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pafl: Verbot der Geflügelhaltung im Freien

Vaduz, 16. Februar (pafl) -

(ots)

Regierung erlässt vorsorgliche Sofortmassnahmen gegen die Klassische Geflügelpest

Die Regierung hat sich veranlasst
gesehen, erneut ein Freilandhaltungsverbot für Geflügel zu 
beschliessen. Ab dem 20. Februar 2006 sind Hühnervögel, Schwimm- und 
Laufvögel in Ställen oder in überdachten, vogelsicheren Gehegen zu 
halten. Damit soll die Einschleppung des Geflügelpest-Virus in die 
heimische Geflügelpopulation verhindert werden.
Die Geflügelpest-Situation hat sich in den vergangenen Tagen 
weltweit verschärft. Das die Krankheit verursachende H5N1-Virus 
wurde zuletzt bei toten Vögeln in Deutschland, Italien und Ungarn 
nachgewiesen und zwischenzeitlich sind auch Fälle in Österreich und 
Slowenien bestätigt worden. Neben den Fällen in Asien, Russland und 
in der Schwarzmeerregion trat die Seuche nunmehr auch in Ländern 
Afrikas auf, aus denen im Frühling Zugvögel in unsere Gegend 
zurückkommen. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass Wildvögel 
die Geflügelpest ins Land bringen.
Das Freilandhalteverbot war analog der Schweiz zum Schutz des 
heimischen Geflügels zu erlassen. Wegen der Befürchtung, das Virus 
könnte in der Wildvogelpopulation weiter verbreitet sein als bislang 
angenommen, ist die Verordnung zeitlich nicht mehr befristet. Sie 
soll erst aufgehoben werden, wenn Ergebnisse aussagekräftiger und 
international abgestimmte Überwachungsverfahren günstige Resultate 
liefern.
Die Geflügelpest ist eine reine Tierseuche, die in erster Linie 
das Geflügel und andere Vögel befällt. Nur bei engem Kontakt zu 
krankem Geflügel können sich unter Umständen auch Menschen 
anstecken.
Für die Bevölkerung besteht daher aktuell kein direktes Risiko. 
Solange sich das Virus nicht von Mensch zu Mensch überträgt, besteht 
keine Pandemiegefahr. Allerdings ist im Umgang mit toten Vögeln 
Vorsicht geboten. Sie sollten nicht mit blossen Händen berührt 
werden.
Kontakt
Amt für Lebensmittelkontrolle und
Veterinärwesen
Dr. Peter Malin
Tel.:  +423/236 73 20

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