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Gesetz über die Bildung eines Zukunftsfonds

Vaduz (ots)

Die Regierung hat eine Stellungnahme zur den bei der
ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Gesetzes über
die Bildung eines Zukunftsfonds aufgeworfenen Fragen zuhanden des
Landtags verabschiedet. Der von der Regierung vorgeschlagene
Zukunftsfonds dient dazu, zukunftsgerichtete Projekte und Aufgaben zu
finanzieren, die die nachhaltige Entwicklung des Landes in Zeiten
eines angespannten Staatshaushalts fördern.
Wahrung der Finanzhoheit
Für die Durchführung von Projekten und Aufgaben, die aus dem
Zukunftsfonds gefördert werden, ist ein Gesetz oder ein
Finanzbeschluss des Landtags erforderlich. Die jährlichen Ausgaben
eines solchen Projekt- oder Verpflichtungskredits müssen sowohl in
das Budget, als auch in die Finanzplanung aufgenommen werden. Damit
erhält der Landtag als Inhaber der Finanzhoheit einen Gesamtüberblick
über die absehbaren Ausgaben und Einnahmen des laufenden und
investiven Haushalts und kann seine Entscheidungen durch das Abwägen
von allen finanziell relevanten Auswirkungen treffen. Dem Landtag
stehen damit auch nach Errichtung eines Zukunftsfonds alle bisherigen
Kompetenzen in der Finanzhoheit zu: Er entscheidet über Projekte oder
neue Aufgaben und deren Nachhaltigkeit. Ihm steht die Kompetenz zu,
über die Art der Finanzierung der Ausgaben im Rahmen des Voranschlags
oder der Landesrechung zu beschliessen. Damit ist sichergestellt,
dass auch die Grundsätze des Finanzleitbildes weiterhin beachtet
werden und der Voranschlag an den festgelegten Eckwerten und
Messgrössen beurteilt werden kann.
Zuordnung der Anlagemittel zum Finanzvermögen
Das separat verwaltete Vermögen des geplanten Zukunftsfonds bildet
das Gegenstück zu der unter dem Reinvermögen ausgewiesenen
Unterposition als Teil der Eigenmittel des Staates. Es wird nach
kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und kann jederzeit, sofern
entsprechende Finanzbeschlüsse des Landtags vorliegen, für die
Finanzierung von Projekten und Aufgaben eingesetzt werden. In dieser
Hinsicht unterscheidet sich der Zukunftsfonds keineswegs von den
Reserven für Krisen und Katastrophen, auf die ohne Finanzbeschluss
des Landtags ebenfalls nicht zugegriffen werden kann. Mit der
Schaffung eines Zukunftsfonds wird auch keine der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, welche dem Staat zur
Erfüllung übertragen sind, beeinträchtigt.
Somit sind die in Artikel 18 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes
angeführten Kriterien für die Zuordnung der Vermögenswerte des
Zukunftsfonds zum Finanzvermögen erfüllt.

Kontakt:

Ressort: Finanzen/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Stabsstelle Finanzen, Tel. +423/236'61'12

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax: +423/236 64 60
Internet: www.presseamt.li

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