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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat: Stellungnahme 50/2009 Parteien: Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen c. «Blick» (Beschwerde teilweise gutgeheissen)

Interlaken (ots)

Wahrheit / Unterschlagung wichtiger
Informationen /
Anhörung bei schweren Vorwürfen
I. Sachverhalt
A. Am 19. Februar 2009 berichtete Anne Vonhoff im «Blick» unter 
dem Titel «Wir haben Angst, dass Alisha stirbt», ein 10 Tage altes 
Baby liege auf der Intensivstation der Kinderklinik St. Gallen und 
kämpfe um sein Leben, weil eine Kinderärztin und das Spital Wil eine 
Lungenentzündung für einen harmlosen Schnupfen gehalten hätten. Die 
Eltern seien nicht nur schrecklich besorgt, sondern auch zornig. 
«Denn ihr Kind würde jetzt nicht hier liegen und um sein Leben 
kämpfen, wäre es rechtzeitig und richtig behandelt worden. 'Alisha 
hat schwer geatmet, kaum Luft bekommen und andauernd geschrieen. Aber
keiner hat uns ernst genommen. Keiner hat uns geholfen', schluchzt 
der Vater.» Angekündigt wurde der Bericht bereits auf der Titelseite 
(«Wegen Pfusch im Spital Wil: Muss dieses Baby sterben?»).
Zuerst hätten die Eltern das kranke Kind zur Kinderärztin nach Wil
SG gebracht. Diese habe das Baby kurz abgehört und Entwarnung 
gegeben. Es habe nur einen Schnupfen. «Am Abend suchte die 
verzweifelte Mutter dann Hilfe im Wiler Spital. 'Alisha atmete 
keuchend, hatte Fieber', sagt sie. Doch die Pflegekraft in der 
Notfallstation habe keinen Grund zum Handeln gesehen. 'Dem Kind geht 
es gut. Ich habe selbst zwei Kinder. Machen Sie sich keine Sorgen. 
Das sagte die Krankenschwester zu mir.' (...) Die Klinik in Wil 
erklärte gestern Abend auf Anfrage von 'Blick': 'Das Kind erschien 
nicht schwer krank. Die Pflegekraft hat sich die Patientin 
angeschaut. Und sich dann mit dem zuständigen Assistenzarzt 
abgesprochen.' Mutter und Baby werden weggeschickt. Der Assistenzarzt
sah das Kind nicht mal an. Ein Transport mit Ambulanz ins 
Kinderspital schien den Verantwortlichen nicht notwendig. Morgens 
führ um 5.00 Uhr brechen die Eltern dann in die Kinderklinik St. 
Gallen auf. Und hier wird ihnen endlich geholfen. Eine schwere 
einseitige Lungenentzündung wird diagnostiziert. Solch eine 
Viruserkrankung ist für Neugeborene lebensgefährlich.»
B. Die Spitalregion Fürstenland Toggenburg reagierte gleichentags 
mit einer ausführlichen Medienmitteilung auf den oben genannten 
Bericht. Entgegen der Darstellung von «Blick» habe die Notfallstation
Wil die Eltern nicht nach Hause geschickt, sondern vielmehr 
empfohlen, das Ostschweizer Kinderspital in St. Gallen zu 
kontaktieren. Dies weil das Spital Wil nicht über die notwendige 
pädiatrische Fachkompetenz verfüge. «Ein Transport mit dem 
Rettungsdienst war zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig, da das Kind 
keine Symptome einer schweren Krankheit aufwies. (...) Die 
Pflegefachfrau versorgte die Mutter mit der Adresse und Telefonnummer
des Ostschweizer Kinderspitals und empfahl, unmittelbar mit dem 
Kinderspital Kontakt aufzunehmen. Sie versicherte sich, dass die 
Mutter die Empfehlung verstanden hat und damit einverstanden war.»
Die Mutter habe das Kind dann erst am frühen Morgen des nächstens 
Tages in die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals gebracht. 
Dort sei es - in stabilem Zustand - zuerst in eine normale 
Bettenstation aufgenommen worden. Erst im Laufe des Tages habe sich 
der Zustand stark verschlechtert, so dass es auf die Intensivstation 
habe verlegt werden müssen. «Das Krankheitsbild einer Infektion der 
oberen Luftwege durch das RS-Virus (...) kann zu Beginn wie ein 
banaler Schnupfen erscheinen.» Unter den gegebenen Umständen sei das 
Spital «der Sorge der Mutter fachlich und menschlich richtig 
begegnet».
