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Niederlassung von Rechtsanwälten im EWR

Vaduz (ots)

Verabschiedung des Vernehmlassungsberichts zur Umsetzung der
Richtlinie 98/5/EG
Regierungschef Otmar Hasler informierte anlässlich
eines Mediengespräches über die Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG
betreffend die erleichterte Niederlassung von Rechtsanwälten im
EU/EWR-Raum. Die Regierung hat im Hinblick auf das Inkrafttreten der
Richtlinie einen Vernehmlassungsbericht verabschiedet. Die
Vernehmlassungsvorlage beschäftigt sich einerseits mit der Umsetzung
der Richtlinie, die zur weiteren Harmonisierung des
Rechtsanwaltsberufes in Europa beiträgt, und andererseits mit
Begleitmassnahmen zwecks Sicherung des hohen Qualitätsstandards für
in Liechtenstein tätige Rechtsanwälte und Treuhänder.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 20. März 2002 den
Vernehmlassungsbericht zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des
Europäischen Parlaments zur Erleichterung der ständigen Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem
die Qualifikation erworben wurde, verabschiedet. Diese so genannte
,Niederlassungsrichtlinie» wird im Laufe des Jahres in den EWR-Acquis
aufgenommen werden und für Liechtenstein zu Beginn des Jahres 2003 in
Kraft treten.
Gemäss den Ausführungen des Regierungschefs beschäftigt sich die
Richtlinie mit der Harmonisierung des Rechtsanwaltsberufes in Europa
und sieht gegenüber den bisherigen Niederlassungsmöglichkeiten für
Rechtsanwälte durch Absolvierung der liechtensteinischen
Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung im Wesentlichen neu vor, dass
sich EU- bzw. EWR-Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung ihres
Herkunftsstaates (z.B. advocat) oder mit einem entsprechenden
Nationalitätszusatz (z.B. Rechtsanwalt D) ohne Absolvierung einer
weiteren Prüfung jederzeit beruflich niederlassen und prinzipiell
alle Tätigkeiten wahrnehmen können, welche auch den Rechtsanwälten
des betreffenden Aufnahmestaates gestattet sind. Nach einer
dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit und dem
entsprechenden Nachweis werde der betreffende Rechtsanwalt alsdann in
die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen und könne
von diesem Zeitpunkt an die Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung,
Rechtsanwalt» ausüben.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie wurde von der
Regierung bereits im Jahre 1999 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in
welcher Vertreterinnen und Vertreter der Liechtensteinischen
Rechtsanwaltskammer, der liechtensteinischen Treuhändervereini- gung
und der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung sowie
Vertreterinnen und Vertreter der Behörden mitwirkten. Der nunmehr
vorliegende Vernehmlassungsbericht beruht auf den Ergebnissen der
intensiven Vorarbeiten der Arbeitsgruppe.
Die Niederlassungsrichtlinie führt zu einer weiteren Öffnung
hinsichtlich der Mobilität von Rechtsanwälten in EU/EWR-Raum. Der
Regierungschef führte dazu aus, dass unter Berücksichtigung der hohen
Qualitätsanforderungen, die in Liechtenstein zur Ausübung des
Rechtsanwaltsberufes vorausgesetzt würden, hingegen der zum Teil sehr
unterschiedlichen Ausbildungserfordernisse, die in Europa für den
Zugang zum Rechtsanwaltsberuf erfüllt sein müssten, der
Vernehmlassungsbericht neben der rein technischen Umsetzung der
Richtlinie diverse Begleitmassnahmen vorsehe. ,Mit den
Begleitmassnahmen soll der derzeitige Qualitätsstandard
sichergestellt und einer mit der blossen Umsetzung der Richtlinie zu
befürchtenden Übernutzung des Finanzdienstleistungsplatzes
Liechtenstein möglichst vorgebeugt werden», so der Regierungschef. Es
sei insbesondere unter Berücksichtigung der Ereignisse um den
Finanzplatz seit 1999 und der internationalen Entwicklungen von noch
verstärkter Bedeutung für den Finanzplatz, die Qualität der
Dienstleistungen und deren Kontrolle zu sichern.
Der Kernpunkt der Vorlage liegt laut Vernehmlassungsbericht in
einer konsequenten Trennung der Berufsbilder des Rechtsanwaltes und
des Treuhänders, so dass in Zukunft der Zugang zum Treuhänderberuf
nur noch über die entsprechenden Voraussetzungen gemäss
Treuhändergesetz möglich sein soll. Damit soll es grundsätzlich nicht
mehr möglich sein, dass ein Rechtsanwalt auch treuhänderische
Tätigkeiten wahrnehmen kann. Abgesehen von umfassenden
Übergangsbestimmungen, welche der heutigen Rechtslage gerecht werden,
sollen Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte erfüllen, sei dies durch
Absolvierung der liechtensteinischen Rechtsanwalts- oder
Eignungsprüfung oder durch den Nachweis der dreijährigen effektiven
und regelmässigen Tätigkeit, unter Beachtung der sonstigen
Voraussetzungen den Zugang zum Treuhänderberuf durch Ablegung einer
erleichterten Treuhänderprüfung erlangen können. Ferner wird mit der
Vernehmlassungsvorlage der Regierung vorgeschlagen, dass Personen,
die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der
liechtensteinischen Rechtsanwälte erfüllen, eine Teilkonzession nach
dem Treuhändergesetz beantragen können, welche sie zur Wahrnehmung
derjenigen Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz berechtigt, die nach
geltender Rechtslage von Rechtsanwälten ausgeübt werden dürfen.
Mit dieser Lösung sei gewährleistet, dass zukünftig
treuhänderische Tätigkeiten nur noch auf der Basis einer Konzession
oder Teilkonzession nach dem Treuhändergesetz ausgeübt werden dürfen
und für alle Rechtsanwälte hierfür die gleichen
Qualitätsanforderungen im Sinne der neuen Richtlinie gelten, nämlich
die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der
liechtensteinischen Rechtsanwälte plus Ablegung der erleichterten
Treuhänderprüfung für den vollen Zugang zum Treuhänderberuf oder
einer allfälligen Zusatzprüfung zur Erlangung der Teilkonzession.
Dementsprechend wird von der Vorlage auch Art. 180a PGR erfasst,
der die Voraussetzung für die Wahrnehmung sog. qualifizierter
Verwaltungsmandate regelt. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts soll
diese Tätigkeit selbständig nur noch von Personen wahrgenommen werden
können, die über eine Bewilligung gemäss Treuhändergesetz verfügen.
Unselbständig Erwerbende sollen dies im Lichte der allgemeinen
Qualitätssteigerung nur noch dann tun können, wenn sie über einen
Ausbildungsnachweis für die Zulassung zur Treuhänderprüfung und über
mindestens ein Jahr einschlägiger Berufspraxis bei einem zur
Treuhändertätigkeit konzessionierten Arbeitsgeber verfügen. Auch hier
sind umfassende Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Kontakt:

Ressort
Präsidium/Regierungschef
Otmar Hasler

Sachbearbeitung:
Ressort Präsidium
Tel. +423/236'60'15

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: www.presseamt.li
Nr. 133

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