durch den kalten Krieg und ist 
damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und 
Prosperität in Europa.“
Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU 
bedeutet die EU-Erweiterung, dass die bilateralen Abkommen Schweiz- 
EU auf die Beitrittsstaaten ausgedehnt werden. Die wichtigsten 
dieser Abkommen sind das Freihandelsabkommen von 1972, das 
Versicherungsabkommen von 1989 sowie die sieben bilateralen Abkommen 
I von 1999. Der Bundesrat erachtet die Ausdehnung namentlich der 
sektoriellen Abkommen I von 1999 als einen für die Schweiz wichtigen 
Schritt und als Chance für die schweizerische Wirtschaft.
Das Freihandelsabkommen, das Versicherungsabkommen sowie sechs 
der sieben bilateralen Abkommen I kommen automatisch und sofort auf 
die neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung. Beim Abkommen über die 
Personenfreizügigkeit sind Vertragsanpassungen in Form eines 
Zusatzprotokolls nötig, welches Gegenstand aktueller Verhandlungen 
zwischen der Schweiz und der EU ist. Es geht primär darum, eine 
separate Übergangsregelung gegenüber den Beitrittsstaaten zu 
bestimmen, welche die schrittweise und kontrollierte Öffnung der 
Arbeitsmärkte ermöglicht.
Diese Verhandlungen sind heute weit fortgeschritten. Einigkeit 
herrscht darüber, dass (analog zur EU-internen Regelung zwischen den 
15 bisherigen Mitgliedstaaten und den zehn Beitrittsländern) eine 
separate Übergangsfrist angewendet werden soll. Mit dem 
Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmungen ist frühestens Mitte 2005 
zu rechnen. Bis dahin werden die Staatsangehörigen aus den zehn 
neuen EU-Ländern in der Schweiz gleich behandelt wie Nicht-EU-
Angehörige. (Auskunft: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und 
Auswanderung (IMES); Tel. 031 324 31 50)
Weitere Informationen: www.europa.admin.ch 
Integrationsbüro EDA/EVD, Tel.: 031 322 22 22,  europa@seco.admin.ch
PRESSEROHSTOFF 
pdf-Format: http://www.europa.admin.ch/ba/weiter/pers/d/pm_040428.pdf
Freihandelsabkommen von 1972
Das Freihandelsabkommen (FHA) verbietet für die vom Abkommen 
abgedeckten Industrieprodukte Zölle und mengenmässige Beschränkungen 
sowie wirkungsgleiche Massnahmen. Der Deckungsbereich des FHA 
umfasst ausschliesslich Industrieprodukte mit Ursprung in den 
Vertragsparteien. Da die Freihandelspartner keine harmonisierte 
Zollpolitik haben, braucht es im Warenverkehr zwischen den Parteien 
aber nach wie vor Zollkontrollen, dies im Gegensatz zum Verkehr 
zwischen den Mitgliedern einer Zollunion.
Mit den acht osteuropäischen Staaten pflegte die Schweiz bereits 
bisher Freihandelsbeziehungen im Rahmen der EFTA, mit Malta und 
Zypern war das nicht der Fall. Der Beitritt der acht osteuropäischen 
Staaten zur EU hat zur Folge, dass die entsprechenden bilateralen 
EFTA-Freihandelsabkommen hinfällig und durch das Freihandelsabkommen 
CH-EG von 1972 ersetzt werden. Grosse Veränderungen werden im 
Industriebereich damit nicht eintreten.
Die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte nehmen aufgrund ihrer 
Zusammensetzung (Industrieprodukt auf der Basis von Agrarrohstoffen) 
eine spezielle Stellung ein und sind ebenfalls vom FHA abgedeckt. 
Ihre zolltarifäre Behandlung wird durch das Protokoll Nr. 2 zum FHA 
geregelt, dessen Aktualisierung Gegenstand der laufenden 
Verhandlungen der Bilateralen II ist.
Das Protokoll Nr. 3 zum FHA regelt sämtliche Fragen betreffend 
Ursprung des Produkts. Dies ist wichtig, da dies wie oben ausgeführt 
eine Bedingung ist um keine Zölle entrichten zu müssen. Gleichzeitig 
sieht das Protokoll Nr. 3 vor, dass ein Produkt in verschiedenen 
Ländern Europas bearbeitet werden kann, ohne seine 
Präferenzbehandlung zu verlieren (sog. Ursprungskumulation).
Das Versicherungsabkommen von 1989
Mit dem Versicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 
1989, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, wird den 
Versicherungsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die 
Niederlassungsfreiheit erteilt. Das heisst, die ausländischen 
Versicherungsunternehmen erhalten nach Massgabe der 
Inländerbehandlung das Recht, in der jeweils anderen Vertragspartei 
Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu gründen 
oder zu erwerben. Die ausländischen Unternehmen müssen hinsichtlich 
Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit mit den jeweils 
nationalen Anbietern gleichgestellt werden. Ungleichbehandlungen und 
diskriminierende Sondervorschriften für Niederlassungen 
ausländischer Versicherungseinrichtungen sind somit nicht erlaubt.
Das Abkommen gilt nicht für Lebensversicherungen, die 
gesetzlichenSysteme der sozialen Sicherheit und die 
Rentenversicherung. Das Abkommen regelt nur die 
Niederlassungsfreiheit, nicht jedoch die Dienstleistungsfreiheit. 
Es besteht mithin kein rechtlicher Anspruch auf die 
grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen.
