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UVEK: Bundesrat legt Botschaft zum Radio- und Fernsehgesetz vor

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des
Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zu Handen der Eidgenössischen Räte 
verabschiedet. Kernanliegen der Botschaft sind, auch in Zukunft 
einen starken Service public zu sichern und gleichzeitig die 
Vorschriften für die privaten Programmveranstalter zu lockern. Die 
Botschaft trägt aber auch den Ergebnissen der Vernehmlassung 
Rechnung. Insbesondere soll die Unterstützung für lokal-regionale 
Privatveranstalter aus Gebührengeldern (Splitting) nicht 
geschmälert, sondern ausgebaut werden, um Service-public-Leistungen 
auch im Nahbereich zu fördern.
Die Revision ist nötig, weil sich die Rundfunklandschaft seit dem 
Erlass des geltenden RTVG im Jahre 1991 vor allem durch die 
technologische und wirtschaftliche Entwicklung erheblich verändert 
hat. Der Gesetzentwurf folgt der Stossrichtung, wie sie durch den 
Bundesrat anlässlich einer Aussprache im Januar 2002 festgelegt 
worden ist.
Ein starker Service public
Im Zentrum des neuen Radio- und Fernsehgesetzes steht das Anliegen, 
auch in Zukunft ein eigenständiges schweizerisches Programmangebot 
zu ermöglichen, welches alle Sprachregionen gleichwertig versorgt 
und mit den finanziell stärkeren Veranstaltern aus den 
Nachbarstaaten konkurrieren kann. Der Wettbewerb hat sich vor allem 
im Bereich des Fernsehens verschärft, wo die ausländischen Programme 
in der Schweiz mittlerweile mehr als die Hälfte der 
Publikumsmarktanteile erreichen, was einen europäischen Spitzenwert 
bedeutet. Dies erfordert eine Bündelung der beschränkten 
schweizerischen Ressourcen auf die SRG. Sie erhält weiterhin den 
überwiegenden Anteil der Empfangsgebühren (im Jahre 2001 betrug der 
gesamte Gebührenertrag rund 1,1 Milliarden Franken), damit sie ihren 
Programmauftrag erfüllen kann.
Mit dem Programmauftrag und der Gebührenfinanzierung ist eine 
besondere Verantwortung der SRG verbunden, die sich auch 
institutionell niederschlägt: Ob die SRG ihren Auftrag tatsächlich 
erfüllt, kann nicht in förmlichen juristischen Verfahren überprüft 
werden. Vorgesehen ist deshalb ein unabhängiger Beirat, der über 
eine professionelle Infrastruktur verfügt. Der Beirat hat das 
Programmschaffen der SRG zu beobachten und darüber der 
Öffentlichkeit Bericht zu erstatten. Auf diese Weise soll eine 
gesellschaftliche Diskussion über den Service public angeregt 
werden.
Gestärkte private Radio- und Fernsehstationen
Besondere publizistische Leistungen auf der lokal-regionalen Ebene 
sollen dadurch ermöglicht werden, dass private Radio- und 
Fernsehveranstalter ebenfalls einen Anteil aus dem Ertrag der 
Empfangsgebühren erhalten (Gebührensplitting). Um eine möglichst 
effiziente Verwendung der Gebührengelder zu garantieren, will der 
Bundesrat die finanzielle Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von 
