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ikr: Urteil des EFTA-Gerichtshofs zur Lebensversicherung

Vaduz (ots/ikr) -

Der EFTA-Gerichtshof hat sich am Donnerstag, 13. Juni 2013, zu den vom Fürstlichen Landgericht am 31. Oktober 2012 vorgelegten Fragen betreffend die Interpretation der Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen) (Rechtssache E-11/12) geäussert.

Konkret ging es um die Frage, wie weitgehend die Informations- oder Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsunternehmens gegenüber den Versicherungsnehmern ist, wenn die Versicherung über einen Versicherungsvermittler abgeschlossen wurde. Zudem stellte sich die Frage, ob ein Versicherungsnehmer bei Verletzung der Informationspflichten durch das Versicherungsunternehmen, einen Entschädigungsanspruch gegen dieses Versicherungsunternehmen erhält.

Der EFTA-Gerichtshof kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die anwendbaren EU-Richtlinien keine Beratungspflicht, aber eine Informationspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherungsnehmer vorsehen. Zudem müssen diese Informationen für den Versicherungsnehmer laut dem EFTA-Gerichtshof vollständig, eindeutig und detailliert sein, damit der zukünftige Versicherungsnehmer in der Lage ist, den für ihn passenden Versicherungsvertrag auszuwählen. Sollte der Versicherungsnehmer aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht einen finanziellen Schaden erleiden, so muss ein solcher Schaden im Rechtsweg geltend gemacht werden können. Der in Liechtenstein dafür vorgesehene Rechtsweg entspricht den EWR-Vorgaben.

Von Seiten der Regierung wird nun auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht gewartet, welches durch den Antrag an den EFTA-Gerichtshof auf Erstellung eines Gutachtens unterbrochen worden ist.

Kontakt:

Stabsstelle EWR
Andrea Entner-Koch
T +423 236 60 37

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