Mit den zehn Beitrittsländer bestanden bisher keine Abkommen über 
Niederlassungsfreiheit für Versicherungsunternehmungen. Die 
Ausdehnung dieses Abkommens auf diese Staaten bedeutet einen 
eindeutig positiven Schritt.
Bilaterale Abkommen I von 1999
Personenverkehr: Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) regelt 
die schrittweise gegenseitige Öffnung der Arbeitsmärkte. Nach Ablauf 
einer Übergangsfrist, können sich Schweizer Bürger gleichberechtigt 
in den EU- bzw. EFTA-Staaten niederlassen. Umgekehrt erhalten 
EU/EFTA- Bürger das Recht, bewilligungsfrei in der Schweiz Wohnsitz 
zu nehmen, wenn sie über einen gültigen Arbeitsvertrag oder 
ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. 
Ausserdem wird das komplizierte Netzwerk zwischenstaatlicher 
Abkommen zur Sozialversicherung durch eine europaweite Koordination 
ersetzt. Berufsdiplome werden im ganzen europäischen Wirtschaftsraum 
gegenseitig anerkannt.
Technische Handelshemmnisse (MRA): Dank dem Abkommen über die 
gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual 
Recognition of Conformity Assessments, MRA) müssen Produkte, die 
sowohl für den schweizerischen als auch für den EU-Markt bestimmt 
sind, nur noch einer einzigen Zulassungsprüfung unterzogen werden. 
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prüfungsstelle in der Schweiz 
oder in der EU angesiedelt ist. Das Zulassungszertifikat berechtigt 
den Hersteller zum Anbringen des für die Vermarktung auf dem 
europäischen Markt erforderlichen CE-Zeichens. Dadurch wird ein 
bedeutendes nicht- tarifäres Handelshemmnis abgebaut, das bisher den 
Freihandel im Industriegüterbereich einschränkt hatte.
Öffentliches Beschaffungswesen: Das bilaterale Abkommen über 
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erweitert den 
Geltungsbereich des seit Anfang 1996 in Kraft stehenden 
WTO-Übereinkommens zum selben Gegenstand (Government Procurement 
Agreement, GPA). Neu werden neben Bund und Kantonen auch die 
Gemeinden sowie bestimmte private Versorgungs- und Transportbetriebe 
den einschlägigen WTO-Bestimmungen bezüglich Ausschreibungs- und 
Auswahlverfahren unterstellt. Damit wird eine weitere Öffnung des 
Marktes für grenzüberschreitende Beschaffungen angestrebt mit dem 
Ziel, den Wettbewerbsdruck unter den Submittenten zu erhöhen. Das 
GPA wird ab 1.Mai 2004 neu auch von den zehn EU- Beitrittsstaaten 
übernommen. Damit und mit der Ausdehnung des entsprechenden 
bilateralen Abkommens Schweiz-EU öffnen sich die Märkte des 
öffentlichen Beschaffungswesens wechselseitig zwischen der Schweiz 
und den neuen EU-Staaten.
Landwirtschaft: Das Abkommen über den Handel mit 
landwirtschaftlichen 
Erzeugnissen (Agrarabkommen) vereinfacht den Handel mit 
Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Dies einerseits 
durch den Abbau von Zöllen, andererseits durch die Beseitigung 
nicht-tarifärer Handelshemmnisse, beispielsweise in Form 
gegenseitiger Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bestimmungen im 
Bereich der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes. Das 
Agrarabkommen bietet der Schweizer Landwirtschaft einen 
erleichterten Zugang zu ihrem wichtigsten Exportmarkt in jenen 
Bereichen, wo ihre traditionellen Stärken liegen; also im Handel mit 
verarbeiteten Milchprodukten und Käse.
Landverkehr: Das Landverkehrsabkommen koordiniert die 
Verkehrspolitik zwischen Schweiz und EU. Übergeordnetes Ziel ist die 
Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs von der Strasse auf 
die Schiene. Als zentrales Lenkungsinstrument sieht das Abkommen die 
schrittweise Einführung der „Leistungsabhängigen 
Schwerverkehrsabgabe“ (LSVA) vor, welche zur Finanzierung der NEAT 
beiträgt. Die Gewichtslimite für Lastwagen wird etappenweise auf 40 
Tonnen erhöht. Ausserdem  regelt das Abkommen die schrittweise 
gegenseitige Marktöffnung im  Strassen- und Schienenverkehr für 
Personen und Güter.
Luftverkehr: Das Abkommen über den Luftverkehr regelt den 
schrittweisen Zugang schweizerischer Fluggesellschaften zum 
europäischen Luftverkehrsmarkt.
Forschung: Mit dem Forschungsabkommen 2004 wurde das bilaterale 
Forschungsabkommen von 1999 erneuert: Die Schweiz assoziiert sich an 
die mit einem Gesamtbudget von 17,5 Milliarden Euro ausgestatteten 
6. Rahmenprogramme der EU (Laufzeit 2002-2006). Rückwirkend auf den 
1. Januar 2004 erhalten Forscherinnen und Forscher aus der Schweiz 
die selben Beteiligungsrechte wie ihre Partner aus den 
Mitgliedstaaten der EU. Ziel der Rahmenprogramme ist die Förderung 
der Forschungsaktivitäten in Europa durch die Vernetzung und 
Bündelung der Forschungskapazitäten in den EU-Mitgliedstaaten, den 
Kandidatenländern, den EWR-Staaten sowie Israel und der Schweiz. Die 
Programme umfassen die Bereiche Forschung und technische Entwicklung 
in der Europäischen Gemeinschaft sowie die Forschung und Ausbildung 
im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).

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