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ikr: Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) per 1. August 2014

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 8. Juli 2014 eine Abänderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Neu in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen wurden ambulante Therapieprogramme für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche. Ausserdem wird künftig zur Früherkennung des Kolonkarzinoms (Dickdarmkrebs) an Versicherte im Alter zwischen 50 und 69 Jahren alle zehn Jahre eine Koloskopie (Darmspiegelung) von der OKP vergütet.

Anpassungen des Leistungskataloges der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Leistungskommission überprüft in regelmässigen Abständen Veränderungen im Leistungskatalog der Schweizer Krankenpflege- und Leistungsverordnung und empfiehlt der Regierung allenfalls eine Anpassung an die Schweiz.

Ambulante Therapieprogramme für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche werden nach Schweizer Vorbild ab 1. August 2014 in den Leistungskatalog der OKP aufgenommen. Die Durchführung dieser Programme erfolgt in Kleingruppen oder auf individueller Basis, betreut durch multiprofessionelle Teams aus den Bereichen Medizin, Ernährung, Bewegung und Psychologie/Verhalten.

Neu übernommen wurde auf Antrag der Steuerungsgruppe Vorsorgeuntersuchung auch das Programm zur Früherkennung des Kolonkarzinoms. Im Alter von 50 bis 69 Jahren wird den Versicherten entweder die Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre und eine Koloskopie im Falle eines positiven Befundes oder eine Koloskopie alle zehn Jahre von der OKP vergütet.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die Aufhebung von Art. 33 KVV. Dieser sah vor, dass Personen auf Gesuch hin von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, wenn sie über einen gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz verfügen. Eine solche Ausnahme ist auf Grund der Koordinierung der europäischen Sozialversicherungssysteme nicht mehr möglich.

Das Amt für Gesundheit bestimmt bisher jeweils im Dezember den Arbeitgeberbeitrag zur OKP. Nachdem es gelungen ist, das Prämiengenehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kassen zeitlich vorzuziehen, sind die Ermittlung und Bekanntgabe des Arbeitgeberbeitrages künftig früher möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden angepasst.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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