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Freizügigkeitsabkommen bringt Änderungen im Personenverkehr

Luzern (ots)

Am 1. Juni 2002 tritt das Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der EU/EFTA in Kraft. Das Abkommen über den
freien Personenverkehr regelt sowohl die Einreise und den Aufenthalt
der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU/EFTA in der Schweiz als
auch der Schweizer in der EU/EFTA. Der freie Personenverkehr wird
schrittweise eingeführt.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt während einer Übergangsfrist
von fünf Jahren weiterhin beschränkt. Diese arbeitsmarktlichen
Beschränkungen werden aber stufenweise abgebaut.
Während der ersten zwei Jahre gelten wie bis anhin der Vorrang
inländischer Arbeitskräfte sowie die Überprüfung der orts- und
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Während den ersten fünf
Jahren müssen zudem die Kontingente (Höchstzahlen) eingehalten
werden.
Für EU/EFTA-Bürger in der Schweiz und für Schweizer in der EU/EFTA
gelten nach der Zulassung die gleichen Lebens- und Arbeitsbedingungen
wie für Inländer (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende
Sie haben in der Schweiz - unter Vorbehalt der Regelungen während
der Übergangsfrist - das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie haben
zudem die folgenden Rechte: freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes,
freier Berufs- und Stellenwechsel und das Recht auf Familiennachzug.
EU/EFTA-Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligungen
für "Saisonniers" gibt es nicht mehr) müssen in Zukunft nach Ablauf
ihrer Bewilligung die Schweiz nicht mehr verlassen, sondern können
ohne Unterbrechung des Aufenthalts eine neue Stelle suchen.
Nichterwerbstätige
Rentner und Studierende haben als Nichterwerbstätige unmittelbar
mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens - d.h. ohne
Übergangsfrist - ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie
gegen Unfall und Krankheit versichert sind und über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen.
Wegfall des Saisonnierstatuts
Das Saisonnierstatut fällt unmittelbar mit dem Inkrafttreten des
Abkommens weg; bereits anwesende Saisonniers und auch
Kurzaufenthalter sind deshalb nicht mehr gezwungen, nach Ablauf ihrer
Bewilligung aus der Schweiz auszureisen.
EU/EFTA-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben
ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Die
nach altem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum
Ablaufdatum gültig. Erst auf Ablauf der bisherigen Bewilligungen
werden EU/EFTA-Bewilligungen ausgestellt. Dennoch profitieren
EU/EFTA-Angehörige auch mit altrechtlichen Bewilligungen mit
Inkrafttreten des Abkommens unmittelbar von den zusätzlichen Rechten,
insbesondere bezüglich der geografischen und beruflichen Mobilität
und geniessen volle Inländergleichbehandlung.
Familiennachzug
Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens können alle
EU/EFTA-Angehörigen ihre Familienangehörigen in die Schweiz
nachziehen lassen, sofern sie über eine angemessene Wohnung verfügen.
Die im Familiennachzug eingereisten Personen haben Anspruch auf eine
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit.
Regelung für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige
Die revidierte Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO), die weiterhin bei Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen
zur Anwendung kommt, tritt ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft. Auf
die Rechtsstellung der Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen hat das
Inkrafttreten des Freizuügikeitsabkommens allerdings keinen Einfluss.

Kontakt:

Max Plüss
Chef des Amtes für Migration
Tel. +41/41/228'60'14
mailto:max.pluess@lu.ch

Walter Haas
Abteilungsleiter
Tel. +41/41/228'60'37
mailto:walter.haas@lu.ch

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