C. Am 20. Februar 2009 zog «Blick» die Geschichte weiter 
(Haupttitel: «Der Arzt hatte halt keine Zeit»; Obertitel «So reagiert
das Spital Wil auf den Alisha-Skandal»). Wiederum Anna Vonhoff 
berichtete, die «Ausreden der Verantwortlichen» beim «Ärztepfusch» am
Wiler Spital» würden immer «haarsträubender». «'Der Assistenzarzt der
Notfallstation war beschäftigt. Er hatte halt keine Zeit.' Das sagt 
Dr. Cécile Leimgruber, Ärztin am Wiler Spital. 'Der Arzt habe sich 
auch aus 'organisatorischen Gründen' nur telefonisch mit der 
Pflegefachfrau abgesprochen, so Dr. Leimgruber. (...) Alishas Mutter 
wurde mit der Nummer des Kinderspitals St. Gallen abgespeist. 'Wir 
gaben ihr die Empfehlung in St. Gallen anzurufen. Es ist einfacher, 
wenn das die Eltern selbst machen.'»
D. Am 27. Februar 2009 gab «Blick» schliesslich Entwarnung und 
titelte: «Alisha gerettet!» Das Baby sei inzwischen von der 
Intensivstation auf die Allgemeine Abteilung verlegt worden. Gegen 
das Spital Wil hätten die Eltern Anzeige wegen Körperverletzung 
erstattet. «'Das Spital versucht uns die Schuld in die Schuhe zu 
schieben. Wir hätten uns nicht rechtzeitig an die Notfallstation in 
St. Gallen gewandt', berichtet der Vater. Ein Gesprächsnachweis 
seines Handy-Anbieters könne belegen: Am betreffenden Tag habe er um 
19.55 Uhr in der Kinderklinik angerufen.»
E. Am 30. März 2009 gelangte die St. Galler Regierungspräsidentin 
Heidi Hanselmann im Namen des Verwaltungsrats der Spitalverbunde des 
Kantons St. Gallen mit einer Beschwerde gegen die obengenannten 
Berichte an den Presserat. Die Aussage des «Blick», das Baby sei vom 
Notfalldienst des Spitals Wil wieder nach Hause geschickt worden, sei
unzutreffend und unterschlage wesentliche Fakten. Vielmehr sei der 
Muter empfohlen worden, sich an das St. Galler Kinderspital zu 
wenden, welches über die notwendige pädiatrische Fachkompetenz 
verfügt. Ebenso wenig entspreche der eine Fehldiagnose suggerierende 
Titel «Kinderärztin und Spital Wil hielten Lungenentzündung für 
Schnupfen» der Wahrheit. «Es ist nicht erwiesen, dass die Patientin 
zum Zeitpunkt, als sich deren Mutter mit ihr ins Spital Wil begeben 
hat, bereits an einer Lungenentzündung erkrankt war. (...) Aufgrund 
des möglichen akuten Verlaufs einer RSV-Infektion kann nicht mit 
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Patientin nicht auch nach 
einer unmittelbaren Überweisung an das Ostschweizer Kinderspital an 
einer Lungenentzündung erkrankt wäre und auf der Intensivstation 
hätte behandelt werden müssen. Das Baby befand sich überdies zu 
keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr.» Mit der beanstandeten 
Berichterstattung habe der «Blick» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 
(Unterschlagung von wichtigen Informationen) der «Erklärung der 
Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
F. Die anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion wies die Beschwerde
am 4. Mai 2009 als unbegründet zurück. Formal wies der 
Rechtsvertreter darauf hin, Regierungsrätin Heidi Hanselmann habe es 
unterlassen, der Beschwerde einen Beschluss des Verwaltungsrats der 
Spitalverbunde des Kantons St. Gallen beizulegen. Sofern sie dies 
nicht noch nachhole, sei die Beschwerde als solche von Frau 
Hanselmann entgegenzunehmen. Weiter wies er darauf hin, 
Beschwerdegegenstand seien zwar die drei Berichte vom 19., 20. und 
27. Februar 2009. Auf letzteren beziehe sich die Beschwerdebegründung
jedoch mit keiner einzigen Bemerkung, weshalb die Beschwerde in 
diesem Punkt von vornherein abzuweisen sei.
