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pafl: Abänderung des Gleichstellungsgesetzes

(ots)

Vaduz, 16. Februar (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann zuhanden des Landtags verabschiedet. Damit wird die Richtlinie 2002/73/EG, die die Verwirklichung der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zum Inhalt hat, umgesetzt. Kerninhalt der Richtlinie ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, um das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Formulierung und Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten aktiv zu berücksichtigen.

Die Änderungsrichtlinie 2002/73/EG konkretisiert die Verpflichtung 
der Mitgliedstaaten, Massnahmen zur Anwendung des Prinzips der 
Chancengleichheit zu beschliessen und berücksichtigt zudem die 
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes mit über 40 
Entscheidungen in den letzten 25 Jahren. Die Richtlinie definiert 
zum ersten Mal klar die Belästigung einer Person aufgrund ihres 
Geschlechts und die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als 
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; sie verstärkt den Schutz 
für Beschäftigte, die Beschwerde wegen unmittelbarer oder 
mittelbarer Diskriminierung erhoben haben, auch über die Beendigung 
des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Sie fordert die 
Mitgliedstaaten auf, nationale Stellen für die Durchsetzung der 
Chancengleichheit einzurichten. Alle Rechte, welche die Richtlinie 
einräumt, müssen gerichtlich kontrollierbar sein. In 
Diskriminierungsfällen müssen angemessene Strafen verhängt werden; 
die Richtlinie definiert das Recht der Mitgliedstaaten, Ausnahmen 
vom Grundsatz des gleichen Zugangs zur Beschäftigung vorzusehen; sie 
erkennt den besonderen Schutz von Frauen aufgrund ihrer körperlichen 
Verfassung an, sowie ihr Recht, nach dem Mutterschutz an den 
gleichen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die Richtlinie berechtigt 
Mitgliedstaaten, positive Massnahmen zur Förderung der 
Gleichstellung von Frauen und Männern zu beschliessen.

Kontakt:

Stabsstelle für Chancengleichheit
Bernadette Kubik-Risch
Tel.: +423/236 60 60

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