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ikr: Regierung verabschiedet Postulatsbeantwortung betreffend die Erhöhung der Kinderzulagen und Ausdehnung der Blockzeiten

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 27. Februar 2018 die Beantwortung des Postulats "Familienförderung - Erhöhung der Kinderzulagen und Ausdehnung der Blockzeiten" verabschiedet, in der verschiedene Fragen zu Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aufgeworfen wurden. Gemäss den Berechnungen des Ministeriums für Gesellschaft würden die Reserven der Familienausgleichskasse eine befristete und gezielte Erhöhung der Kinderzulagen erlauben. Eine Indexierung der Kinder- und Geburtszulagen für im Ausland lebende Kinder ist jedoch gemäss Einschätzung der Regierung in den meisten Fällen nicht zulässig. Bezüglich der Ausweitung der Blockzeiten an den Schulen werden allfällige Konsequenzen aufgezeigt.

Erhöhung der Kinderzulagen möglich

Die Regierung hält in der Postulatsbeantwortung fest, dass die FAK über massgebliche Reserven und Überschüsse verfügt, sodass eine Erhöhung der Leistung um einen Betrag von 8 Mio. Franken pro Jahr über einen längeren Zeitraum verkraftbar wäre. "Dabei muss eine solche Erhöhung der Leistungen allerdings als temporäre Massnahme betrachtet werden", betont Gesellschaftsminister Mauro Pedrazzini. "Denn ein Abbau der Reserven der FAK ist sehr wahrscheinlich und es darf nicht das Ziel sein, dass der Staat bei Erreichung der gesetzlich definierten Untergrenze nachschiessen muss."

Anhand von drei Szenarien wird verdeutlicht, wie sich die finanzielle Situation der FAK bei einer Erhöhung der Leistungen um jährlich CHF 8 Mio. weiterentwickeln würde. Dabei zeigt die Regierung auch unterschiedliche Varianten auf, wie dieser Zusatzbetrag ausbezahlt werden könnte - als einmalige Geburtszulage, als Zusatzbeitrag in den ersten Monaten oder Lebensjahren oder als generelle Erhöhung über die ganze Anspruchsdauer.

Indexierung in den meisten Fällen unzulässig

Die Möglichkeit einer Indexierung der Kinder- und Geburtszulagen für im Ausland lebende Kinder - also die Anpassung der Beiträge an die meist geringeren Lebenshaltungskosten - wurde geprüft. Allerdings kommt die Regierung zum Schluss, dass bei Personen, deren Kinder in einem anderen EWR- oder EFTA-Staat Wohnsitz haben, eine Indexierung in den allermeisten Fällen rechtlich nicht zulässig ist. In seltenen Fällen wäre eine Indexierung der Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb eines EWR- oder EFTA-Staates zulässig, wenn dabei für liechtensteinische und andere EFTA- und EWR-Staatsangehörige nicht unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Hierfür wäre eine Gesetzesanpassung nötig.

Prüfung der Blockzeiten

Zum Thema Blockzeiten wird aufgezeigt, welche zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Konsequenzen die Einführung von Blockzeiten hätte. Da die Lehrpersonen die Eingangszeiten und Wahlangebote nach Unterrichtsende für die individuelle Förderung der Kinder nutzen, wird hierfür auch die gleiche Arbeitszeit angerechnet.

Mit der Einführung von freiwilligen Eingangszeiten ab 7.30 Uhr sowie einem einstündigen Wahlunterricht bis 12.30 Uhr wäre es in einer Modellrechnung für Eltern grundsätzlich möglich, einer Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von 59 Prozent nachzugehen - ohne eine zusätzliche Kinderbetreuung zu benötigen. Bei einer Blockzeit von 7.45 bis 12.15 Uhr wäre ein Pensum von 54 Prozent möglich. Dies jedoch nur, sofern sich der Arbeitsplatz in der Nähe befindet und ausschliesslich vormittags gearbeitet wird. Nicht gelöst wäre durch die Ausweitung der Blockzeiten die Problematik der Kinderbetreuung während der Schulferien.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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