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Bundesamt für Landwirtschaft

Auflage des AOC-Gesuches für "Formaggio d'alpe ticinese"

Bern (ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch
um Registrierung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für den
"Formaggio d'alpe ticinese" im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Die Società ticinese di economia alpestre (STEA) hat
um den Schutz dieser Bezeichnung nachgesucht.
Der "Formaggio d'alpe ticinese" ist ein vollfetter Halbhartkäse,
der nur während der Sömmerungszeit aus roher Kuhmilch unter einer
möglichen Beimischung von bis zu 30% Ziegenmilch hergestellt wird.
Die ersten schriftlichen Hinweise, welche die feste Verwurzelung der
Alpbewirtschaftung und folglich der Herstellung von Alpkäse in der
ländlichen Gesellschaft des Tessins belegen, gehen bis ins 12.
Jahrhundert zurück.
Die Herstellung von Alpkäse im Tessin hängt mit der herkömmlichen
Bewirtschaftung des Landes zusammen, die sich aufgrund der
Topographie des Kantons bis in die Höhenlagen ausdehnte. Die
traditionelle Agrarwirtschaft beanspruchte für die Produktion von
Lebens- und Futtermitteln die Nutzung der gesamten verfügbaren
Flächen. Da die Wohngebiete weit entfernt lagen und die Produkte
lange haltbar sein mussten, wurde eine entsprechende Technik
entwickelt, aus der schliesslich der Alpkäse hervorging.
Die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses sind auch auf die
besonderen klimatischen Bedingungen des Kantons Tessin
zurückzuführen, die sich auf die südlich der Alpen wachsende Flora
auswirken. Die Kühe, die sich von dieser Flora ernähren, übertragen
deren Merkmale in die Milch. Auf diese Weise erhält der "Formaggio
d'alpe ticinese" seinen charakteristischen Geschmack und sein Aroma.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und
Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.
Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig.
Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend
definierten geografischen Gebiets benutzt werden. Sie müssen sich an
ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche werden
öffentlich aufgelegt. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse
sowie die Kantone können binnen drei Monaten Einsprache erheben.

Kontakt:

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

Paolo Degiorgi
Hauptabteilung Produktion und Internationales
Tel. +41/31/322'27'22

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