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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am
29. Januar 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
den Taliban (Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 abgeändert. Mit dieser
Änderung wurden die Finanzsanktionen gegenüber vier afghanischen
Banken aufgehoben.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen
namentlich auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen
keine Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden
dürfen. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten,
von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen
diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.
Mit dieser Massnahme setzt die Schweiz einen entsprechenden
Beschluss des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der
Vereinten Nationen vom 24. Januar 2002 um.

Kontakt:

seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Othmar Wyss
Tel. +41/31/324'09'16

Roland Vock
Tel. +41/31/324'07'61

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