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PD: Neues Bundesgerichtsgesetz: Beratung abgeschlossen. Bundesgesetz über die elektronische Signatur: Aufnahme der De-tailberatung

(ots)

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Beratung des neuen Ge-setzes über das Bundesgericht und des Gesetzes über das Bundesverwaltungsge-richt abgeschlossen und den beiden Vorlagen zugestimmt. Dabei folgt sie gröss-tenteils den Vorschlägen des Bundesrates.

1. Totalrevision der Bundesrechtspflege Der Bundesrat schlägt in 
seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 eine Totalrevision der 
Bundesrechtspflege vor (01.023). Demnach soll zur Entlastung des 
Bundesgerichts in Lausanne und des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts (EVG) in Luzern ein erstinstanz-liches 
Bundesstrafgericht geschaffen und sollen die departementalen 
Beschwerdedienste und Rekurskommissionen zu einem 
Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst werden. Die richterlichen 
Vorinstanzen des Bundesgerichts sollen auf kantonaler Ebene 
ausgebaut werden. Künftig sollen auch für das kantonale 
Verwaltungsrecht kantonale richterliche Be-hörden zuständig sein, 
bevor eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Das Par- 
lament hat am 4. Oktober 2002 das Bundesgesetz über das 
Bundesstrafgericht angenom-men. Die Kommission für Rechtsfragen des 
Ständerates hat die Beratung der weiteren Teile der 
Bundesrechtspflege-Reform, die sich über mehrere Sitzungen 
erstreckte, nun abge-schlossen und das Gesetz über das Bundesgericht 
(BGG) mit 7 zu 1 Stimme und das Ge-setz über das neue 
Bundesverwaltungsgericht (VGG) mit 7 Stimmen bei 1 Enthaltung an- 
genommen. Sie stimmt dem Konzept des Bundesrates grundsätzlich zu, 
hat daran aber ei-nige bedeutende Änderungen vorgenommen. 
Organisation und Strukturen Mit 5 zu 3 Stimmen stimmte die 
Kommission der vorgeschlagenen Teilintegration des EVG in das 
Bundesgericht zu. Demnach soll es künftig nur ein einziges 
Bundesgericht mit Sitz in Lausanne mit einem zweiten Standort für 
eine oder mehrere Abteilungen in Luzern geben (Art. 4 BGG). Eine 
Minderheit möchte diese Integration abschwächen, indem im Gesetz 
festgehalten wird, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht 
seinen Sitz in Luzern hat und eine organisatorisch selbständige 
Abteilung des Bundesgerichts ist. Die Kommission beantragt, im 
Gesetz die Struktur der Geschäftsleitungen des Bundesgerichts, des 
Bundes- verwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts festzulegen. 
Der Präsident und der Vize-präsident können jeweils für zwei Jahre 
wiedergewählt werden (Art. 13 BGG). Jedes Gericht hat eine 
Geschäftsleitung, die sich aus dem Gerichtspräsidenten und weiteren 
aus der Mitte des Gerichts gewählten Mitgliedern zusammensetzt. Die 
Kommission beschloss mit 10 zu 1 Stimme, dass der 
Verwaltungsdirektor (bisher: Generalsekretär des Bundesgerichts) 
eben-falls der Geschäftsleitung angehört. Die Hauptaufgaben der 
Geschäftsleitung sind im Ge-setz aufgeführt: Verabschiedung von 
Voranschlag und Rechnung, Bereitstellung genügen-der 
wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, 
Gewährleistung einer ange-messenen Fortbildung des Personals (Art. 
15 BGG). Schliesslich beantragt die Kommission, die Ausübung des 
Amtes des Abteilungspräsidenten auf sechs Jahre zu beschränken (Art. 
17 BGG). Mit 4 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission, die Anzahl der 
Richter bzw. Richterinnen des Bundesgerichts zu erhöhen (40 bis 50 
anstatt 35 bis 45 gemäss Vorschlag des Bundes-rates) und vorzusehen, 
dass die Anzahl der nebenamtlichen Bundesrichter höchstens ein 
Drittel der Anzahlordentlicher Richter beträgt. Die Kommission 
möchte damit die Ersetzung von krankheits- oder ferienbedingt oder 
aus anderen Gründen abwesenden ordentlichen Richtern durch 
nebenamtliche Richter soweit als möglich einschränken (Art. 1 BGG). 