Die Beschwerde verschleiere einen einfachen Sachverhalt: «Die 
Eltern und das Kind wurden vom Spital Wil nach Hause geschickt, weil 
eine RSV-Infektion nicht erkannt wurde.» Anstatt das Kind ärztlich zu
versorgen, habe man den Eltern bloss die Telefonnummer des 
Ostschweizer Kinderspitals mitgegeben. Dies stehe im zweiten Bericht 
vom 20. Februar 2009. Die Beschwerdeführerin «meint offenbar, das 
hätte man auch schon im ersten Artikel schreiben müssen, wofür aber 
kein Grund besteht. Denn nicht einmal die befragte Stelle erklärte 
diesen Umstand, wie das Zitat im 'Blick'-Artikel vom 19. Februar 
belegt. Wäre es dem Spital wichtig gewesen, auf die 'Abgabe' der 
Telefonnummer hinzuweisen, hätte man es dem 'Blick' sagen müssen.» 
Dass der Vater dann noch am selben Abend mit dem Kinderspital 
telefoniert habe, ändere nichts daran, das in Wil kein Arzt das Kind 
untersucht habe und «in Wil nicht gesagt wurde, die Eltern sollten 
sofort mit dem Kind ins Kinderspital fahren». Sämtliche der vier in 
der Beschwerde beanstandeten Aussagen der Berichte vom 19. und 20. 
Februar 2009 seien wahr und es werde in den beiden Berichten nichts 
Wesentliches unterschlagen.
D. Am 8. Mai 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die 
Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem
Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther 
Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 
23. September 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Geschäftsreglements ist jedermann 
berechtigt, mit einer Beschwerde an den Presserat zu gelangen. Wie 
auch die Beschwerdegegner einräumen, ist Regierungspräsidentin 
Hanselmann beschwerdeberechtigt. Sei dies in ihrer Funktion als 
Verwaltungsratspräsidentin der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen 
oder als Privatperson. Entsprechend ist so oder so auf die Beschwerde
einzutreten. Und auch wenn der Beschwerdeführer den von den 
Beschwerdegegnern vorausgesetzten Beschluss des Verwaltungsrats nicht
eingereicht hat, sieht der Presserat keinen Grund, an dem in der 
Beschwerdeschrift dargelegten Handeln in Namen und im Auftrag des 
Verwaltungsrats der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen zu 
zweifeln.
2. Der Presserat weist in ständiger Praxis darauf hin, es sei 
nicht seine Aufgabe, im Rahmen des Presseratsverfahrens umstrittene 
Sachverhalte zu klären (vgl. zuletzt die Stellungnahme 10/2009). Die 
Darstellung der Parteien geht insbesondere in einem zentralen Punkt 
auseinander. Hat sich das Spital Wil damit begnügt, den Eltern von 
Alisha die Telefonnummer des Kinderspitals St. Gallen zu geben - wie 
dies «Blick» behauptet - oder hat die diensthabende Pflegefachfrau 
nach Rücksprache mit einem Assistenzarzt der Gynäkologie und 
Geburtshilfe die Eltern im Gegenteil aufgefordert, ihr Kind 
unverzüglich in den Notfall des Kinderspitals zu bringen, da dieses 
für die Abklärung besser geeignet sei? Der Presserat kann auf der 
Grundlage der ihm vorliegenden Akten nicht beurteilen, welcher 
Standpunkt der Wahrheit entspricht.
Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich oder kann im Nachhinein
rekonstruiert werden, ob Alisha bereits zum Zeitpunkt der Vorsprache 
beim Spital Wil unter einer Lungenentzündung litt und ob ihr Leben zu
irgendeinem Zeitpunkt in Gefahr war. Entsprechend stellt der 
Presserat fest, dass insoweit eine Verletzung der Ziffer 1 der 
«Erklärung» (Wahrheit) nicht nachgewiesen ist.
3. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist «Blick» 
zudem nicht verpflichtet, objektiv und ausgewogen zu berichten. Im 
Gegenteil sind berufsethisch auch einseitige und fragmentarische 
Standpunkte zulässig. Dies unter der Voraussetzung, dass in 
Respektierung der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» vor der Publikation 
von schweren Vorwürfen die davon Betroffenen angehört werden und der 
Medienbericht ihre Stellungnahme zumindest kurz und fair wiedergibt 
sowie dass keine wichtigen Informationen unterschlagen werden (vgl. 
beispielsweise die Stellungnahme 23/2006). «Blick» hat in den 
beanstandeten Berichten vom 19. und 20. Februar 2009 
unbestrittenermassen schwere Vorwürfe erhoben.
