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Höchstzinssatz von 15 Prozent für Konsumkredite

Bern (ots)

Für Konsumkredite soll ein Zinssatz von höchstens 15
Prozent zulässig sein. Dies sieht die Verordnung zum
Konsumkreditgesetz vor, die das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
diese Woche in die Vernehmlassung geschickt hat.
Gemäss dem am 23. März 2001 vom Parlament verabschiedeten
Konsumkreditgesetz (KKG) legt der Bundesrat den Höchstzinssatz in
einer Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei die von der
Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des
Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze. Bereits das KKG
bestimmt, dass der Höchstzinssatz in der Regel 15 Prozent nicht
überschreiten soll. Der Verordnungsentwurf präzisiert, dass der
Zinssatz höchstens 15 Prozent betragen darf. Der vorgeschlagene
Höchstzinssatz soll Zinsexzessen einen Riegel vorschieben. Er
behindert weder die Kreditgewährung seriöser Anbieter noch führt er
zu einer Verteuerung des Konsumkredits.
Die Verordnung regelt ferner die einfache und unbürokratische
Kommunikation mit der «Informationsstelle für Konsumkredit», welche
die Voraussetzungen für die Kreditfähigkeitsüberprüfung schafft. Die
Kreditgeber melden einerseits dieser Stelle alle gewährten
Konsumkredite und können andererseits deren Datenbank abrufen, um
verlässliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Konsumenten und Konsumentinnen zu erhalten. Zwei Anhänge bestimmen,
welche Daten im Online-Abrufverfahren bearbeitet werden dürfen bzw.
welche Kreditgeber zum Online-Abrufverfahren zugelassen sind und wie
weit ihr Zugriff reicht. Schliesslich umschreibt die Verordnung,
welche persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
Gesuchsteller erfüllen müssen, um eine Bewilligung für die
gewerbliche Kreditvermittlung und Kreditvergabe zu erhalten.
Besserer Schutz und einheitliche Regelung
Das revidierte Konsumkreditgesetz und die Ausführungsverordnung
werden voraussichtlich am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Sie
verbessern den Schutz vor übereilter und unverantwortlicher
Kreditaufnahme. Konsumentinnen und Konsumenten können innert sieben
Tagen von einem Konsumkreditvertrag zurücktreten. Konsumkredite
dürfen nur dann gewährt werden, wenn das Einkommen der Kundschaft es
erlaubt, den Kredit binnen dreier Jahre zurückzuzahlen. Kreditgeber,
die sich nicht ans Gesetz halten, verlieren die Zinsen und in krassen
Fällen auch das gewährte Darlehen. Überdies werden die gewerbsmässige
Vergabe und Vermittlung von Konsumkrediten bewilligungspflichtig. Das
neue KKG vereinheitlicht das Konsumkreditrecht und schafft damit die
Voraussetzung, dass Konsumkreditgeschäfte in der ganzen Schweiz auf
der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden können.

Kontakt:

Felix Schöbi
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'53'57

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