Die Kommission hat den Antrag des Bundesrates, wonach das 
Bundesgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und 
die Bildung des Spruchkörpers durch Reglement festlegt, ohne 
Gegenstimme gutgeheissen Art. 20 BGG). Streitwert Die Kommission 
stimmte dem Vorschlag zu, die Streitwertgrenze in Zivilsachen von 
8'000 auf 40'000 Franken anzuheben und auch für Staatshaftungsfälle, 
Steuern und Abgaben so-wie für Geldstrafen eine Streitwertgrenze 
einzuführen. Mit 5 zu 4 Stimmen beantragt sie, bei Beschwerden gegen 
Endentscheide den Streitwert wie bisher nach den Begehren, die vor 
der Vorinstanz streitig geblieben waren, zu bestimmen, und nicht 
nach der Differenz zwi-schen den vor der Vorinstanz streitig 
gebliebenen Begehren und dem Dispositiv des ange- fochtenen 
Entscheids (Art. 47 BGG).
Zugang zum Bundesgericht Die Kommission setzte sich eingehend mit 
der Frage auseinander, in welchen Fällen eine Beschwerde an das 
Bundesgericht in Zivilsachen, in Strafsachen und in 
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch in den vom Gesetz 
ausgeschlossenen Fällen dennoch zulässig sein soll (Art. 70, 74 und 
78 BGG). Betreffend Zivil- und Strafsachen folgt sie mit 6 zu 3 
Stimmen dem Vorschlag des Bundesrates, der diese Ausnahme auf die 
Fälle begrenzt, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher 
Bedeutung stellt. Ihrer Meinung nach ermöglicht diese 
Zugangsbeschränkung eine Entlastung des Bundesgerichts. Der Schutz 
der Rechtsuchenden wird mit der Schaffung zweier Vorinstanzen auf 
Bundesebene gewähr-leistet: dem Bundesverwaltungsgericht und dem 
Bundesstrafgericht. Die Kommission präzi-siert in einem neuen 
Artikel 89a BGG, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- 
tung sich insbesondere dann stellt, wenn es wichtig ist, dass das 
Bundesgericht die einheit-liche Anwendung von Bundesrecht 
sicherstellt oder die Auslegung von Bundes- oder Völ-kerrecht klärt. 
Mit 6 zu 3 Stimmen schlägt die Kommission ein anderes System für Be- 
schwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vor: die 
Beschwerde an das Bundesge-richt gegen kantonale und 
Bundesentscheide ist zulässig, wenn die Verletzung einer 
verfassungsmässigen Verfahrensgarantie im Sinne der Artikel 29, 29a 
und 30 BV gerügt wird. Das Bundesgericht hätte demnach in einem 
Sachgebiet, in dem die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist, 
nicht zu prüfen, ob es sich um eine Frage von grundsätz-licher 
Bedeutung handelt. Eine Minderheit möchte den Zugang zum 
Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen, Strafsachen und in 
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht nur in Fällen 
gewährleisten, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher 
Bedeutung stellt, sondern auch in Fäl-len, in denen es 
offensichtlich Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene 
Entscheid auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts 
beruht. Sie will damit den Rechts-schutz wahren und die Einheit der 
Rechtsprechung zu den verfassungsmässigen Rechten gewährleisten Bei 
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten möchte die 
Min-derheit die Unzulässigkeitsausnahme auf Anfechtungen kantonaler 
Entscheide beschrän-ken. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass 
für Entscheide von Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht für 
die einheitliche Rechtsanwendung sorgt. Eine andere Minderheit 
möchte die Beschwerden wegen Verletzung eines verfassungsmässigen 
Rechts generell zulassen. Nach einem weiteren Minderheitsantrag soll 
der Beschwerdeweg zum Bundesgericht für arbeits- und mietrechtliche 
Streitsachen offen gehalten werden, wenn der Streitwert mindestens 
20'000 Franken beträgt. Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet 
des Asyls sollen gemäss einstimmigem Beschluss der Kommission 
unzulässig sein.
Vereinfachung der Beschwerdewege und vereinfachtes Verfahren Die 
Kommission stimmte dem Vorschlag, pro Rechtsbereich (Zivilsachen, 
Strafsachen, öf-fentlichrechtliche Angelegenheiten) eine 
Einheitsbeschwerde einzuführen, ohne Gegen-stimme zu. Die 
komplizierten Beschwerdewege ans Bundesgericht werden damit wesent- 
lich vereinfacht. Ebenfalls zugestimmt hat sie der Weiterentwicklung 
der Möglichkeit, be-schwerden im vereinfachten verfahren zu 
erledigen (Art. 102 BGG). Gesetz über das Verwaltungsgericht des 
Bundes (VGG) Die Kommission hat dem Entwurf zum Gesetz über das 
Bundesverwaltungsgericht, für das sie die Bezeichnung 
„Verwaltungsgericht des Bundes“ vorschlägt, grösstenteils 
zugestimmt. Die Vorlage umfasst Änderungen an über 120 geltenden 
Gesetzen. Damit soll der Bundes-rat von regierungsfremden 
Justizaufgaben entlastet werden. Dies entspricht der verfas- 
sungsmässigen Rechtsweggarantie. Diese Kompetenzverlegung betrifft 
zwar auch den be-deutenden Bereich der Beschwerden gegen Entscheide 
von Kantonsregierungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, doch 
ist die Kommission der Meinung, dass im Rahmen des KVG abgeklärt 
werden muss, ob gegen Entscheide wie Spitallisten und Tarife Rechts- 
mittel vorzusehen sind, oder ob solche Entscheide als definitive 
politische Entscheide anzu-sehen sind. Analog zum Bundesgesetz über 
das Bundesstrafgericht hat die Kommission eine Bestim-mung ins 
Verwaltungsgerichtsgesetz eingeführt, wonach die Bundesversammlung 
einen Richter oder eine Richterin des Amtes entheben kann, wenn er 
oder sie Amtspflichten schwer verletzt hat oder die Fähigkeit das 
Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. Die Kommission hat eine 
solche Bestimmung ins Bundesgerichtsgesetz nicht aufgenommen. Sie 
ist der Ansicht, dass diese Frage noch vertieft abgeklärt werden 
muss.
