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Europäisches Patentamt (EPA)

"Soja"-Patent nach Anhörung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt - Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu einem Patent der Firma Monsanto

München (ots)

Das sogenannte "Soja"-Patent der Firma Monsanto
(EP 301 749 B1) wird eingeschränkt. Dies hat die zuständige
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) nach einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren heute
entschieden. Im März 1994 hatte das EPA der später von Monsanto
übernommenen Firma Agracetus ein Patent für zwölf der aktuell 27
Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilt. In
seiner ursprünglichen Form beschreibt das Patent ein Verfahren zur
gentechnischen Veränderung von Pflanzen, insbesondere Sojapflanzen.
Die Einspruchsabteilung vertritt die Auffassung, dass das erteilte
Patent nicht das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung erfüllt.
Nach Artikel 83 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist eine
Erfindung so deutlich und vollständig zu beschreiben, dass ein
Fachmann sie ausführen kann. In der eingeschränkten Form bezieht sich
das Patent nur noch auf Soja, aber nicht mehr generell auf Pflanzen
jeder Art.  Das Ergebnis der heutigen Verhandlung kann von den
Beteiligten in zweiter Instanz vor einer Technischen Beschwerdekammer
des EPA angefochten werden. Die schriftliche Begründung der
Entscheidung der Einspruchsabteilung mit einer umfassenden Würdigung
des Sachverhalts und der Argumente wird zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht.
Hinweise für Journalisten
1. Bei dem sogenannten "Soja"-Patent handelt es sich um das
europäische Patent EP 301 749 B1. Die Bezeichnung lautet:
"Particle-mediated transformation of soybean plants and lines"
("Transformation von Sojabohnenpflanzen und Zelllinien mit Hilfe von
Partikeln")
2. Die mündliche Verhandlung ist Bestandteil des im Europäischen
Patentübereinkommen vorgesehenen Einspruchsverfahrens. Dieses
Verfahren erlaubt es jedermann, europäische Patente anzufechten.
Einspruch wird gegen rund 6 Prozent der jedes Jahr erteilten
europäischen Patente eingelegt. Die Einspruchsfrist endet neun Monate
nach der Patenterteilung. In diesem Verfahren zwischen den
einsprechenden Parteien und der Patentinhaberin entscheidet die
Einspruchsabteilung des EPA, ob das angefochtene Patent
aufrechterhalten, geändert oder widerrufen wird. Im vorliegenden
Verfahren bestand die Einspruchsabteilung aus drei technisch
vorgebildeten Prüfern. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann
in zweiter Instanz mit einer Beschwerde vor einer Technischen
Beschwerdekammer des EPA angefochten werden.
3. Hintergrundmaterial und Pressemitteilungen zu dieser Sache
sowie allgemeine Informationen zum EPA finden Sie auf der Homepage
des Europäischen Patentamts: www.epo.org

Kontakt:

Rainer Osterwalder
Pressestelle des Europäischen Patentamts
D-80298 München
Telefon: (+49-89) 2399-5012
Fax: (+49-89) 2399-2850
Handy: (+49-173) 9461630
E-Mail: rosterwalder@epo.org

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