Privatveranstaltern konzentrieren, welche Leistungsaufträge zu 
erfüllen haben. So sollen beispielsweise im Fernsehbereich 
schweizweit nicht mehr als zehn bis höchstens zwölf 
Fernsehveranstalter Splittinggelder erhalten. Insgesamt sieht der 
Gesetzesentwurf für die Unterstützung von privaten Radio- und 
Fernsehveranstaltern eine Höchstgrenze von vier Prozent des gesamten 
Gebührenertrags vor (entspricht heute 44 Mio. des Gesamtertrags von 
1,1 Mrd. Franken). Wie viel Geld tatsächlich an den privaten Sektor 
fliesst, hat jeweils der Bundesrat festzulegen. Heute erhalten die 
lokal-regionalen Veranstalter jährlich einen Gebührenanteil von rund 
12 Mio. Franken.
Der Entwurf verbessert auch die Rahmenbedingungen für private 
Veranstalter im Allgemeinen. Aufgehoben werden vor allem 
Vorschriften, welche schweizerische Anbieter gegenüber der 
ausländischen Konkurrenz benachteiligen. So werden etwa die 
Bestimmungen über die Unterbrecher- und die Alkoholwerbung 
gelockert. Erlaubt wird künftig in privaten Programmen Werbung für 
leichte Alkoholika (z.B. für Wein und Bier), nicht aber für 
gebrannte Wasser. Zudem wird den kommerziellen Veranstaltern der 
Marktzugang erleichtert. Eine Konzession braucht ein privater 
Veranstalter künftig nur noch für Programme, denen ein bevorzugter 
Zugang zu Frequenzen oder ein Anteil aus den Empfangsgebühren 
gewährt wird.
Damit den kommerziellen Programmveranstaltern ein 
Entfaltungsspielraum verbleibt, sieht die Botschaft einen gewissen 
Ausgleich zwischen der überwiegend gebührenfinanzierten SRG und den 
anderen schweizerischen Marktteilnehmern vor: Die SRG wird bei der 
Werbung stärker eingeschränkt als die privaten Veranstalter, und ihr 
Programmangebot hat sich in erster Linie auf die national- 
sprachregionale Ebene zu konzentrieren. Zurückhaltung ist ihr bei 
Zielgruppen- oder Spartenprogrammen und bei ausserprogrammlichen 
Tätigkeiten auferlegt.
Berücksichtigung der technischen Entwicklung
Ein wesentlicher Teil des Entwurfs befasst sich mit der 
fernmeldetechnischen Verbreitung der Radio- und Fernsehprogramme und 
berücksichtigt namentlich die Folgen der Digitalisierung. Rechnung 
getragen wird beispielsweise der zunehmenden Verschmelzung der 
bisher getrennten Bereiche des Rundfunks und der Telekommunikation 
(Konvergenz). In diesem Rahmen sorgt der Entwurf dafür, dass dem 
Rundfunk auch künftig genügend Frequenzen für die Verbreitung zur 
Verfügung stehen.
Der Verschmelzung von Rundfunk und Telekommunikation trägt auch die 
neue Behördenorganisation Rechnung. Für die Regulierung der beiden 
Bereiche soll künftig eine einzige, unabhängige Kommission zuständig 
sein, welche auch die bisherigen Funktionen der 
Kommunikationskommission (ComCom) und der Unabhängigen 
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) übernimmt. Die heute 
von der UBI wahrgenommene Behandlung von Beschwerden gegen 
ausgestrahlte Sendungen obliegt künftig einer eigenen Kammer mit 
selbstständiger Entscheidungsbefugnis innerhalb der neuen 
Kommission. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wird aus der 
Bundesverwaltung ausgegliedert und führt die Geschäfte der 
Kommission. Diese Organisation folgt dem Modell der 
Wettbewerbskommission.
Weitere Neuerungen
Das Gesetzesprojekt sieht zahlreiche weitere Neuerungen vor. So 
schafft es Instrumente gegen die Medienkonzentration, verbessert das 
Aufsichtsverfahren (u.a. durch die Einführung von 
Verwaltungssanktionen) und baut den Rechtsschutz für die 
Veranstalter aus. Daneben enthält es beispielsweise neue 
Vorschriften über den Schutz von Minderjährigen, über die 
Aufbereitung von Sendungen für hör- und sehbehinderte Menschen, über 
die Berücksichtigung des schweizerischen Musik- und Filmschaffens 
durch die SRG, über die Publikumsforschung, über die Unterstützung 
der Verbreitung von Radioprogrammen in Bergregionen, über die 
Erhebung der Empfangsgebühren sowie über den Zugang der 
Programmveranstalter (und damit des Publikums) zu öffentlichen 
Ereignissen.
Die Botschaft wird nun durch die Eidgenössischen Räte behandelt. Als 
nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist die Vorberatung durch 
die zuständige Parlamentskommission vorgesehen. Mit einer 
Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes ist nicht vor 2005 zu 
rechnen.
Bern, 18. Dezember 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Marc Furrer, Direktor Bundesamt für Kommunikation, Tel. 
032.327.55.01

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