Mediation Die Kommission beantragt, zur Entlastung der Gerichte und 
Verringerung der Gerichtskos-ten im Bundesgesetz über das 
Verwaltungsverfahren (VwVG) einen neuen Artikel 33b über die 
Mediation einzufügen. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das 
Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich 
diese über den Inhalt der möglichst gemeinsam erarbeiteten Verfügung 
einigen können. Die Einigung schliesst in der Regel ein, dass die 
Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten 
verteilen. Zur Förde-rung der Einigung kann die Behörde einen 
Mediator einsetzen, der nur an das Gesetz und den Auftrag der 
Behörde gebunden ist. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, 
Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er 
eine vorgängige Ermächtigung der Behörde. Die Behörde macht die 
Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, sofern sie rechtskonform ist. 
Kommt eine Einigung zustande, erhebt die Behörde keine Ver- 
fahrenskosten. Im Weitern befürwortet die Kommission die Vorschläge 
zur Regelung des elektronischen Verkehrs mit Bundesbehörden im 
Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Der Ständerat wird 
die Anträge der Kommission in der kommenden Herbstsession beraten.
2. Weitere Traktanden
Im Rahmen der Prüfung der letzten Differenz beim Fusionsgesetz 
(00.052) beantragt die Mehrheit der Kommission, sich dem Nationalrat 
anzuschliessen und bei Umstrukturierungen die Erhebung kantonaler 
oder kommunaler Handänderungsabgaben zu verbieten. Die Mehrheit ist 
der Auffassung, dass eine solche Steuer den Gesetzesvollzug 
ernsthaft gefähr-den würde, besonders bei der Fusion von Firmen mit 
überwiegendem Immobilienvermögen. Um den Kantonen Zeit für die 
Anpassung ihrer Gesetzgebung zu lassen, soll das Verbot erst fünf 
Jahre nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten. 
Eine Min-derheit sprach sich gegen das Verbot der 
Handänderungsabgaben aus, da sie insbesonde-re die Kompetenz des 
Bundes bestreitet, ein solches Verbot zu erlassen.
Die Kommission hat sich einstimmig für die Genehmigung des 
Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die 
Überstellung verurteilter Personen (02.035) ausgesprochen. In 
Abweichung vom Übereinkommen ermöglicht das Zusatzprotokoll, dass 
eine verurteilte ausländische Person die Sanktion in ihrem 
Heimatstaat verbüsst, ohne dass diese ihre Einwilligung dazu 
erteilen muss. Dies gilt in folgenden zwei Fällen: wenn die ver- 
urteilte Person in ihren Heimatstaat flieht und sich so im 
Urteilsstaat der Strafvollstreckung entzieht, oder wenn die 
verurteilte Person nach Verbüssung der Strafe den Urteilsstaat oh- 
nehin verlassen müsste. Ferner hat die Kommission einer Änderung des 
Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
zugestimmt, welche ein Rechtsmittel gegen Überstellungsentscheide 
ohne Einwilligung der verurteilten Person vorsieht. Schliesslich hat 
die Kommission ohne Gegenstimme beschlossen, die Motion des 
National-rats zu überweisen, welche den Bundesrat beauftragt, bis 
Ende 2003 Vorschriften für die Unabhängigkeit des Revisorats 
vorzulegen (02.3646). Ferner ist sie ohne Gegenstimme auf das 
Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der 
elektronischen Signatur (01.044) eingetreten und hat die 
Detailberatung aufgenommen. Die Kommission hat am 14. und 15. August 
2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (VS, CVP) und 
teils im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler in Siders getagt.
Bern, 18. August 2003	Parlamentsdienste
Auskunft:
Simon Epiney, Kommissionspräsident; Tel.: 027 455 78 40
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin Tel.: 031 322 97 10

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