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Regierung verabschiedet Bericht und Antrag betreffend barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag 31. August 2021 den Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) verabschiedet.

Mit dem Bericht und Antrag soll die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen durch eine Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ins nationale Recht umgesetzt werden.

Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust

Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen haben den gesetzlich definierten Anforderungen an die Barrierefreiheit zu entsprechen. Sie müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten sein. Als barrierefrei gilt eine Website, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie für barrierefreie Inhalte (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA entspricht, damit alle Kriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 erfüllt sind. Alle Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen sind vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erzeugt und keine der Ausnahmebestimmungen greift.

Land, Gemeinden sowie "Einrichtungen von allgemeinem Interesse" betroffen

Unter öffentliche Stellen sind gemäss Gesetzesvorlage das Land, die Gemeinden sowie "Einrichtungen von allgemeinem Interesse" zu verstehen. Unter Einrichtungen von allgemeinem Interesse werden Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit verstanden, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und die überwiegend vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen von allgemeinem Interesse finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen von allgemeinem Interesse ernannt worden sind.

Weitere Anpassung im Behindertengleichstellungsgesetz

Unabhängig von der Umsetzung dieser Richtlinie wird das Behindertengleichstellungsgesetz (BGlG) dahingehend geändert, dass die Möglichkeit, bei öffentlich zugänglichen Bauten im Einzelfall eine Ausnahme von der Barrierefreiheit zu gewähren, sofern diese verhältnismässig ist, auch bei einer Umnutzung in ein öffentlich zugängliches Gebäude und Anlage besteht, so zum Beispiel bei einer Umnutzung von einer privat genutzten Wohnung in eine Physiotherapiepraxis. Auf Vorschlag des Liechtensteiner Behinderten-Verbands (LBV) soll diese Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zudem nicht nur bei Umbauten und Umnutzungen bestehen, sondern auch bei Neubauten.

Pressekontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Martin Hasler
T +423 236 74 76

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