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Schweizerischer Nationalfonds / Fonds national suisse

SNF: Das Schweizer Bürgerrecht von 1874 bis in die Gegenwart

Bern (ots)

Rechtsstaatliches Verfahren oder politischer
Entscheid?
Die Einbürgerungspolitik der Schweiz gilt als eine der 
restriktivsten in Europa. Eine Forschungsgruppe der Universität 
Bern hat die Aufnahme- und Ausschlusskriterien des Schweizer 
Bürgerrechts aus historischer Perspektive untersucht. Dabei zeigte 
sich, dass Einbürgerung immer auch ein Mittel zur Austragung 
gesellschaftlicher und politischer Interessenkonflikte war. Die vom 
Schweizerischen Nationalfonds unterstützte Studie legt aber auch 
dar, welche Schlüsse sich daraus für die Gegenwart ziehen lassen.
Zwölf Jahre muss eine Ausländerin oder ein Ausländer in der 
Schweiz wohnen, bevor ein Antrag auf Einbürgerung möglich ist. In 
der EU dauern diese Fristen zwischen vier und zehn Jahren. 
Ausserdem ist im Unterschied zur Schweiz in den meisten EU-Staaten 
eine erleichterte Einbürgerung für die zweite Ausländergeneration 
möglich. Als weiterer Sonderfall gilt, dass Einbürgerungsentscheide 
hierzulande in erster Linie auf Gemeindeebene gefällt werden. Mehr 
als ein Fünftel der schweizerischen Bevölkerung hat denn auch kein 
Schweizer Bürgerrecht und damit auf nationaler Ebene keine 
politischen Rechte.
Wie ist es zu dieser Situation gekommen? Eine Gruppe von 
Historikerinnen und Historikern der Universität Bern die Aufnahme- 
und Ausschlusskriterien des Schweizer Bürgerrechts zwischen 1874 
und der Gegenwart untersucht. Diese bislang umfassendste 
historische Studie zur schweizerischen Einbürgerungspraxis ist Teil 
des Nationalen Forschungsprogramms «Integration und Ausschluss» 
(NFP 51). Berücksichtigt wurden die Bundes-, die Kantons- und die 
Gemeindeebene, wobei die Städte Basel, Bern und Genf vertieft 
untersucht wurden.
Zusammenfassend lässt sich für die Einbürgerungspraxis und -
diskussion in der Schweiz eine Entwicklung von liberalen Anfängen 
bis zum Ersten Weltkrieg über sechs zunehmend restriktive 
Jahrzehnte bis Ende der 70er-Jahre zu einer wieder liberaleren 
Gegenwart feststellen. Hinter den Einbürgerungskriterien und ihrem 
Wandel stehen die gesellschaftlichen Selbstbilder und Normen der 
Schweiz, wie Projektleiterin Brigitte Studer feststellt. Dazu 
zählen Anstand, Fleiss, politische Zurückhaltung und ein guter 
Leumund. Aufzeigen lassen sich zudem gesellschaftlich-politische 
Interessenkonflikte, wie die Wahrung der «Volksgesundheit» in der 
Zwischenkriegszeit oder die Angst vor einer Unterwanderung der 
Gesellschaft durch Kommunisten im Kalten Krieg. Damit wird die 
Einbürgerung auch zu einem Instrument, um mit solchen Problemen 
umzugehen. Als Beispiele erwähnt Studer die Ablehnung ökonomisch 
schlecht gestellter Personen aus Angst vor Fürsorgekosten oder die 
Regulierung des Arbeitsmarkts mit Gastarbeitern.
Die Entwicklung der schweizerischen Einbürgerspolitik kann in 
fünf Phasen aufgeteilt werden:
- 1848 bis 1874: Mit der Gründung des Bundesstaats von 1848 wird in 
der Schweiz das Prinzip des dreistufigen Bürgerrechts auf Gemeinde-
 , Kantons und Bundesebene etabliert. Die Kompetenz, die 
Einbürgerung gesetzlich zu regeln, erhält der Bund erst mit der 
Verfassungsrevision von 1874. Die Wohnsitzfrist zum Erwerb der 
Staatsbürgerschaft wird auf zwei Jahre gesetzt. 
- 1874 bis 1898: Bilaterale Verträge sorgen dafür, dass man 
sich in Europa frei in einem anderen Land niederlassen kann. Die 
