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EJPD: Genetische Untersuchungen beim Menschen umfassend regeln Bundesrat setzt klare Leitplanken

Bern (ots)

11.09.2002. Die Voraussetzungen für Untersuchungen des
menschlichen Erbgutes sollen klar und umfassend geregelt werden. Die 
Regelung bezweckt, die Menschenwürde zu schützen, Missbräuche zu 
verhindern und die Qualität der Untersuchungen zu sichern. Der 
Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Bundesgesetz über 
genetische Untersuchungen beim Menschen verabschiedet.
Genetische Untersuchungen beim Menschen tragen zur Diagnostik, 
Prävention und Therapie bisher unheilbarer Krankheiten bei. Sie 
ermöglichen es zudem, Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten 
klinischer Symptome (präsymptomatisch) zu entdecken. Sie werfen 
deshalb heikle ethische, psychische und soziale Fragen auf. Der 
Gesetzesentwurf legt allgemeine Grundsätze für genetische Untersu- 
chungen fest, insbesondere dass niemand wegen seines Erbgutes 
diskriminiert werden darf, und regelt die Anwendung in den 
verschiedenen Bereichen.
Die Qualität der Untersuchungen sichern
Da genetische Untersuchungen komplex und ihre Ergebnisse schwierig 
zu interpretieren sind, legt der Gesetzesentwurf grosses Gewicht auf 
die Qualitätssicherung. Gen-Tests dürfen nicht auf dem freien Markt 
vertrieben werden. Laboratorien, die genetische Untersuchungen 
durchführen, benötigen die Bewilligung einer Bundesstelle. Zudem 
wird eine Fachkommission für genetische Untersuchungen eingesetzt.
Keine "Kinder nach Mass"
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken (einschliesslich 
pränataler Untersuchungen und Reihenuntersuchungen) müssen einen 
vorbeugenden oder therapeutischen Zweck haben oder als Grundlage für 
die Familien- oder Lebensplanung dienen. Sie dürfen nur von 
Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden und müssen von einer 
umfassenden Beratung begleitet sein. Pränatale Untersuchungen dürfen 
nicht darauf abzielen, Eigenschaften des ungeborenen Kindes zu 
ermitteln, welche die Gesundheit nicht direkt beeinträchtigen. 
Untersuchungen zur Feststellung des Geschlechts des Kindes sind nur 
zulässig, um eine Krankheit diagnostizieren zu können. Der 
Gesetzesentwurf verbietet somit die Erzeugung von "Kindern nach 
Mass".
Im Arbeits- und Haftpflichtbereich ausgeschlossen
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen darf der Arbeitgeber 
grundsätzlich weder präsymptomatische genetische Untersuchungen 
verlangen noch Ergebnisse früherer Untersuchungen verwerten. 
Ausnahmen sind vorge-sehen, wenn der Arbeitsplatz mit der Gefahr 
einer Berufskrankheit, einer schweren Umweltschädigung oder mit 
schwerwiegenden Unfall- und Gesundheitsgefahren für Dritte verbunden 
ist. Ausgeschlossen sind präsymptomatische genetische Untersuchungen 
sowie die Verwertung früherer Untersuchungsergebnisse im 
Haftpflichtbereich.
Differenzierte Regelung bei den Versicherungen
Versicherungen dürfen von der antragstellenden Person keine 
genetischen Untersuchung verlangen. In verschiedenen 
Versicherungsbereichen (namentlich Sozialversicherungen und 
berufliche Vorsorge) sind auch die Nachfrage und die Verwertung 
früherer Untersuchungsergebnisse untersagt. In den übrigen 
Privatversicherungsbereichen ist die Nachfrage nach den Ergebnissen 
früherer Untersuchungen zulässig, wenn sie zuverlässige und 
aussagekräftige Resultate geliefert haben, die für die 
Prämienberechnung relevant sind. Zugunsten der Versicherungsnehmer 
mit schlechten Risiken ist die Regelung vorgesehen, dass für 
Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme bis zu 400 000 
Franken und bei freiwilligen Invaliditätsversicherungen mit einer 
Jahresrente von höchstens 40 000 Franken ein Nachforschungsverbot 
gilt.
Pränataler Vaterschaftstest nur nach Beratungsgespräch
Der Gesetzesentwurf regelt auch die Erstellung von DNA-Profilen zur 
Klärung der Abstammung und zur Identifikation in Zivil- und 
Verwaltungs-verfahren, aber auch auf Initiative einer Privatperson, 
ohne dass eine Behörde dies anordnet (zum Beispiel private 
Vaterschaftsanalysen). Besonders heikel sind pränatale 
Vaterschaftsabklärungen. Der Gesetzes-entwurf verbietet solche 
Abklärungen nicht, verlangt aber, dass zuvor ein eingehendes 
Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau durchgeführt worden ist.
Unter welchen Voraussetzungen ein DNA-Profil zu strafrechtlichen 
Zwecken und zur Identifizierung unbekannter und vermisster Personen 
erstellt werden kann, wird durch das DNA-Profil-Gesetz geregelt, das 
zurzeit im Parlament beraten wird.
Weitere Auskünfte:
- Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031  322 40 87
- Eliane Rossier, Bundesamt für Justiz, Tel. 031  322 47 83

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