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EJPD: Neue Verjährungsregelung für Straftaten Sonderregelung für Delikte an Kindern

Bern (ots)

12.09.2002. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine neue,
verein-fachte Verjährungsregelung für alle Straftaten auf den 1. 
Oktober 2002 in Kraft gesetzt. Für Sexual- und Gewaltdelikte an 
Kindern gilt eine Sonderregelung, welche die spezifischen Probleme 
der jungen Opfer berücksichtigt.
Verjährungsfristen können heute in gewissen Fällen ruhen oder unter- 
brochen werden. Deren Berechnung ist deshalb oft äusserst 
kompliziert, namentlich wenn Rechtsmittel ergriffen werden. Um eine 
Vereinfachung herbeizuführen und die Rechtssicherheit zu 
gewährleisten, verzichtet die neue Regelung auf das System des 
Ruhens und Unterbrechens und sieht stattdessen längere 
Verjährungsfristen vor. Die Strafverfolgung wird künftig in 30 
Jahren verjähren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus 
bedroht ist, in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als 
drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, und in 7 Jahren, wenn 
die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.
"Bedenkzeit" für junge Opfer Die Sonderregelung für Kinder unter 16 
Jahren berücksichtigt den Um- stand, dass viele Opfer die 
aufgezwungenen sexuellen Handlungen oft verdrängen oder wegen 
Drohungen des Täters lange schweigen. Sie sind deshalb erst Jahre 
nach den Übergriffen in der Lage, eine Strafanzeige einzureichen. 
Ihnen wird eine angemessene "Bedenkzeit" eingeräumt, um zu 
entscheiden, ob sie Anzeige erstatten wollen. Die Verjährung von 
schweren Sexualdelikten an Kindern sowie von schwersten Delikten 
gegen Leib und Leben von Kindern dauert neu bis zum vollendeten 25. 
Lebens-jahr des Opfers. Ergeht vor Ablauf der Verjährungsfrist ein 
erstinstanzliches Urteil, tritt die Verjährung nicht mehr ein. Die 
neue Sonderregelung gilt für alle Straftaten, die am 1. Oktober 2002 
noch nicht verjährt sind.
Als schwere Sexualdelikte an Kindern werden erfasst: sexuelle 
Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Handlungen mit 
Abhängigen, d.h. mit 16- bis 18-jährigen Unmündigen (Art. 188 StGB), 
sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), 
Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 
StGB) und Menschenhandel (Art. 196 StGB). Ebenfalls unter diese 
Sonderregeleung fallen folgende schwerste Delikte an Leib und Leben 
von Kindern: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Totschlag (Art. 
113 StGB) und schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB). Mord (Art. 
112 StGB) wird nicht erwähnt, weil die Verjährungsfrist 30 Jahre 
beträgt.
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Peter Müller, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 33

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