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EFD: Pensionskasse des Bundes: Umstellung auf das Beitragsprimat geplant

Bern (ots)

05. Dez 2003 (EFD) Bei der beruflichen Vorsorge des
Bundespersonals soll das Beitragsprimat eingeführt werden. Der 
Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung bekräftigt, dass er eine 
entsprechende Motion der Staatspolitischen Kommission des 
Nationalrates (SPK-NR) umsetzen will. Eine vom Eidg. Personalamt EPA 
geleitete interdepartementale Arbeitsgruppe wird nun vertiefte 
Abklärungen zu rechtlichen, personal-, vorsorge- und 
finanzpolitischen Fragen vornehmen. Sie unterbreitet dem Bundesrat 
im Lauf des Jahres 2005 eine Vernehmlassungsvorlage. Die 
Sozialpartner werden während des ganzen Prozesses, insbesondere bei 
personalpolitischen Weichenstellungen, beigezogen. Die Umstellung 
kann nicht vor 2007 in Kraft treten.
Im März 2000 hatte die SPK-NR in einer Motion (00.3179) verlangt, 
dass dem Parlament bis spätestens 2006 eine Vorlage über den Wechsel 
vom Leistungs- zum Beitragsprimat in der beruflichen Vorsorge des 
Bundespersonals vorgelegt werde. Die Motion bildete einen Kompromiss 
zum Vorschlag, den Wechsel direkt mit dem Pensionskassengesetz vom 
23. Juni 2000 (SR 172.222.0) einzuleiten.
Der Bundesrat hat heute die Umsetzung der Motion bekräftigt und das 
EPA mit der Leitung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe 
beauftragt; diese hat vertiefte Abklärungen zu rechtlichen, 
personal- , vorsorge- und finanzpolitischen Fragen vorzunehmen und 
dem Bundesrat im Lauf des Jahres 2005 eine Vernehmlassungsvorlage zu 
unterbreiten. Die Sozialpartner sollen während des ganzen Prozesses, 
insbesondere bei personalpolitischen Weichenstellungen, beigezogen 
werden.
Kein Leistungsabbau durch Beitragsprimat
Die Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat bedeutet keinen 
generellen Leistungsabbau bei der beruflichen Vorsorge. Unter dem 
Leistungsprimat wird die Altersrente als Prozentsatz des letzten 
versicherten Lohnes definiert. Mit dem Beitragsprimat hingegen 
ergeben die einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, 
verzinst und multipliziert mit dem versicherungsmathematisch 
festgelegten Umwandlungssatz, die Altersrente. Arbeitgeber- und 
Arbeitnehmerbeiträge sind beim Beitragsprimat im Gegensatz zur 
heutigen Regel bis zum tatsächlichen Altersrücktritt rentenbildend.
Wie der Bericht einer vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzten 
Arbeitsgruppe zum Beitragsprimat zeigt, ergeben sich für die grosse 
Mehrheit der Bundesangestellten mit der Einführung des 
Beitragsprimats im modellhaften Vergleich keine Veränderungen der 
Altersrenten. Einzig für eine Minderheit von Mitarbeitenden, die 
spät mit der Entrichtung von Pensionskassenbeiträgen beginnen (z. B. 
Kaderpersonen), könnten sich aufgrund der kürzeren Beitragsdauer 
Veränderungen ergeben. Lösungen werden jedoch gesucht (z. B. 
Zuschüsse anlässlich der Systemumstellung oder Kadervorsorgeplan).
Wechsel nicht vor 2007 möglich
Die neue Vorsorgeordnung im Beitragsprimat kann nicht vor 2007 in 
Kraft treten, da zuerst die vom Bundesrat kürzlich gefällten 
Entscheide zur Konsolidierung von PUBLICA (vgl. EFD-Pressemitteilung 
vom 30. Oktober 2003) sowie die erste BVG-Revision umgesetzt werden 
müssen.
Auskunft: 
David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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