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Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Entbündelung der letzten Meile

Bern (ots)

Der Bundesrat will den Telekommunikationsmarkt  auch
beim Anschlussnetz, der sogenannten letzten Meile so rasch als
möglich öffnen. Dazu beabsichtigt er, die Fernmeldediensteverordnung
(FDV) zu revidieren. Nach Verabschiedung der entsprechenden Normen
könnte die Eidgenössi-sche Kommunikationskommission (ComCom) die
Swisscom verpflichten, ihren Konkurrenten den Teilnehmeranschluss und
Mietleitungen zu kostenorientierten Preisen anzubieten.
Das Bundesgericht hatte im letzten Herbst festgestellt, dass eine
ausreichende gesetzliche Grundlage fehlte, um die Entbündelung sowie
ein kostenorientiertes Mietleitungsangebot in einem
Interkonnektionsverfahren zu verfügen. Der Bundesrat hat die
Situation geprüft und sich für ein rasches Vorgehen ent-schieden. Das
Angebot von Mietleitungen, die vollständige Entbündelung (Full
Access), die gemeinsame Nutzung der Kupferleitung (Shared Line
Access) sowie der schnelle Bitstrom-Zugang (Bitstream Access) soll
auf dem Weg einer Revision der Fernmeldediensteverordnung (FDV)
reguliert werden. Der Bundes-rat hat das UVEK beauftragt, die
entsprechenden Vorbereitungsarbeiten einschliesslich vertiefter
rechtli-cher und wirtschaftlicher Abklärungen sowie eine
Aktualisierung des Fernmeldegesetzes vorzunehmen. Im Sommer werden
die Vorschläge zur Entbündelung in die Vernehmlassung geschickt.
Die Öffnung des Telecommarktes am 1. Januar 1998 hat zwar bis
heute viele positive Auswirkungen für die Geschäfts- und Privatkunden
und damit für den Wirtschaftsstandort Schweiz gezeigt. Der Wettbewerb
spielt aber vor allem auf der Diensteebene. Im Infrastrukturbereich
kann einzig im Bereich der Fernnetze (backbone) und im Mobilfunk von
einer Wettbewerbssituation gesprochen werden. Demgegenüber prä-gen
ein faktisches Monopol im Bereich der Anschlussnetze, eine
marktbeherrschende Stellung von Swisscom beim zukunftsträchtigen
Grossistenangebot für Breitbanddienste sowie die im Vergleich zu den
Empfehlungen der EU-Kommission hohen Mietleitungspreise die heutige
Marktsituation im Bereich der lokalen Infrastruktur. Diese Situation
beeinträchtigt die Entwicklung des Schweizer Telekommarktes und
verhindert Investitionen und Innovationen in zukunftsgerichtete
Technologien, Märkte und Dienstlei-stungen. Zudem wirkt sie sich
nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes
Schweiz sowie auf die Versorgung der Bevölkerung mit
Breitbandanschlüssen aus.
Zur Behebung dieser Defizite sieht der Bundesrat grundsätzlich
zwei Massnahmen: Die Verpflichtung von marktbeherrschenden
Unternehmungen zur Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die
Regulie-rung des Mietleitungsangebotes von marktbeherrschenden
Unternehmen. Dies soll durch eine Unterstel-lung unter das
Interkonnektionsregime des Fernmeldegesetzes geschehen. Wenn in
diesem Fall ein Fernmeldeanbieter ein entsprechendes Verfahren
verlangen würde, müsste die Eidgenössische Kommu-nikationskommission
(ComCom) über die Bedingungen und Preise dieser Dienstleistungen
entscheiden.
Das Bundesgericht hatte verlangt, dass die obenerwähnte
Unterstellung unter das Interkonnektionsregi-me eine Grundlage in
einer Verordnung oder in einem Gesetz haben muss (Urteil vom 3.
Oktober 2001 i.S. Commcare AG gegen Swisscom AG betreffend
Interkonnektion).

Kontakt:

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Peter Fischer,
Stv. Direktor Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Tel. +41 32 327 55 99

Die drei Formen des entbündelten Zugangs zu
Teilnehmeranschlussleitungen (Unbundling): Unter dem Begriff
«Teilnehmeranschlussleitung» wird die physische Leitung verstanden,
die den An-schluss der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit der
Ortszentrale, einem Konzentrator oder einer ähn-lichen
Fernmeldeanlage der Fernmeldedienstanbieterin verbindet.

a) Bitstream Access / Bitstrom-Zugang Beim schnellen
Bitstrom-Zugang stellt der etablierte Betreiber selber eine
Breitbandverbindung zum Kun-den her. Diese Verbindung stellt er
anderen Fernmeldediensteanbieterinnen zu einem Wholesale-preis zur
Verfügung, welche ihrerseits die vom etablierten Betreiber
ermöglichten Dienste an ihre Endkunden weiterverkaufen können.

b) Shared Line Access / gemeinsamer Zugang Beim «gemeinsamen
Zugang zum Teilnehmeranschluss» bietet die zur Entbündelung
verpflichtete Be-treiberin weiterhin den Telefondienst an, während
die neue Marktteilnehmerin mit Hilfe eigener Breitband-xDSL-Modems
schnelle Datendienste über denselben Teilnehmeranschluss
bereitstellt. Telefon- und Datenverkehr werden durch einen
Signalverteiler (Splitter) getrennt. Der Teilnehmeranschluss bleibt
je-doch Teil des öffentlichen Telefonnetzes.

c) Full Access / vollständig entbündelter Zugang Bei der
«vollständigen Entbündelung des Teilnehmeranschlusses» (»Full Access»
oder auch «Full Un-bundling») wird das Kupferkabel an einen Dritten
zur ausschliesslichen Nutzung vermietet. Der Mieter bietet dem
Endnutzer eine vollständige Palette von Sprach- und Datendiensten an.
Der Kunde steht ein-zig mit dem Mieter in geschäftlichem Kontakt. Der
Mieter hat auch die freie Wahl, welche Übertra-gungstechnik er
einsetzen will, solange keine technischen Gründe (z.B. Interferenzen)
entgegenstehen.

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