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EFD: Verzögerung des Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen

Bern (ots)

19. Nov 2003 (EFD) Um die Position der schweizerischen
Fondsbranche im EU-Raum nicht zu belasten, wird vor der geplanten 
Revision des Anlagefondsgesetzes eine punktuelle Teilrevision der 
Anlagefondsverordnung geprüft. Dies schreibt der Bundesrat in seiner 
Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Hans Kaufmann 
(SVP/ZH). Kaufmann hatte sich in seiner Interpellation besorgt 
gezeigt über den Fondsplatz Schweiz, da der Entwurf zur Revision des 
Anlagefondsgesetzes noch nicht in die Vernehmlassung geschickt 
worden sei.
Kaufmann machte insbesondere geltend, aus Sicht des Anlegerschutzes 
sei es dringend, dass bald Klarheit darüber geschaffen werde, wie 
der aktuelle Stand des neuen Gesetzes über die kollektiven 
Kapitalanlagen aussehe, das u.a. eine Unterstellung der 
Investmentgesellschaften vorsehe. Woran es liege, dass dass die 
Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf noch nicht begonnen habe, fragte 
Kaufmann.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, das EFD habe am 13. 
Februar 2002 eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor 
Peter Forstmoser eingesetzt. Sie sei beauftragt worden, eine 
umfassende Revision des Anlagefondsgesetzes durchzuführen und dem 
EFD einen Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen. Die 
Expertenkommission habe ihren Bericht vorgelegt. Zurzeit würden 
verwaltungsintern verschiedene steuerrechtliche Aspekte vertieft 
geprüft. Das Projekt solle anschliessend in die Vernehmlassung 
geschickt werden.
Weiter führt der Bundesrat aus, das Europäische Parlament habe am 
23. Oktober 2001 zwei Änderungsvorschläge der EU-Fondsrichtlinie von 
1985 genehmigt. Die EU-Mitgliedstaaten hätten diese Änderungen bis 
am 13. Februar 2004 ins nationale Recht überzuführen. Die Schweiz 
sei gemäss Anlagefondsgesetz gehalten, für die Effektenfonds bei den 
Anlagevorschriften die massgebenden Anforderungen des EU-Rechts zu 
beachten. Um die Position der schweizerischen Fondsbranche im EU- 
Raum durch eine zeitweilige Inkompatibilität der schweizerischen 
Fondsgesetzgebung mit dem EU-Recht nicht zu belasten, werde geprüft, 
ob durch eine vorgezogene Teilrevision der Anlagefondsverordnung 
punktuelle Anpassungen vorgenommen werden sollten.
Auskunft: Barbara Schaerer, Rechtsdienst Eidg. Finanzdepartement, 
Tel.: 031 322 60 18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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