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ASTAG Schweiz. Nutzfahrzeugverband

Bundesgericht erteilt Bundesrat Lizenz zum Abzocken

Bern (ots)

Der Schweiz. Nutzfahrzeugverband übt ASTAG massive
Kritik an der Urteilsbegründung des Bundesgerichts zur LSVA-Erhöhung 
2008. Nicht primär der Umstand an sich, dass die LSVA damit endgültig
erhöht werden kann, sorgt für Unmut, sondern primär die 
fadenscheinige Argumentation des mehrheitlich linksgrünen 
Richtergremiums. Demnach muss dem Bundesrat bei der Bemessung der 
externen Kosten mehr Spielraum eingeräumt werden, als dies 
wissenschaftlich zulässig wäre. Dem Schwerverkehr sollen gemäss 
Urteil auch jene Kosten angelastet, die anderen Verkehrsteilnehmern 
durch staubedingte Verspätungen entstehen. Damit öffnen die obersten 
Rechtshüter der politischen Willkür Tür und Tor, zumal den 
Camionneuren kein Gegenrecht eingeräumt wird, ihrerseits die Kosten 
für staubedingte Verspätungen beim Bund in Rechnung zu stellen. Denn 
die Behörden haben es unterlassen, die Engpässe rechtzeitig 
auszubauen und sind deshalb verantwortlich für die Staus!
Nach eingehender und sorgfältiger Prüfung war das 
Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Herbst zum Schluss gekommen, 
dass der Bundesrat mit der LSVA-Erhöhung 2008 gegen geltendes Recht 
verstossen hatte (vgl. Kasten). Die Richter rügten unter anderem, 
dass - wie von der ASTAG in ihrer Beschwerde vorgebracht - 
tatsächlich das Kostendeckungsprinzip verletzt würde. Im Detail ging 
es darum, dass das Bundesverwaltungsgericht die wissenschaftliche 
Lehrmeinung teilte, wonach sogenannte Stauzeitkosten (also 
Verspätungen durch kapazitätsbedingte Staus) nicht einem einzelnen 
Verkehrsträger angelastet werden können, sondern in der Gesamtheit 
des Verkehrs begründet sind. Sie sind damit per Definition 
internalisiert und nicht ungedeckt.
Bundesgericht setzt sich über Wissenschaft hinweg
Dieser in den volkswirtschaftlichen Verkehrswissenschaften 
vorherrschenden Lehrmeinung widerspricht nun das Bundesgericht in 
seiner Urteilsbegründung. Wenn ein Lastwagen im Stau steht, muss er 
der Transporteur demnach nicht nur betriebswirtschaftlich für den 
Zeitverlust aufkommen, sondern zusätzlich auch noch die anderen 
Verkehrsteilnehmer entschädigen.
ASTAG-Zentralpräsident Adrian Amstutz findet nach Vorliegen der 
LSVA-Urteilsbegründung klare Worte, wie er heute an einem 
Mediengespräch unmissverständlich darlegte: Mit der politischen 
Urteilsbegründung hätten sich die Richter in Lausanne endgültig zu 
«Gehilfen der Politik gemacht. » Dem Rechtsstaat, aber auch dem 
Ansehen des Bundesgerichts sei damit sicherlich nicht gedient. Und: 
«Die LSVA-Erhöhung hat damit definitiv etwas willkürliches!»
ASTAG fordert von der Politik Gegenrecht ein
Angesichts dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung hat die 
ASTAG heute ihre Forderungen an die Politik präsentiert: Dem 
Fahrzeughalter entstehen nämlich auch Kosten, wenn er im Stau stecken
bleibt. Diese Kosten, die vor allem von den Behörden durch den 
unterlassenen Ausbau verursacht werden, müssen bei den offiziellen 
Berechnungen des Bundes anteilsmässig in Abzug gebracht werden. Und 
da der Schwerverkehr proportional einen kleinen Anteil ausmacht, geht
die ASTAG davon aus, dass der Kostendeckungsgrad des Schwerverkehrs 
noch besser wird.
Oder anders formuliert: Der Schwerverkehr kann wahrscheinlich mehr
in Abzug bringen als die 204 Millionen, die ihm die Bundesbehörden 
als Stauzeitkosten anlasten wollen.
Die Prozessgeschichte
Mit Verfügung von anfangs April 2008 veranlagte die 
Oberzolldirektion (OZD) den Fahrzeughaltern für die 
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) der Periode 1. Januar 
2008 bis 31. Januar 2008. Damit wandte sie den per 1. Januar 2008 vom
Bundesrat am 12. September 2007 erhöhten Abgabetarif an. Gegen diese 
Verfügung erhoben die ASTAG sowie unzählige betroffene Unternehmen 
und Fahrzeughalter in der Folge Einsprache. Diese Einsprache wurde 
mit Entscheid vom 26. Juni 2008 von der Eidg. Zollverwaltung 
erwartungsgemäss abgewiesen, da die angewendeten Tarife der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Schwerverkehrsabgabeverordnung entsprachen. Gegen
diesen Entscheid reichten die ASTAG und zwei Transportunternehmen 
Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 21. 
Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. 
Zur Begründung führte das Gericht an, die vom Bundesrat erlassenen 
Tarife verletzten das Kostendeckungsprinzip nach der massgeblichen 
Bestimmung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Insbesondere dürften in 
der heutigen Form des Gesetzes und nach gängiger wissenschaftlicher 
Meinung die Stauzeitkosten dem Schwerverkehr nicht als externe Kosten
angelastet werden. Gegen diesen für das Transportgewerbe positiven 
Entscheid legte die OZD auf Geheiss des Bundesrates Beschwerde ein 
und zog den Fall am 2. Dezember 2009 damit vor Bundesgericht. Mit 
Entscheid vom 19. April 2010 entschied das Bundesgericht 
schliesslich, dass die LSVA-Erhöhung trotz aller rechtlichen Bedenken
zulässig war.
Bern, 22. Juni 2010

Kontakt:

ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
Michael Gehrken
Weissenbühlweg 3, 3007 Bern
031 370 85 24

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