Überlegung, dass Ausländer ein Problem sein können, taucht in den 
Quellen erst gegen das Ende des 19. Jahrhunderts auf. 
- 1898 bis 1933: Diese Zeit gilt als Schlüsselperiode der 
schweizerischen Ausländerpolitik. Während liberale Kreise 
argumentieren, es schade dem Staat, wenn Teile der Gesellschaft 
keine politischen Rechte haben, sehen konservativ-nationalistische 
Kreise die Einbürgerung als Gefahr. Diese Strömung setzt sich nach 
dem Ersten Weltkrieg durch. Im Bundesgesetz über Aufenthalt und 
Niederlassung von Ausländern, das 1934 in Kraft tritt, wird der 
Grad der «Überfremdung» als Mass für die Zulassung von Ausländern 
definiert. 
- 1934 bis Ende der 1970er-Jahre: Im Zweiten Weltkrieg wird die 
Ausländerpolitik noch restriktiver. Neu ist sogar die Ausbürgerung 
von Schweizern möglich; sie wird während des Krieges in 138 Fällen 
vollzogen. Der harte Kurs in der Einbürgerung bleibt nach dem Krieg 
bestehen. Im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des 
Schweizerbürgerrechts von 1952 hebt man die Wohnsitzfrist auf zwölf 
Jahre an, und es wird eine Eignungsprüfung eingeführt. 
- 1980er-Jahre bis zur Gegenwart: Seit Ende der 1980er-Jahre 
erhalten Liberalisierungsversuche wieder mehr Gewicht. So wird 1992 
die doppelte Staatsbürgerschaft anerkannt, oder ausländische 
Ehepartner erhalten die Möglichkeit, sich erleichtert einbürgern zu 
lassen.
Für Brigitte Studer und Ko-Autor Gérald Arlettaz ergeben sich 
aus dem Studium der Einbürgerungsdossiers und der weiteren 
historischen Quellen verschiedene Erkenntnisse für die Gegenwart. 
Vor allem die Erkenntnis, dass die von den Einbürgerungskandidaten 
geforderte Anpassung beziehungsweise Assimilation im letzten 
Jahrhundert sehr uneinheitlich, zuweilen auch willkürlich, 
gehandhabt wurde. Die Autoren empfehlen daher, die Einbürgerung als 
rechtsstaatliches Verfahren zu objektivieren: «Für ein Gesuch 
sollten in der ganzen Schweiz die gleichen, klaren Voraussetzungen 
gelten.» Denn die heutigen Praktiken gründen auf der historischen 
Rolle der Gemeinden und Kantone bei der Aufnahme ins Bürgerrecht. 
Diese Praktiken gehen auf die Alte Eidgenossenschaft zurück und 
entsprachen damals lokalen Verwaltungs- und Selektionsbedürfnissen 
der Bevölkerung. «Heute, im Zeitalter der Mobilität, sind solch 
partikuläre Interessen, die zu subjektiven oder gar arbiträren 
Entscheidungen führen können, nicht mehr adäquat,» sagt Brigitte 
Studer. «Die lokalen Selektionsmöglichkeiten entsprechen den 
Integrationsbedürfnissen der Schweiz nicht mehr.» Ausserdem regen 
die Autoren an, die Entscheidungskompetenz von der Gemeinde- auf 
die Kantonsebene zu verlagern, so wie es heute in Genf bereits 
praktiziert wird, und die Wohnsitzfrist auf ein im Vergleich mit 
der EU „angemessenes Mass“ zu reduzieren.
Für weitere Informationen:
Prof. Dr. Brigitte Studer
Universität Bern, Historisches Institut
Länggassstrasse 49, CH-3000 Bern 9 
Tel. +41 (0)031 631 39 45 oder +41 (0)031 631 80 91
E-Mail:  Brigitte.Studer@hist.unibe.ch
Publikation (in Vorbereitung): Brigitte Studer, Gérald Arlettaz: 
Staatsbürgerschaft zwischen Konzepten des Nationalen und Ordnung 
des Sozialen: Aufnahme- und Ausschlusskriterien des 
«Schweizerbürgerrechts» von 1874 bis zur Gegenwart, erscheint ca. 
2008.
Der Text dieser Medienmitteilung steht auf der Website des 
Schweizerischen Nationalfonds zur Verfügung: 
www.snf.ch/medienmitteilung

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