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Luzerner Verwaltungsgerichts: Urteil V 07 386 vom 15. Juli 2008

Luzern (ots)

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit
Urteil vom 15. Juli 2008 über die Beschwerde des VCS Schweiz und des
VCS Sektion Luzern im Zusammenhang mit der Baubewilligung für das
Einrichtungshaus IKEA Rothenburg entschieden.
Der Gemeinderat Rothenburg hatte am 29. November 2007 der IKEA
Immobilien AG eine Baubewilligung für das Einrichtungshaus im Gebiet
Rothenburg-Station erteilt. Gleichzeitig erliess er gestützt auf den
bereits rechtskräftigen Bebauungsplan ein Massnahmemodell, das bei
einer Überschreitung der maximal zulässigen Fahrtenzahl von 1,14 Mio.
Zu- und Wegfahrten zum IKEA Einrichtungshaus je nach
Interventionsstufe (Mass der Überschreitung) zusätzliche Regelungen
zur Reduktion dieser Fahrtenzahlen vorsieht. Gegen dieses
Massnahmemodell reichten der VCS Schweiz und dessen Sektion Luzern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, dieses sei
aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, ein Massnahmemodell zu
erlassen, das den Vorgaben des Bebauungsplans sowie dem
Umweltverträglichkeitsbericht entspreche.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Es hat die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern
einige Korrekturen selber vorgenommen, damit keine weiteren
Verzögerungen erfolgen. Vorab hält das Gericht fest, dass die
Baubewilligung selber nicht angefochten wurde und demnach unverändert
Geltung hat. Der Einwand des VCS, es handle sich um ein
Einkaufszentrum und nicht um einen Fachmarkt, wird verworfen.
Bezüglich dem Massnahmemodell werden, teilweise entgegen der
Auffassung des VCS, die vorgesehenen Massnahmen (Vergünstigung des
Hauslieferdienstes, Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof
Rothenburg, Fahrplanverdichtung) vom Gericht als bebauungsplankonform
und grundsätzlich als tauglich beurteilt. Bei Überschreitung der
Fahrtenzahl während zwei aufeinanderfolgenden Jahren müssen aber die
sich je nach Interventionsstufe verschärfenden Massnahmen rascher
getroffen werden, indem die Intervalle zwischen den einzelnen
Interventionsstufen halbi ert werden. Konkret bedeutet dies
beispielsweise, dass die Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof
Rothenburg bereits bei einer Überschreitung um 190'000 Fahrten und
nicht erst bei 380'000 Fahrten erfolgen muss. Zusätzlich wird
verlangt, dass sobald die Interventionsstufe 7 erreicht wird,
zwingend weitere Massnahmen anzuordnen sind.
Der Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten
werden (wobei zwischen dem 15.7. und dem 15.8. Gerichtsferien
bestehen). Allerdings ist ein Baubeginn entsprechend einer Auflage in
der Baubewilligung erst zulässig, wenn das Ausführungsprojekt für den
Autobahnanschluss rechtskräftig ist.
Das Urteil mit der Fallnummer V 07 386 kann im Volltext auf der
Homepage des Kantons Luzern abgerufen werden
(www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung).
Der Kontakt dient zur Beantwortung von Fragen. "Livestatements"
werden nicht abgegeben.

Kontakt:

Edi Wüest
Verwaltungsrichter
Tel.: +41/41/228'63'22

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