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Eidg. Personalamt EPA

Grundsätze für Kaderlöhne werden im kommenden Jahr verabschiedet

Bern (ots)

Das Vertrauen der Politik und der Öffentlichkeit in
die Lohn- und Personalpolitik für die obersten Führungskräfte
bundesnaher Unternehmungen und Institutionen soll erhöht und
gefestigt werden. Entsprechende Grundsätze und Reportingstandards
sind entworfen und heute vom Bundesrat zur Kenntnis genommen worden.
Die vorgeschlagenen Instrumente sind das Ergebnis der Folgearbeiten
zum Bericht über die Löhne und weiteren Anstellungsbedingungen der
obersten Führungskräfte vom 5. Juni 2001. Sie werden nach
Konsultation der betroffenen Unternehmungen und der Finanzdelegation
der eidgenössischen Räte bereinigt und dem Bundesrat im nächsten Jahr
zum endgültigen Entscheid vorgelegt.
Die Löhne der obersten Führungskräfte bei verschiedenen
bundesnahen Unternehmungen wie Post und SBB hatten im Frühjahr 2001
eine öffentliche und politische Diskussion ausgelöst. Der Bundesrat
nahm in seinem Bericht vom 5. Juni dazu Stellung und vertrat darin
die Auffassung, die Löhne der obersten Führungskräfte seien
marktgerecht und den politischen Anliegen - insbesondere der
Forderung nach mehr Transparenz - könne auch ohne Gesetzesänderungen
Rechnung getragen werden. In den Bereichen Entschädigungen und
Entlöhnung sowie bezüglich Boni und berufliche Vorsorge wurden
Massnahmen in Aussicht gestellt.
Dieser Bericht wurde inzwischen von den drei interessierten
parlamentarischen Gremien zur Kenntnis genommen. Die Finanzdelegation
forderte den Bundesrat in der Folge auf, seine in Aussicht gestellten
Massnahmen zu verschärfen. Der Bundesrat ist bereit, der Forderung
der Finanzdelegation zu entsprechen. Er ist jedoch der Auffassung,
dass den Anliegen mit einer erklärten Selbstverpflichtung der
bundesnahen Unternehmungen und Institutionen Rechnung getragen werden
könne. Diese standardisierten Absichtserklärungen würden sich auf die
Einhaltung der Grundsätze des Bundesrats und der Reportingstandards
beziehen, womit die Unternehmungen verpflichtet werden, die von ihnen
maximal ausgerichteten Löhne, Boni und auch die dazugehörenden
Pensionskassenregelungen offen zu legen.
Geltungsbereich erstreckt sich auf bundesnahe Unternehmungen
Die Variationsbreite an selbständigen, aber als bundesnah zu
betrachtenden Unternehmungen, Anstalten, Instituten und Betrieben
nimmt weiterhin zu, weshalb neu von «bundesnahen Unternehmungen»
gesprochen wird. Nach heutigem Stand werden sich die Grundsätze und
Reportingstandards an die folgenden Unternehmungen und Institutionen
richten: Schweizerische Post, Schweizerische Bundesbahnen, RUAG AG,
Skyguide AG, Schweizerische Nationalbank, Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt, SRG SSR Idée Suisse, Swissmedic,
ETH-Bereich und Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum. Für
die Swisscom AG gelten nur die Reportingstandards, nicht jedoch die
Grundsätze. Als börsenkotierte Aktiengesellschaft unterliegt sie
ohnehin strengen börsenrechtlichen Bestimmungen.
Höhe der Löhne muss nachvollziehbar sein - und diese werden
publiziert
In den allgemeinverbindlichen Grundsätzen wird unter anderem
folgendes festgehalten: Bei der Festlegung der Vertragsbedingungen
für ihre obersten Führungskräfte haben die bundesnahen Unternehmungen
und Instututionen den politischen Erwartungen angemessen
Aufmerksamkeit zu schenken und ihrer Verantwortung gegenüber der
Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Unternehmungen haben die
Grundlöhne und die Leistungen mit Lohn- und Pensionkassencharakter
auf erklärbare, begründbare und nachvollziehbare Weise festzusetzen.
Dem Verhältnis der höchsten Löhne zum gesamten Lohngefüge der
Unternehmung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die höchsten
Löhne sollen zum gesamten Lohngefüge in einer nachvollziehbaren,
angemessenen Beziehung stehen. Auch allfällige Boni sind so zu
vereinbaren und zu handhaben, dass ihre Verteilung, Höhe und
jährliche Variabilität erklär- und nachvollziehbar ist. Auf eine
Versicherung von Boni ist grundsätzlich zu verzichten. Und
schliesslich hat von Anfang an ersichtlich zu sein, welche Leistungen
für einen Austritt vorgesehen sind - insbesondre was die
Lohnfortzahlung nach Freistellung oder die Abgangsentschädigung
anbelangt.
Herzstück der vorgesehenen Massnahmen bildet die Berichterstattung
(Reporting). Die Unternehmungen haben ihre Lohnpolitik in einem
Lohnkonzept zu konkretisieren, aus dem hervorgeht, welches je
Funktion die maximal auszurichtenden Löhne sind. Die Datenerhebung
wird jährlich etwa im Mai durchgeführt. Die vollen Erhebungslisten
werden der Finanzdelegation zur Verfügung gestellt. Ein Kurzbericht
enthält einen Zusammenzug der Daten. Diesen Kurzbericht stellt das
Eidg. Finanzdepartement nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat den
parlamentarischen Kommissionen und den Medien zur Verfügung und
schafft damit die von politischer Seite geforderte Transparenz.
Beschluss folgt später
Für den Staat ist es von grosser Bedeutung, marktgerechte Löhne
zahlen zu können, um so qualifiziertes Personal zu erhalten. Da die
bundesnahen Unternehmungen substanziell mit öffentlichen Mitteln
ausgestattet sind  oder sich in öffentlichem Mehrheitsbesitz
befinden, erachtet es der Bundesrat aber als zwingend, die
Lohnpolitik der Unternehmungen transparent zu machen. Er hat nun
heute im Rahmen einer Aussprache vorerst von den Entwürfen der
Grundsätze und Reportingstandards Kenntnis genommen und das Eidg.
Finanzdepartement zusammen mit dem Eidg. Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt, dazu die
Unternehmungen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu
konsultieren. Später wird der Bundesrat die Massnahmen definitiv
beschliessen.

Kontakt:

Thierry Borel, Eidg. Personalamt, Tel. +41/31/322'62'11;
Hans Rudolf Dörig, Generalsekretariat UVEK, Tel. +41/31/322'55'07;

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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