b) Beim Bericht vom 19. Februar 2009 kommt das Spital Wil dazu 
zwar kurz zu Wort («Das Kind erschien nicht schwer krank. Die 
Pflegekraft hat sich die Patientin angeschaut. Und sich dann mit dem 
zuständigen Assistenzarzt abgesprochen.»), wenn auch nicht mit seinen
besten Argumenten. Allerdings wird aus den Beschwerdeakten für den 
Presserat nicht klar, ob dies daran liegt, dass bei der ersten 
Kontaktnahme der Zeitung von Seiten des Spitals nicht die besten 
Argumente vorgebracht wurden oder ob die Autorin des Berichts die 
Argumentation des Spitals Wil unvollständig oder verzerrend 
wiedergegeben hat. Letzteres wird in der Beschwerde allerdings nicht 
ausdrücklich behauptet. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 zur 
«Erklärung» ist für den Presserat unter diesen Umständen beim Bericht
vom 19. Februar 2009 nicht erstellt.
c) Bei der Beurteilung des Artikels vom 20. Februar 2009 ist 
einerseits davon auszugehen, dass «Blick» Kenntnis von der 
umfangreichen Medienmitteilung der Spitalregion Fürstenland 
Toggenburg vom Vortag hatte. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass 
der Bericht diesmal zumindest erwähnte, das Spital Wil habe den 
Eltern von Alisha die Telefonnummer des Kinderspitals St. Gallen 
gegeben und ihnen empfohlen, dort anzurufen. Hat der «Blick» damit 
das von der Richtlinie 3.8 geforderte berufsethische Minimum erfüllt 
und hat er die für das Verständnis seiner Leserschaft unabdingbaren 
Informationen veröffentlicht?
Nach Auffassung des Presserats ist dies zu verneinen. Wer sowohl 
die «Blick»-Berichte vom 19. und 20. Februar 2009 wie auch die 
Medienmitteilung der Spitalregion Fürstenland Toggenburg vom 19. 
Februar 2009 liest, stellt fest, dass die Eltern von Alisha bzw. das 
Spital Wil von zwei sich diametral widersprechenden Thesen ausgehen, 
die aus Sicht des unbefangenen Betrachters beide zumindest 
theoretisch plausibel erscheinen. Demgegenüber hat «Blick» durch 
entsprechende Auswahl der Statements der Spitalvertreter auch im 
Bericht vom 20. Februar 2009 in unfairer Weise den Eindruck erweckt, 
dem von den Eltern erhobenen Vorwurf des Ärztepfuschs begegne das 
Spital Wil nicht mit ernsthaften Einwänden, sondern bloss mit 
«haarsträubenden Ausreden». Gestützt auf die Richtlinie 3.8 wie auch 
auf das Gebot, keine wichtigen Informationen zu unterschlagen, wäre 
«Blick» jedoch verpflichtet gewesen, die Sichtweise des Spitals 
wenigstens gerafft in fairer Weise wiederzugeben. Nämlich, dass man 
den Eltern empfohlen habe, sofort mit dem Kinderspital Kontakt 
aufzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes erst nach 
dem Eintritt in das Kinderspital massiv verschlechtert habe, was bei 
derartigen Erkrankungen vorkommen könne. «Blick» hat deshalb die 
Ziffer 3 der «Erklärung» (Anhörungspflicht, Unterschlagung von 
wichtigen Informationen) verletzt.
4. Da die Beschwerde den Artikel vom 27. Februar 2009 («Alisha 
gerettet!») zwar am Anfang erwähnt, sich in der Begründung aber nicht
dazu äussert, tritt der Presserat insoweit nicht auf die Beschwerde 
ein.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit der 
Presserat darauf eintritt.
2. «Blick» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Der Arzt 
hatte halt keine Zeit» in der Ausgabe vom 20. Februar 2008 die Ziffer
3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und 
Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen; Unterschlagung 
wichtiger Informationen) verletzt. Die Zeitung hätte die dem Vorwurf 
des «Ärztepfuschs» entgegenstehende Sichtweise des Spitals Wil 
wenigstens gerafft in fairer Weise wiedergeben müssen.
3. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
4. «Blick» hat mit der Veröffentlichung der Berichte «Wir haben 
Angst, dass Alisha stirbt» vom 19. Februar 2009 und «Der Arzt hatte 
halt keine Zeit» vom 20. Februar 2009 Ziffer 1 der «Erklärung» 
(Wahrheit) nicht verletzt. Ebenso wenig verstiess die Publikation des
Berichts vom 19. Februar 2009 gegen Ziffer 3 der «Erklärung» 
(Anhörung bei schweren Vorwürfen; Unterschlagung wichtiger 
Informationen).

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