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Abänderung der Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Vaduz (ots)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 6. Juni 2023 die Verordnung über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die Verordnung über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV) und die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen beschlossen.

Erleichterung für Prüfungsfahrzeuge für Motorräder Unterkategorie A1

Im Rahmen der praktischen Motorradprüfungen der Unterkategorie A1 (Motorräder bis 11 kW) hat sich in der Praxis während der vergangenen Jahre herausgestellt, dass es für die Prüfexperten des Amtes für Strassenverkehr (ASV) wenig Sinn macht, die Prüfungen dergestalt zu begleiten, in dem sie gemeinsam mit dem Prüfling auf dem Motorrad sitzen. Dies darum, da bei Fahrten bergaufwärts, aufgrund des Gewichts und der geringen Leistung, die Prüfungsfahrt erschwert wird. Mit der Abänderung der VZV wird neu vorgesehen, dass der Prüfungsexperte mit einem zweiten Fahrzeug dem Prüfling hinterherfährt. Anweisungen werden dann mittels Funkverbindung gegeben.

Aktualisierung betreffend Bordapotheke

Die DIN-Norm Nr. 13164 in Bezug auf die Mindestanforderungen betreffend das Erste-Hilfe-Material in Bordapotheken hat sich geändert. Dies wird mit der Verordnungsänderung betreffend die VTS nachvollzogen. Die Änderung gilt für neuanzuschaffende Bordapotheken. Bereits vorhandene Bordapotheken behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.

Erleichterung für Fahrverbote für Arbeitsmotorwagen

Bisher durften schwere Arbeitsmotorwagen (schwerer als 3.5t Gesamtgewicht), z.B. Feuerwehrmotorwagen oder Kranwagen, mit blauem Kontrollschild gewisse Strassen nicht befahren. Die mittels entsprechender Signalisation verfügten Fahrverbote werden mit der Abänderung der SSV dahingehend gelockert, als dass diese schweren Arbeitsmotorwagen aufgrund der Aufhebung dieser Teilfahrverbote, solche bestimmten Strassen ebenfalls befahren dürfen. Dieses "Verbot für Lastwagen" (SSV Signal-Nr. 2.07) gilt neu nur noch für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport und nicht mehr für schwere Arbeitsmotorwagen mit blauem Kontrollschild. Das Lastwagen-Fahrverbotssignal gilt neu nur noch für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport (Lastwagen mit schwarzem Kontrollschild).

Verbesserte Messmethode für Abgasnachkontrollen bei Dieselfahrzeugen

Abgasvorschriften dienen dazu, Feinstaubbelastungen zu reduzieren, da Feinstaub die Gesundheit belastet. Da die bislang angewandten Messverfahren nicht empfindlich genug waren, um alle defekten Dieselpartikelfilter zu erfassen, muss in der Schweiz ab 1. Januar 2023 ein präziseres Messverfahren bei Fahrzeugen mit vorgeschriebenem Dieselpartikelfilter angewendet werden. Mit der Abänderung der Verordnung über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird dieses Messverfahren analog in Liechtenstein eingeführt.

Das neue Messverfahren gilt für Fahrzeuge mit vorgeschriebenem Dieselpartikelfilter ab Emissionsklasse EURO B5b gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis. Neu werden Grenzwertüberschreitungen ab 250'000 Partikel/cm3 geahndet. Dies entspricht den Vorgaben in der Schweiz und ist einerseits von Bedeutung für die grenzüberschreitende Anerkennung der Prüfresultate und dient andererseits der Vermeidung eines Prüftourismus zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufgrund unterschiedlich hoher Grenzwerte und Messverfahren.

Die Verbesserung der Messmethode ist wichtig, um die Funktionstüchtigkeit der Dieselpartikelfilter sicherzustellen. Ein defekter Dieselpartikelfilter kann nämlich mehrere Millionen Partikel/cm3 ausstossen und damit ein Vielfaches des Grenzwerts, den die Schweiz definiert hat. Mit dieser Neuerung wird ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet und die Umwelt und Gesundheit der Menschen besser geschützt.

Die Verordnungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

Pressekontakt:

Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Maximilian Rüdisser, Generalsekretär
T +423 236 60 24
maximilian.ruedisser@regierung.li

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