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Bundesamt für Ausländerfragen

Bürgerrechtsrevision: Einbürgerungserleichterungen für junge Ausländer als dringendes Anliegen

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur
erleichterten Einbürgerung für junge Ausländerinnen und Ausländer und
zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes verabschiedet. Gleichzeitig hat
er zur parlamentarischen Initiative der Staatspolitischen Kommission
des Nationalrates Stellung genommen, wonach die Behandlung des
Beschwerderechts gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide
vorgezogen werden soll.
Was bringt die Revision?
* Erleichterte Einbürgerung für Personen der zweiten und der
dritten Generation
Junge Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation, welche
in der Schweiz aufgewachsen sind und mindestens fünf Jahre der
obligatorischen Schulbildung in unserem Land verbracht haben, seither
hier wohnen und wie zumindest ein Elternteil über ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, sollen erleichtert
eingebürgert werden können. Die Antragsteller müssen mindestens zwei
Jahre in der entsprechenden Gemeinde wohnen und das Gesuch muss
zwischen dem 15. und 24. Altersjahr eingereicht werden. Die
Zuständigkeit soll bei den Kantonen bleiben, hingegen soll die
Einbürgerung nach einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien erfolgen.
Ein Kind ausländischer Eltern, das der dritten Generation
angehört und in der Schweiz geboren wird, soll dann mit der Geburt
das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn ein Elternteil mindestens
fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten
hat und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren über
eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
* Verkürzung der Wohnsitzfrist
Mit zwölf Jahren kennt die Schweiz eine im internationalen
Rechtsvergleich ausserordentlich lange Wohnsitzfrist für die
Einbürgerung. Sie soll neu auf acht Jahre herabgesetzt werden. Zudem
sollen die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen höchstens drei
Jahre betragen.
* Verfahrensvereinfachungen
An Einbürgerungen im ordentlichen Verfahren ist auch der Bund
beteiligt. Nach heutigem Recht muss er vor der definitiven
Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde eine eidgenössische
Einbürgerungsbewilligung erteilen. Dieses Verfahren ist schwerfällig
und führt zu unnötigen Doppelspurigkeiten. Der Bund soll sich deshalb
inskünftig auf ein blosses Zustimmungsrecht beschränken. Damit kann
er nach wie vor eine Aufsichtsfunktion ausüben und verhindern, dass
Personen, welche die schweizerische Rechtsordnung nicht beachten oder
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, eingebürgert
werden.
* Vernünftige Einbürgerungsgebühren
Nach heutigem Recht haben Kantone und Gemeinden völlig freie Hand
in der Festlegung der Einbürgerungsgebühren, welche in einzelnen
Fällen bis zu mehreren Monatseinkommen ausmachen können. Dies kann
dazu führen, dass Personen, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen
erfüllen, allein aus finanziellen Gründen auf die Einbürgerung
verzichten müssen. Dies wird nun dadurch korrigiert, dass für
Einbürgerungen inskünftig nur noch kostendeckende Gebühren erhoben
werden dürfen.
* Einführung eines Beschwerderechts
Die geltende bundesrechtliche Einbürgerungsregelung ermöglicht es
Kantonen und Gemeinden, Einbürgerungen jederzeit ohne Angabe von
Gründen abzulehnen, auch wenn die gesuchstellenden Personen
vollständig bei uns integriert sind und über einen tadellosen Leumund
verfügen. Dies ist rechtsstaatlich bedenklich und hat in letzter Zeit
immer wieder zu Kritik an unserem Einbürgerungssystem Anlass gegeben.
Deshalb soll ein Beschwerderecht gegen ablehnende Entscheide
eingeführt werden, allerdings nur, wenn diese willkürlich oder
diskriminierend sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ablehnung
aus dem alleinigen Grund der Zugehörigkeit der Bewerberin oder des
Bewerbers zu einer bestimmten Nation oder Völkergruppe erfolgt.
Weitere Änderungen des Bürgerrechtsgesetzes
Das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines schweizerischen Vaters
soll inskünftig mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwerben.
Staatenlose Kinder sollen nach einem Wohnsitz von fünf Jahren in der
Schweiz erleichtert eingebürgert werden können. Die im Gesetz noch
vorhandene unterschiedliche Behandlung von Schweizerinnen, die ihr
Bürgerrecht vor 1992 automatisch durch Heirat mit einem Schweizer
erhalten haben, gegenüber denjenigen Schweizerinnen, welche ihr
Bürgerrecht durch Einbürgerung, Abstammung oder Adoption erworben
haben, macht heute keinen Sinn mehr und ist daher aufzuheben.
Die Einbürgerungserleichterungen für Personen der zweiten und der
dritten Generation sowie die Ersetzung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung durch ein blosses Zustimmungsrecht des
Bundes bedürfen zwingend einer Verfassungsänderung. Somit ist eine
Abstimmung mit Volks- und Ständemehr erforderlich. Die danach
vorgesehenen Gesetzesänderungen sind ebenfalls Gegenstand dieser
Botschaft.
Parlamentarische Initiative
Die Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission
des Nationalrates verlangt, dass das Beschwerderecht vorgezogen und
somit vor den übrigen Revisionspunkten in der Botschaft zum
Bürgerrecht behandelt wird. Es ist damit zu rechnen, dass sich das
Parlament baldmöglichst mit dieser Revision der Bürgerrechtsregelung
befassen wird. Für diese Änderung bedarf es einer Revision des
Bürgerrechtsgesetzes. Der Bundesrat überlässt den Entscheid dem
Parlament, ob es diesen Revisionspunkt gesondert behandeln will.

Kontakt:

Roland Schärer, Bundesamt für Ausländerfragen, Tel. +41 31 322 42 84
Daniel Babey, Bundesamt für Ausländerfragen, Tel. +41 31 322 43 49
Christoph Müller, Bundesamt für Ausländerfragen,
Tel. +41 31 325 90 32

Informationsdienst EJPD:
Tel. +41 31 323 51 29
Fax +41 31 322 40 82
Internet: www.ejpd.admin.ch

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