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ikr: Besteuerung von Anlagegesellschaften stellen ungerechtfertigte staatliche Beihilfe dar
Urteil des EFTA-Gerichtshofs betreffend der Besteuerung der Anlagegesellschaften in Liechtenstein von 1996 - 2006

Vaduz (ots/ikr) -

Der EFTA-Gerichtshof hat am 30. März 2012 über die Nichtigkeitsklage Liechtensteins betreffend die Besteuerung der Eigenmittel der Anlagegesellschaften und die Couponsteuerbefreiung für die Anlagegesellschaften entschieden. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Besteuerung der Eigenmittel der Anlagegesellschaften und die Couponsteuerbefreiung für die Anlagegesellschaften in Liechtenstein zwischen 1996 und 2006 eine ungerechtfertigte staatliche Beihilfe darstellt. Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) vom 3. November 2010 wurde damit bestätigt. "Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein nimmt das Urteil des EFTA-Gerichtshof zur Kenntnis. Unsere und die Argumente der Anlagegesellschaften wurden damit nicht akzeptiert. Wir bedauern, dass das Vertrauen der Anlagegesellschaften in die Ordnungsmässigkeit der gegenständlichen liechtensteinischen Steuerbestimmungen nur beschränkt anerkannt worden ist", so Regierungschef und Finanzminister Klaus Tschütscher.

Ungerechtfertigte staatliche Beihilfe

Am 3. November 2010 gelangte die ESA in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die zwischen 1996 und 2006 geltende Besteuerung der Eigenmittel der Anlagegesellschaften und die Couponsteuerbefreiung für die Anlagegesellschaften mit dem EWR-Recht unvereinbar sind und eine ungerechtfertigte staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 61 des EWR-Abkommens darstellen. Liechtenstein wurde aufgefordert, die Beihilfenbeträge für den Zeitraum von 15. März 1997 bis 30. Juni 2006 inklusive Zinsen von den betroffenen Anlagegesellschaften zurückzufordern.

Nichtigkeitsklage gegen Entscheid der ESA

Am 22. Dezember 2010 hat Liechtenstein beim EFTA-Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen den Entscheid der ESA eingereicht. Liechtenstein argumentierte damit, dass es sich nicht um eine unrechtmässige staatliche Beihilfe handelte, weil Anlagegesellschaften, aufgrund der Unterschiede in Rechtsform und Tätigkeitsbereich, sich nicht in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden wie Anlagefonds. Somit sei die Selektivität der Massnahme nicht gegeben. Liechtenstein argumentierte weiter, dass die Rückforderungsentscheidung der ESA dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspricht.

Der EFTA-Gerichtshof hat am 30. März 2012 die ESA-Entscheidung bestätigt und die Besteuerung der Eigenmittel der Anlagegesellschaften und die Couponsteuerbefreiung für die Anlagegesellschaften in Liechtenstein zwischen 1996 und 2006 als mit dem EWR-Recht unvereinbar qualifiziert. Den Anlagegesellschaften wurde der Vertrauensschutz nur bis zum 15. März 1997 gewährt.

Geltende Rechtslage

Die vom EFTA-Gerichtshof kritisierte Besteuerung der Anlagegesellschaften wurde bereits 2006 abgeändert. "Dieses Urteil hat daher keinen Einfluss auf das geltende - von der ESA als EWR-konform bestätigten- Steuergesetz" so Regierungschef und Finanzminister Klaus Tschütscher.

Kontakt:

Stabstelle EWR
Andrea Entner-Koch, Leiterin
T +423 236 60 37

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